Berufung wegen ärztlicher Behandlung: Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzansprüchen wegen mehrerer anorektaler Operationen, nach denen sie stuhlinkontinent wurde. Das OLG Hamm gab der Klägerin teilweise statt: 20.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden. Einen ursächlichen Zusammenhang der schweren Inkontinenz mit der Operation konnte sie nicht hinreichend beweisen. Das Gericht stützte sich auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen.
Ausgang: Berufung der Klägerin wurde teilweise stattgegeben (20.000 DM Schmerzensgeld; Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden); Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus deliktischer Haftung (§§ 823, 847 BGB) besteht, wenn eine medizinische Behandlung fehlerhaft ist und dem Patienten hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Medizinisch nicht indizierte operative Eingriffe können eine deliktische Haftung und Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, wenn sie zu Beschwerden oder Schäden führen.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht allein berechtigt nicht ohne weiteres zur Zuerkennung von Schmerzensgeld; hierfür ist regelmäßig ein eingetretener Eingriffsschaden bzw. ein nachweisbarer Schaden erforderlich.
Für die Feststellung von Ersatzansprüchen für künftige Schäden genügen moderate Darlegungserfordernisse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger Schadensfolgen; die Erfolgsaussicht ist nicht so hoch zu bemessen wie bei der Eintrittswahrscheinlichkeit unmittelbarer Schäden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 572/97
Tenor
Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 05. Juli 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen – das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die operativen Eingriffe vom 03. Mai, 30. Mai, 13. Juni und 16. August 1990 entstanden ist und noch entstehen wird, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7/11 und der Beklagte zu 4/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die im Jahre 1941 geborene Klägerin begab sich am 17.04.1990 wegen Schmerzen und Juckreiz am Darmausgang zum Beklagten. Dieser führte nach Diagnosestellung insgesamt 5 Operationen durch und entfernte dreimal Analpolypen und zweimal Hämmorrhoidalknoten. Die Analpolypen sind am 27.04., 13.06. und am 16.08.1990 entfernt worden. Die Hämmorrhoidalpolster wurden am 03. und 30.05.1990 beseitigt. Die Klägerin ist heute stuhlinkontinent.
Sie hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 80.000,00 DM – und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz materiellen und künftigen immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Beklagte habe bei der Operation am 27.04.1990 den Schließmuskel verletzt. Deshalb sei sie inkontinent. Vor dem Eingriff habe keine Analinkontinent bestanden. Der Beklagte habe die falsche Behandlungsmethode gewählt. Eine Aufklärung über die Risiken der Operation habe nicht stattgefunden. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei bereits vor der Operation am 27.04.1990 inkontinent gewesen. Über das Risiko einer Schließ-muskelverletzung habe er nicht aufklären müssen, weil diese Verletzung bei der Operationsmethode ausgeschlossen sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldzahlungsanspruch in Höhe von 3.000,00 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Klägerin den Ursachenzusammenhang zwischen der Operation am 27.04.1990 und einer Stuhlinkontingenz nicht bewiesen habe. Der Eingriff vom 27.04.1990 sei jedoch mangels Einwilligung rechtswidrig gewesen. Auch ohne Entstehung eines Eingriffsschadens rechtfertige allein der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin das zuerkannte Schmerzensgeld.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 DM zuzüglich 7 % Zinsen seit dem 10.01.1998 zu zahlen;
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und etwaigen künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Behandlung durch den Beklagten nach dem 27.04.1990 entstanden sind und noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind/übergehen;
3.
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1.
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen;
2.
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen;
3.
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 05. April 2000 (Bl. 314 bis 319 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anschlußberufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldzahlungsanspruch aus den §§ 823, 847 BGB.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach war die Behandlung der Klägerin zum Teil fehlerhaft, weil nur die Indikation für die Operation am 27.04.1990 (S. 4 des Berichterstattervermerks, Bl. 317 d.A.), nicht aber für die Operationen am 03.05.; 30.05.; 13.06. und 16.08.1990 vorgelegen hat. Der Sachverständige hat dargelegt, daß ihm das von dem Beklagten beschriebene Verfahren der Säuberung des Analrings weder aus der Literatur noch von Prof. Dr. H bekannt sei (S. 4, 6 des Berichterstattervermerks, Bl. 317, 319 d.A.). Der Auflage des Senats vom 17. Mai 2000 (Bl. 326 d.A.) diejenige medizinische Schule – ggfls. unter Angaben von Literaturnachweisen – mitzuteilen, die die Entfernung von Hämmorrhoidalpolstern im Millimeterbereich zur „Säuberung“ des Analrings für erforderlich hält, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Ausweislich des Schreibens vom 27.06.2000 (Bl. 337 d.A.), welches sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vollinhaltlich zu eigen gemacht hat, ist der Beklagte nicht bereit, sein Verfahren anhand von Literaturstellen zu belegen oder „Laien etwas zu erklären“. Im Senatstermin hat er nur angegeben, daß er sein Vorgehen bei Prof. Dr. H so gelernt habe (S. 3 des Berichterstattervermerks, Bl. 316 d.A.). Gerade ein solches Verfahren aber ist dem Sachverständigen auch von Prof. Dr. H nicht bekannt (S. 4 des Berichterstattervermerks, S. 317 d.A.).
Für die Entfernung der Analpolypen am 13.06. und 16.08.1990 und die Beseitigung der Hämmorrhoidalpolster am 03. und 30.05.1990 sowie für die damit verbundenen Beschwerden war der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Der Senat hat hierfür insgesamt eine billige Entschädigung von 20.000,00 DM für angemessen und ausreichend gehalten.
Dagegen ist ausgeschlossen, daß die Inkontinenz I., II. oder III. Grades auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen ist, jedenfalls ist dieses äußerst unwahrscheinlich. Noch vor der 1. Operation am 27.04.1990 hat der Beklagte bereits am 17.04.1990 die Inkontinenz I. bis II. Grades dokumentiert und dies auch im Arztbrief unter dem 20.04.1990 an Dr. Y niedergelegt. Daß eine Insuffizienz III. Grades durch die ‑ ohne Aufklärung durchgeführte – Operation am 27.04.1990 verursacht worden ist, hält der Sachverständige für unwahrscheinlich (S. 4 des Berichterstattervermerks, Bl. 317 d.A.) bzw. für nur theoretisch denkbar (so auf S. 17, 18 des schriftlichen Gutachtens vom 30.09.1998, Bl. 128, 129 d.A.). Für einen Ursachenzusammenhang hätte zumindest das zeitliche Moment hinzukommen müssen, d.h. die Inkontinenz III. Grades hätte unmittelbar nach der Opertion am 27.04.1990 auftreten müssen. Auch diesen Umstand hat die Klägerin nicht bewiesen. Hiergegen sprechen schon die entgegenstehenden Dokumentationen des Oberarztes F vom K Hospital in S und des Prof. Dr. M von der X-Klinik in N. Zudem liegt die Ursache für die Insuffizienz III. Grades bei der Klägerin in einer Schwäche des äußeren Schließmuskels, so der Sachverständige (S. 6 des Berichterstattervermerks, Bl. 319 d.A.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt allein der Umstand, daß der Eingriff am 27.04.1990 ohne Aufklärung erfolgt ist, nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Der Senat sieht keinen Anlaß von seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Frage abzuweichen (Urteil vom 23.03.1981 ‑ 3 U 328/80 – VersR 1982, 1054, Nichtannahmebeschluß des BGH vom 16.02.1982 ‑ VI ZR 133/81; Kullmann, Schadensersatzpflicht bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bzw. des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ohne Entstehung eines Eingriffsschadens, VersR 1999, 1190, 1191, 1192 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Darlegung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit späterer Schadensfolgen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rn. 632 m.w.N.), hat der Senat den Feststellungsantrag im tenorierten Umfang für begründet erklärt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.