Revision gegen Verurteilung wegen Verstoßes gegen GewSchG als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte den Schuldspruch. Das Gericht stellte klar, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG zu prüfen hat. Formelle Verfahrensdarstellungen des Zivilprozesses sind dafür nicht erforderlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das GewSchG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 4 GewSchG hat das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der der Tat zugrundeliegenden einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG zu prüfen.
Zur Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Schutzanordnung genügt die Prüfung der materiellen Voraussetzungen nach § 1 GewSchG; eine detaillierte Wiedergabe des zivilprozessualen Verfahrensablaufs in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.
Die fehlende Befristung einer Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG macht die Anordnung nicht von vornherein rechtswidrig; die Befristung ist als Sollvorschrift zu beachten, die Verhältnismäßigkeit entscheidet über ihre Zulässigkeit.
Das Strafgericht kann zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Schutzanordnung frühere Verurteilungen und nachfolgendes bedrohliches Verhalten des Beschuldigten berücksichtigen.
Die materielle Überprüfung einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht dient dazu, zu eruieren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Schutzanordnung tatsächlich vorlagen, und ist nicht auf eine formelle Wirksamkeitskontrolle beschränkt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7 Ns 86 Js 479/05 - T 6/05 VII
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hatte den Angeklagten am 20.06.2005 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von je 15,- € verurteilt.
Mit dem angefochtenen Berufungsurteil hat das Landgericht Bielefeld die Berufung des Angeklagten verworfen.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge) sowie mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet.
II.
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere hinsichtlich der Verfahrensrüge auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift gemäß § 349 Abs. 3 StPO vom 01.02.2006 Bezug genommen werden.
2.
Anlass zu näheren Ausführungen gibt allein Folgendes:
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz.
Das Landgericht hat insbesondere die Rechtmäßigkeit der gegen den Angeklagten ergangenen einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.01.2005
- 42 C 20/05 AG Bielefeld - hinreichend festgestellt.
Das Landgericht war verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der gegen den Angeklagten ergangenen einstweiligen Verfügung im Rahmen des Schuldspruchs wegen des Verstoßes gegen § 4 des Gewaltschutzgesetzes festzustellen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zu § 4 des Gewaltschutzgesetzes
(BT-Drucks. 14/5429, S. 32) ist ausgeführt, dass der Tatbestand des § 4 GewSchG dann nicht erfüllt ist, wenn sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nach
§ 1 GewSchG ergangenen gerichtlichen Schutzanordnung durch das Strafgericht herausstellt, dass die Schutzanordnung nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat. Der Bundesrat hat hierzu um Klarstellung im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten, dass im Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen gerichtliche Schutzanordnungen nicht zu prüfen sei, ob diese rechtmäßig ergangen sind. Insbesondere sei dem Anordnungsgegner, der der Auffassung sei, eine derartige zivilgerichtliche Anordnung sei nicht rechtmäßig ergangen, zuzumuten, gegen diese Entscheidung vor den Zivilgerichten vorzugehen. Deshalb solle klargestellt werden, dass das Strafgericht bei der Anwendung der genannten Strafvorschrift nicht überprüfen könne, ob die vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 oder 3 GewSchG rechtmäßig ergangen sei, sondern lediglich, ob sie wirksam ergangen sei (BT-Drucks. 14/5429,
S. 39). Diese Klarstellung hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verweigert. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass Entscheidungen, die auf der Grundlage eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahrens ergangen sind, insbesondere in den Fällen der
möglichen Versäumnisurteile keine Gewähr für ihre "materielle Richtigkeit" böten (BT-Drucks. 14/5429, S. 42).
Damit steht fest, dass der Gesetzgeber von der Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der gemäß § 1 GewSchG ergangenen Anordnung ausgegangen ist und diese von den Strafgerichten verlangt.
Indes hat die Strafkammer hier im Einzelnen festgestellt, auf welche Weise der Angeklagte vorsätzlich insbesondere die Freiheit der geschädigten Zeugin Q widerrechtlich verletzt hatte. Insbesondere hat die Berufungskammer die wegen derartiger Taten gegen den Angeklagten ergangenen Strafurteile vom 05.11.2003 und vom 24.05.2004 festgestellt und auch die den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen im Einzelnen in den Urteilsgründen wiedergegeben.
Danach war der Angeklagte am 05.11.2003 vom AG Bielefeld wegen einer am 07.07.2003 zum Nachteil der Zeugin begangenen Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe – der Angeklagte hatte der Zeugin eine scharfe Pistole FN Kaliber 7,65 mm als Nötigungsmittel an die Schläfe gehalten, um sie zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm zu zwingen - zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Die Strafaussetzung wurde widerrufen, nachdem das AG Bielefeld den Angeklagten am 24.05.2004 wegen einer weiteren am 02.03.2004 zum Nachteil der Zeugin begangenen Nötigung – diesmal begangen unter Einsatz eines Messers mit 15 cm Klingenlänge – zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt hatte.
Die Kammer hat darüber hinaus festgestellt, unter welchen Umständen der Angeklagte auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung der beiden vorgenannten Freiheitsstrafen am 26.11.2004 versucht hat, die Zeugin Q zu bedrohen und in seinem Sinne unter Druck zu setzen. So hatte der Angeklagte die Zeugin am 31.12.2004 anonym angerufen, war von ihr jedoch an der Stimme erkannt worden. Im Rahmen des Anrufs hatte er zu der Zeugin sinngemäß gesagt: "Wir sehen uns bald!".
Zudem hatte der Angeklagte die Zeugin am 03.01.2005 beim Einkaufen in einem Lebensmittelgeschäft in C abgepasst und sinngemäß zu ihr gesagt: "Du wirst ohne mich nicht glücklich sein, du wirst schon sehen, was passiert!".
Vor dem Hintergrund der früheren, jeweils unter Waffeneinsatz begangenen Nötigungen zum Nachteil der Zeugin Q war das vom Amtsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung verhängte Verbot, den Bereich der Wohnung der Zeugin in einem Umkreis von 500 m nicht zu betreten, zur Abwendung weiterer Verletzungen der Freiheit der Zeugin Q erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 Ziffer 2 GewSchG.
Die fehlende Befristung der Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG ändert an ihrer Rechtmäßigkeit nichts, zumal die Befristung nur als Sollvorschrift vorgesehen ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Schutzanordnung hier jedenfalls angesichts des geringen zeitlichen Abstandes zwischen der Anordnung selbst am 07.01.2005 und der Tat am 23.02.2005 die Aufhebung der Schutzanordnung noch nicht gebot.
Die gegen den Angeklagten ergangene Schutzanordnung war auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 4 Abs. 1 GewSchG, da sie das von ihm begehrte Unterlassen ganz konkret bezeichnete.
Der näheren Darlegung des Verfahrensganges vor dem Amtsgericht Bielefeld bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung vom 07.01.2005 in den Urteilsgründen bedurfte es dagegen zur Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung nicht. Entscheidend ist insoweit allein, ob die materiellen Voraussetzungen der Schutzanordnung nach § 1 GewSchG vorlagen. Dies hat das Landgericht aber wie ausgeführt zutreffend festgestellt. Eine rein formelle Rechtmäßigkeitskontrolle in dem Sinne, ob eine mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Schutzanordnung nach § 1 GewSchG auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, verlangt der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien nämlich gerade nicht.