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BGH·3 StR 93/18·02.05.2018

Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine gewaltschutzrechtliche Anordnung bei fehlender Befristung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGewaltschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach §1 Abs.1 GewSchG; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat stellt klar, dass das Unterlassen einer Befristung gemäß §1 Abs.1 Satz 2 GewSchG die Strafbarkeit nach §4 GewSchG nicht ausschließt, weil es sich um eine Sollvorschrift handelt. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind für die Strafbegründung nicht maßgeblich und kommen allenfalls bei der Sanktionierung bzw. als Grund für eine Verfahrenseinstellung nach §§153,153a StPO in Betracht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach §4 GewSchG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlende Befristung einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG beeinträchtigt die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung nach § 4 GewSchG nicht.

2

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG ist als Sollvorschrift zu verstehen; das Gesetz lässt damit auch unbefristete Anordnungen zu.

3

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist für die Begründung der Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung nicht entscheidend; er kann allenfalls für die Frage der Sanktionierung relevant sein.

4

Ein langer Zeitablauf bei einer unbefristeten Anordnung kann zwar Anlass für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO geben, hebt aber die Strafbarkeit nicht auf.

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 S 1 GewSchG§ 1 Abs 1 S 2 GewSchG§ 4 S 1 Nr 1 GewSchG§ 349 Abs. 2 StPO§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG§ 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bad Kreuznach, 8. Dezember 2017, Az: 1022 Js 12584/16 - 2 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG; § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung der Anordnung die Strafbarkeit nicht in Frage stellt. Die Strafkammer hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatgericht im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die Anordnung zum Tatzeitpunkt "aus Verhältnismäßigkeitsgründen" noch als Grundlage einer Bestrafung nach § 4 GewSchG dienen konnte (so auch OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485 f.; vgl. ferner OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486). Diese Begründung stößt auf rechtliche Bedenken, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine für die Strafbarkeit eines Verhaltens bedeutsame Kategorie darstellt. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind nicht für die Strafbegründung relevant, sondern allenfalls im Hinblick auf die Sanktionierung; so kann ein langer Zeitablauf im Falle einer unbefristeten Anordnung möglicherweise Anlass für eine Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO bieten. Für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ist eine fehlende Befristung indes schon deshalb unerheblich, weil es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - um eine Sollvorschrift handelt, die eine Befristung nur für den Regelfall vorsieht, also auch unbefristete Maßnahmen zulässt.

Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Tiemann Becker RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Leplow Becker