Berufung wegen angeblicher Coloskopie‑Sigmaperforation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer nach einer Coloskopie aufgetretenen Sigmaperforation. Zentrales Problem war, ob die Perforation kausal durch die Coloskopie und durch eine fehlerhafte Behandlung verursacht wurde. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen, weil sich weder Behandlungsfehler noch ein ursächlicher Zusammenhang zum Eingriff ergaben; ein Sachverständigengutachten schloss eine während der Coloskopie entstandene mechanische Perforation aus.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen fehlenden Nachweises von Behandlungsfehler und Kausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Behandlung sowie für den kausalen Zusammenhang zwischen Behandlung und eingetretenem Schaden.
Fehlt ein überzeugender sachverständiger Nachweis, dass eine Verletzung während eines diagnostischen Eingriffs verursacht wurde, liegt kein Anspruch auf Schmerzensgeld vor.
Ein Aufklärungsverschulden begründet nur dann Schadensersatz, wenn der Kläger darlegt und beweist, dass die unzureichende Aufklärung kausal für seine Einwilligungsentscheidung und den eingetretenen Schaden war.
Das Gericht kann sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen; schließt dieses eine während des Eingriffs erfolgte mechanische Schädigung aus, spricht dies gegen die Haftung des Behandlers.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 317/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die im Jahre 1944 geborene Klägerin wurde am 13.01.1998 vom Beklagten mittels einer Coloskopie untersucht. Nach diesem Eingriff traten bei der Klägerin Beschwerden auf. Am 29.01.1998 überwies der Beklagte die Klägerin in die Städtischen Kliniken C, wo eine Sigmaperforation mit Unterbauchperitonitis festgestellt wurde. Der Klägerin wurde am 30.01.1998 ein künstlicher Darmausgang angelegt, die Rückverlegung erfolgte am 27.04.1998.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes Vorstellung: 50.000,00 DM , Zahlung materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, daß der Beklagte die Sigmaperforation durch eine unsorgfältige Coloskopie herbeigeführt habe. Der Beklagte hat behauptet, daß die Coloskopie die Perforation des Darms nicht verursacht habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gewechselten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin eine fehlerhafte Behandlung nicht bewiesen habe und der kausale Zusammenhang zwischen der Durchführung der Coloskopie und dem Eintritt der Sigmaperforation nicht feststehe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
abändernd
1. den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit;
2. zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.014,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen;
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden als Folge der Behandlung vom 13.01.1998 zu ersetzen, sofern die Ansprüche hieraus nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
2. hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien und den Sachverständigen Dr. N zur Erläuterung seines Gutachtens angehört sowie den Taxifahrer Q uneidlich als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 14. Februar 2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 823 BGB oder aus einer schuldhaften
Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages. Fehler des Beklagten bei der Behandlung der Klägerin lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens.
Die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, daß die Klägerin durch den Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Dr. N, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach war die Coloskopie hier insbesondere wegen des Krebsverdachtes indiziert. Anhaltspunkte dafür, daß die Coloskopie nicht fachgerecht durchgeführt worden ist, bestehen nicht. Zudem ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin ausgeschlossen, daß es zu einer mechanischen Perforation des Darmes während der Coloskopie gekommen ist. Dann hätte es innerhalb von 24 Stunden zu akuten und lebensbedrohlichen Beschwerden kommen müssen.
Ob die Aufklärung defizitär war und ob die Klägerin sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte, läßt der Senat dahinstehen. Die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, daß die am 29.01.1998 festgestellte Sigmaperforation durch die Coloskopie vom 13.01.1998 verursacht worden ist. Vielmehr ist dies nach den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin nahezu ausgeschlossen und nur denktheoretisch möglich. Allein der Umstand, daß der Eingriff am 13.01.1998 vielleicht ohne Aufklärung erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 08.11.2000 3 U 193/99 ).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713. Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.