Themis
Anmelden
Amtsgericht Krefeld·7 C 180/24·17.12.2024

Feststellungsklage: Beklagte zur Pflichtteilzahlung und Kostentragung verurteilt

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Feststellungsklage, dass die Beklagte verpflichtet war, den Pflichtteil zu zahlen, sowie die Übernahme der Kosten einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens zuzuordnen. Zentral war, ob die Beklagte vorprozessual Anlass zur Klage gegeben hat und damit eine Kostengrundentscheidung begehrt werden kann. Das Gericht gab der Klage statt: Die Beklagte hatte den Anspruch trotz Aufforderung nicht anerkannt/geleistet und erst nach Beweisführung gezahlt; daher trägt sie die Kosten (§§ 91, 93 ZPO).

Ausgang: Feststellungsklage auf Zahlung des Pflichtteils und Übernahme der Kosten einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erhebung einer Feststellungsklage über die Kostentragung eines selbständigen Beweisverfahrens ist erforderlich, dass die Klägerin zuvor ein berechtigtes Interesse an einer Hauptleistungsklage hatte.

2

Anlass zur Klage liegt vor, wenn die beklagte Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten (insbesondere Nichterkennen oder Nichtleistung trotz Aufforderung) erwarten lässt, dass ohne Klage keine Befriedigung des Anspruchs erfolgt.

3

Ein selbständiges Beweisverfahren begründet grundsätzlich keine eigene Kostenentscheidung; eine Kostengrundentscheidung durch Feststellung ist jedoch zulässig, wenn die Gegenseite durch ihr Verhalten die Klägerin zur Klage veranlasst hat.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; eine abweichende Zuordnung nach § 93 ZPO setzt das Vorliegen besonderer Umstände bzw. eine Veranlassung durch die Gegenpartei voraus.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 494a Abs. 2 ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den

sich unter Berücksichtigung eines Wertes des Grundbesitzes I.

000 in 0000 L von 430.000,00 EUR ergebenden

Pflichtteil nach dem Erblasser G. H. zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des

selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld mit dem

Az. 4 OH 1/23, hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nicht gem.

3

§ 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

4

Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben.

5

Veranlassung zur Klage besteht, wenn die Klägerin aufgrund des vorprozessualen

6

Verhaltens der Beklagten annehmen muss, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem

7

Recht kommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15). Mit der

8

Feststellungsklage hat die Klägerin ihr Interesse an einer für sie günstigen

9

Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens

10

umfasst, verfolgt. Ein solches Vorgehen wird als zulässig erachtet, wenn die beklagte

11

Partei nach der selbstständigen Beweiserhebung eine Handlung – vorliegend die

12

Zahlung der Pflichtteile – vornimmt, die das Interesse der klagenden Partei entfallen

13

lässt, die beklagte Partei hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG

14

Hamm, a.a.O., n.w.N.). Hintergrund ist, dass das Gesetz - abgesehen von dem Fall

15

des § 494a Abs. 2 ZPO - nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des

16

selbstständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung herbeizuführen, es

17

insbesondere auch nicht statthaft ist, ein solches Verfahren für erledigt zu erklären.

18

Zur Erhebung einer solchen Feststellungsklage wegen der angefallenen Kosten hat

19

eine klagende Partei dementsprechend nur dann Anlass, wenn sie zuvor ein

20

berechtigtes Interesse daran gehabt hatte, die beklagte Partei auf Zahlung gemäß

21

dem Ergebnis des Beweisverfahrens klageweise in Anspruch zu nehmen. Das setzt

22

wiederum voraus, dass die Gegenseite durch ihr Verhalten Veranlassung zu einer

23

solchen Leistungsklage gegeben hatte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N).

24

Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat zwar für den zugunsten der Klägerin

25

bestehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die schriftliche

26

Aufforderung vom 24.02.2023 hin ein Nachlassverzeichnis gefertigt und Auskünfte

27

erteilt. Sie hat aber darüber hinaus den Pflichtteilsanspruch der Klägerin trotz

28

Aufforderung weder anerkannt noch auf diesen geleistet. Die diesbezügliche im

29

Schreiben vom 24.02.2023 klägerseits gesetzte Frist (Anlage K1, Nl. 8 ff. d. A.) hat

30

die Beklagte fruchtlos verstreichen lassen. Es mag sein, dass keine Erklärung

31

abgegeben hat, dass sie die Ansprüche niemals bedienen werde. Es ist aber zur

32

Bewertung, ob sie Veranlassung der Klage gegeben hat, für das Gericht darauf

33

abzustellen, dass sie nicht auf den Anspruch gezahlt hat und im Rahmen des

34

selbstständigen Beweisverfahrens an keiner Stelle vor Einholung des Gutachtens

35

zum Ausdruck gebracht, dass sie den Klägeranspruch unter Zugrundelegung des

36

klägerseits behaupteten Grundstückswerts begleichen oder anerkennen werde. Die

37

vorgelegten Ausführungen der Beklagtenseite (vgl. Anlage K6, Bl. 81 f. d. A.)

38

beschränken sich darauf, sich gegen die Kostenlast des Verfahrens zu wehren,

39

obwohl sie selbst kein Wertgutachten in die Wege geleitet oder den klägerseits

40

behaupteten Grundstückswert anerkennt hat. Die Leistung auf den Klägeranspruch

41

erfolgte letztendlich erst nach erneuter Aufforderung in Ansehung des Ergebnisses

42

des durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens. Schon aus diesem Grund

43

stellt sich die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens für das Gericht

44

entgegen der Beklagtenmeinung auch nicht als mutwillig dar.

45

Da dem hiesigen Fall nach alldem gerade nicht die Hauptleistungsklage auf Zahlung

46

des Pflichtteilsanspruchs zur Entscheidung zugrunde lag, kommt es entgegen der

47

Beklagtenmeinung nicht darauf an, ob die Beklagte vor Erhebung der hiesigen Klage

48

den Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils zwei Tage vor

49

Klageeinreichung erfüllt hat und ob sie sich damit in Verzug befunden hat.

50

Der Streitwert wird auf 3.391,73 EUR festgesetzt.

51

Rechtsbehelfsbelehrung:

52

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der

53

durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

54

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

55

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

56

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

57

dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift

58

muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die

59

Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

60

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

61

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht

62

Krefeld zu begründen.

63

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt

64

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

65

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

66

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

67

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

68

4

69

B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen

70

Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und

71

der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige

72

Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder dem

73

Landgericht Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

74

Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

75

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

76

sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung

77

eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

78

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei

79

Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld oder dem Landgericht Krefeld eingegangen

80

sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der

81

Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit

82

der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach

83

Erlass dieser Entscheidung.

84

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

85

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

86

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

87

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

88

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

89

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

90

§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

91

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

92

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

93

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

94

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

95

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

96

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

97

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

98

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

99

hingewiesen.

100

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.