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Oberlandesgericht Hamm·28 W 41/15·14.12.2015

Anlass zur Klageerhebung bei Gewährleistungsrechten: Nacherfüllungsgebot

ZivilrechtSchuldrechtGewährleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Kostenausspruch eines Anerkenntnisurteils. Zentral war, ob nach § 93 ZPO Anlass zur Klageerhebung bestand, weil der Kläger Gewährleistungsrechte ohne vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung geltend machte. Das OLG änderte den Kostenausspruch und auferlegte dem Kläger die Prozesskosten einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens und der Beschwerde. Es stellte klar, dass in solchen Fällen regelmäßig kein Anlass zur Klageerhebung vorliegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenausspruch teilweise stattgegeben; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, des selbständigen Beweisverfahrens und der Beschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

1

An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn Gewährleistungsrechte klageweise geltend gemacht werden, ohne dass der Beklagte zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten hat.

2

Fehlt der Anlass zur Klageerhebung, kann dies die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger rechtfertigen.

3

Die Kostenverteilung kann auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfassen, wenn der Kläger den Anlass zur Klageerhebung nicht gesetzt hat.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 93§ 494a ZPO§ 93 ZPO

Leitsatz

An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.10.2015 im Kostenausspruch abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 4/14 Landgericht Bielefeld trägt der Kläger.

Dem Kläger werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis 7.000 € festgesetzt.