Feststellungsklage: Beklagte zur Pflichtteilzahlung und Kostentragung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Feststellungsklage, dass die Beklagte verpflichtet war, den Pflichtteil zu zahlen, sowie die Übernahme der Kosten einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens zuzuordnen. Zentral war, ob die Beklagte vorprozessual Anlass zur Klage gegeben hat und damit eine Kostengrundentscheidung begehrt werden kann. Das Gericht gab der Klage statt: Die Beklagte hatte den Anspruch trotz Aufforderung nicht anerkannt/geleistet und erst nach Beweisführung gezahlt; daher trägt sie die Kosten (§§ 91, 93 ZPO).
Ausgang: Feststellungsklage auf Zahlung des Pflichtteils und Übernahme der Kosten einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erhebung einer Feststellungsklage über die Kostentragung eines selbständigen Beweisverfahrens ist erforderlich, dass die Klägerin zuvor ein berechtigtes Interesse an einer Hauptleistungsklage hatte.
Anlass zur Klage liegt vor, wenn die beklagte Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten (insbesondere Nichterkennen oder Nichtleistung trotz Aufforderung) erwarten lässt, dass ohne Klage keine Befriedigung des Anspruchs erfolgt.
Ein selbständiges Beweisverfahren begründet grundsätzlich keine eigene Kostenentscheidung; eine Kostengrundentscheidung durch Feststellung ist jedoch zulässig, wenn die Gegenseite durch ihr Verhalten die Klägerin zur Klage veranlasst hat.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; eine abweichende Zuordnung nach § 93 ZPO setzt das Vorliegen besonderer Umstände bzw. eine Veranlassung durch die Gegenpartei voraus.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den
sich unter Berücksichtigung eines Wertes des Grundbesitzes I.
000 in 0000 L von 430.000,00 EUR ergebenden
Pflichtteil nach dem Erblasser G. H. zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des
selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld mit dem
Az. 4 OH 1/23, hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nicht gem.
§ 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben.
Veranlassung zur Klage besteht, wenn die Klägerin aufgrund des vorprozessualen
Verhaltens der Beklagten annehmen muss, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem
Recht kommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15). Mit der
Feststellungsklage hat die Klägerin ihr Interesse an einer für sie günstigen
Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens
umfasst, verfolgt. Ein solches Vorgehen wird als zulässig erachtet, wenn die beklagte
Partei nach der selbstständigen Beweiserhebung eine Handlung – vorliegend die
Zahlung der Pflichtteile – vornimmt, die das Interesse der klagenden Partei entfallen
lässt, die beklagte Partei hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG
Hamm, a.a.O., n.w.N.). Hintergrund ist, dass das Gesetz - abgesehen von dem Fall
des § 494a Abs. 2 ZPO - nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des
selbstständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung herbeizuführen, es
insbesondere auch nicht statthaft ist, ein solches Verfahren für erledigt zu erklären.
Zur Erhebung einer solchen Feststellungsklage wegen der angefallenen Kosten hat
eine klagende Partei dementsprechend nur dann Anlass, wenn sie zuvor ein
berechtigtes Interesse daran gehabt hatte, die beklagte Partei auf Zahlung gemäß
dem Ergebnis des Beweisverfahrens klageweise in Anspruch zu nehmen. Das setzt
wiederum voraus, dass die Gegenseite durch ihr Verhalten Veranlassung zu einer
solchen Leistungsklage gegeben hatte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N).
Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat zwar für den zugunsten der Klägerin
bestehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die schriftliche
Aufforderung vom 24.02.2023 hin ein Nachlassverzeichnis gefertigt und Auskünfte
erteilt. Sie hat aber darüber hinaus den Pflichtteilsanspruch der Klägerin trotz
Aufforderung weder anerkannt noch auf diesen geleistet. Die diesbezügliche im
Schreiben vom 24.02.2023 klägerseits gesetzte Frist (Anlage K1, Nl. 8 ff. d. A.) hat
die Beklagte fruchtlos verstreichen lassen. Es mag sein, dass keine Erklärung
abgegeben hat, dass sie die Ansprüche niemals bedienen werde. Es ist aber zur
Bewertung, ob sie Veranlassung der Klage gegeben hat, für das Gericht darauf
abzustellen, dass sie nicht auf den Anspruch gezahlt hat und im Rahmen des
selbstständigen Beweisverfahrens an keiner Stelle vor Einholung des Gutachtens
zum Ausdruck gebracht, dass sie den Klägeranspruch unter Zugrundelegung des
klägerseits behaupteten Grundstückswerts begleichen oder anerkennen werde. Die
vorgelegten Ausführungen der Beklagtenseite (vgl. Anlage K6, Bl. 81 f. d. A.)
beschränken sich darauf, sich gegen die Kostenlast des Verfahrens zu wehren,
obwohl sie selbst kein Wertgutachten in die Wege geleitet oder den klägerseits
behaupteten Grundstückswert anerkennt hat. Die Leistung auf den Klägeranspruch
erfolgte letztendlich erst nach erneuter Aufforderung in Ansehung des Ergebnisses
des durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens. Schon aus diesem Grund
stellt sich die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens für das Gericht
entgegen der Beklagtenmeinung auch nicht als mutwillig dar.
Da dem hiesigen Fall nach alldem gerade nicht die Hauptleistungsklage auf Zahlung
des Pflichtteilsanspruchs zur Entscheidung zugrunde lag, kommt es entgegen der
Beklagtenmeinung nicht darauf an, ob die Beklagte vor Erhebung der hiesigen Klage
den Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils zwei Tage vor
Klageeinreichung erfüllt hat und ob sie sich damit in Verzug befunden hat.
Der Streitwert wird auf 3.391,73 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift
muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht
Krefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder dem
Landgericht Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung
eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld oder dem Landgericht Krefeld eingegangen
sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach
Erlass dieser Entscheidung.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.