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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 316/00·28.11.2000

Sofortige Beschwerde: Staatskasse trägt notwendige Auslagen des freigesprochenen Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte C beanstandete die im Urteil unterbliebene Entscheidung über seine notwendigen Auslagen nach Freispruch. Streitpunkt war, ob das Urteil ausdrücklich die Staatskasse zur Tragung dieser Auslagen verpflichten muss und ob die Unterlassung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt, ergänzte das Urteil um die Auslagenentscheidung und verpflichtete die Staatskasse zur Zahlung; eine Berichtigung des Urteils war nicht möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wegen unterbliebener Auslagenentscheidung teilweise stattgegeben; Urteil ergänzt, Staatskasse trägt notwendige Auslagen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten zu tragen hat.

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Gemäß § 467 Abs. 1 StPO trägt die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

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Die Unterlassung einer Auslagenentscheidung in einem Urteil ist nicht durch eine bloße Berichtigung des Urteils zu beseitigen, sondern kann durch die sofortige Beschwerde angefochten werden.

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Bei Erfolg der sofortigen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen entsprechend der Anwendung der §§ 473, 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 300 StPO§ 464 Abs. 3 Satz 1, 2 Halbsatz StPO§ 464 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 473 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 42 KLs 612 Js 238/99 (102/99)

Tenor

Das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen wird bezüglich des Angeklagten C dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten C entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten C trägt die Staatskasse.

Gründe

2

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Hagen hat durch das in dem bezeichneten Umfang angefochtene und in der Hauptsache rechtskräftige Urteil vom 12. Mai 2000 "den Angeklagten C auf Kosten der Staatskasse freigesprochen". Über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ist eine ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden.

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Mit dem gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die

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- unterbliebene - Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 15. Mai 2000, der am folgenden Tag beim Landgericht einging, wendet sich dieser - ins-

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besondere in Verbindung mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2000 - dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart

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StV 1993, 651). Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist, jedoch wie vor-

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liegend im Falle eines Freispruchs nur mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 464 Rdnr. 9 m.w.N.).

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

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Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Fall eines Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. KK-Franke, a.a.O., § 464 Rdnr. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467 Rdnr. 20). Eine entsprechende Ergänzung des Urteils im Wege der Berichtigung scheidet daher aus, so dass nur die Möglichkeit der Anfechtung durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verbleibt.

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Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend war das Urteil wie geschehen abzuändern und um die Auslagenentscheidung zu ergänzen.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473, 467 StPO.