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Oberlandesgericht Hamm·27 U 178/05·22.02.2010

Sozietätsauflösung: Verlustausgleich nach § 739 BGB und Aufrechnung mit Rückzahlung Anzahlung

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Auflösung einer Anwaltssozietät stritt der Kläger mit dem ehemaligen Sozius über Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche. Das OLG nahm eine Beendigung erst durch außerordentliche Kündigung des Klägers wegen Zerrüttung zum 26.10.2004 an und sprach auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz einen Verlustausgleich zu. Weitere Schadensersatz- und Erstattungsansprüche wies es mangels Anspruchsgrundlage, Verzug bzw. Kausalität ab; der Feststellungsantrag scheiterte am fehlenden Feststellungsinteresse. Der zugesprochene Betrag reduzierte sich durch Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Anzahlung.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verlustausgleich zugesprochen, wegen Aufrechnung auf 20.138,69 € reduziert; im Übrigen Klage abgewiesen und Feststellungsantrag als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist in einem Gesellschaftsvertrag die Dauer bis zu einem bestimmten Ereignis festgelegt, ist die ordentliche Kündigung nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen; eine Kündigung vor diesem Zeitpunkt ist nur aus wichtigem Grund möglich.

2

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 723 Abs. 1 S. 3 BGB erfordert substantiiert dargelegte gravierende Pflichtverletzungen; bei vorwerfbaren Einzelvorgängen kann eine vorherige Abmahnung bzw. Klärung im Rahmen der Rechnungslegung geboten sein.

3

Wer die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses maßgeblich selbst pflichtwidrig verursacht, kann sich regelmäßig nicht auf diesen Umstand als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung berufen.

4

Der Verlustausgleichsanspruch nach § 739 BGB setzt eine nachvollziehbare Auseinandersetzungsbilanz zum maßgeblichen Beendigungsstichtag voraus; streitige Bilanzpositionen sind durch Beweisaufnahme (Zeugen/Sachverständige) zu klären.

5

Fällt die Geschäftsgrundlage einer als Kaufpreisanzahlung geleisteten Zahlung infolge vorzeitiger Beendigung des zugrunde liegenden Vertragszwecks weg, kann ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen und zur Aufrechnung gegen Ausgleichsansprüche herangezogen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 739 BGB§ 738, 739 BGB§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 723 I 3 Nr. 1 BGB§ 723 I BGB§ 677, 683, 670 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 87/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.138,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83 % und der Beklagte 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der je-weils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläu-biger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer gemeinsamen Anwaltssozietät geltend. Der Beklagte ist seit 2001 in einer anderen Sozietät tätig. Der Kläger hat zwischenzeitlich seine Rechtsanwaltspraxis aufgegeben.

4

Der Kläger – vormals als Einzelanwalt tätig – schloss am 09.02.2000 mit dem Beklagten einen Sozietätsvertrag. Ziel dieses Vertrages war gem. § 1 Nr. 4 die vollständige Übernahme der Kanzlei durch den Beklagten, sobald der Kläger im Oktober 2005 sein 70. Lebensjahr vollendet haben würde. Gem. § 1 Nr. 5 vereinbarten die Parteien eine Anzahlung auf die Übernahme in Höhe von 100.000 DM. Dieser Betrag sollte gem. § 1 Ziffer 6 auf einen Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens angerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Sozietätsvertrages (Bl. 4 – 11 GA) verwiesen. Der Beklagte zahlte den vereinbarten Betrag in Höhe von 100.000 DM am 31.03.2000.

5

Der Beklagte erklärte erstmals mit Schreiben vom 19.03.2001 die Kündigung des Sozietätsvertrages. Der Kläger ließ daraufhin zum 30.04.2001 von der Steuerberaterin C2 eine Bilanz erstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Kopie (Bl. 35 GA) Bezug genommen.

6

Der Beklagte forderte den Kläger im Weiteren zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 100.000 DM auf. Er trat diese Forderung sodann an Rechtsanwalt H2 ab, der die Forderung im Verfahren 3 O 173/02 (Landgericht Bielefeld) gegenüber dem hiesigen Kläger geltend machte. In dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (27 U 12/03) wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Beendigung der Sozietät sei nicht feststellbar. Insbesondere die Kündigung vom 19.01.2001 sei nicht wirksam gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 3 O 173/02 (Landgericht Bielefeld) sowie die Kopie des Senatsurteils (Bl. 161 f. GA) Bezug genommen. Später erfolgte eine Rückabtretung der Forderung von Rechtsanwalt H2 an den Beklagten in Höhe von 43.000 €. Mit dieser Forderung hat der Beklagte in diesem Verfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

7

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15.12.2003 nochmals die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Der Kläger legte dazu eine Bilanz zum 15.12.2003 vor, wegen deren Einzelheiten auf die bei den Akten befindliche Abschrift Bezug genommen wird.

8

Der Kläger nahm mit Vertrag vom 09.01.2003 die Rechtsanwälte U und I in seine Sozietät auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 228 GA) Bezug genommen. Die Vertragsparteien einigten sich mit Vertrag vom 26.06.2003 auf eine rückwirkende Aufhebung dieses Vertrages. Auf die Kopie des Aufhebungsvertrages (Bl. 591 GA) wird verwiesen.

9

Mit Schreiben vom 23.12.2003 (Bl. 431 GA) forderte der Kläger den Beklagten auf, seinen Verpflichtungen aus dem Sozietätsvertrag bis spätestens zum 02.01.2004 nachzukommen.

10

Zuletzt erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2004 die Kündigung des Sozietätsvertrages.

11

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Beendigung der Sozietät, den konkreten Zeitpunkt einer Beendigung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gestritten. Der Kläger hat zuletzt in erster Linie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 305.378,22 € sowie eine Haftung des Beklagten für weitere Schäden dem Grunde nach geltend gemacht.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist von einer Beendigung der Sozietät zum 30.04.2001 ausgegangen. Dem Kläger stehe jedoch kein Verlustausgleichsanspruch aus § 739 BGB zu, da er eine entsprechende Bilanz nicht substantiiert erläutert habe. Schadensersatzansprüche seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 431 f. GA) verwiesen.

13

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Klage fehlerhaft abgewiesen. Er habe eigene Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das Landgericht habe sich jedoch vorrangig mit einem Verlustausgleichsanspruch beschäftigt. Die Sozietät sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zum 30.04.2001 beendet worden. Eine einvernehmliche Aufhebung habe nicht stattgefunden. Die Beendigung sei erst durch seine eigene Kündigung vom 26.10.2004 herbeigeführt worden. Ihm stünden eigene Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 305.378,22 € zu, die von einer Durchsetzungssperre nicht erfasst werden könnten. Er könne 60.450,87 € verlangen, da er aus eigenen Mitteln Verluste der Gesellschaft ausgeglichen habe, die der Beklagte hätte tragen müssen. Dieser Betrag ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2007 durch einen Betrag in Höhe von 63.147,37 € aus der Abfindungsbilanz zum 26.10.2004 ersetzt worden. Hilfsweise könne er einen Anspruch in Höhe von 43.994,06 € wegen unberechtigter Entnahmen geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich in Höhe von 53.500 €, da er vorzeitig gezwungen gewesen sei, sein Haus zu verkaufen. Weiter seien Bank- und Vollstreckungskosten iHv 3.183,95 € entstanden. Diese Kosten seien auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen und von diesem zu ersetzen. Der Beklagte schulde ihm mit 110.380,94 € die Hälfte eines Darlehens in Höhe von 220.761,89 €, welches er der Gesellschaft habe geben müssen. Schließlich sei der Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von 87.360 € für die nicht geleistete Arbeit verpflichtet. Diese könne er allein geltend machen, da es sich um den letzten Aktivposten der Gesellschaft handele. Er stützt seinen Anspruch hilfsweise auf einen Verlustausgleichsanspruch gem. § 739 BGB. Das Landgericht habe auch den Feststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Er habe ein Feststellungsinteresse, da weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu befürchten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.01.2006 (Bl. 463 f. GA) sowie die Schriftsätze vom 12.06.2006 (Bl. 530 f. GA), 29.01.2007 (Bl. 614 f. GA), 12.03.2007 (Bl. 633 f. GA), vom 20.06.2007 (Bl. 668 f. GA), 09.10.2007 (Bl. 697 f. GA), 12.11.2007 (Bl. 705 f. GA) und 16.01.2008 (Bl. 724 GA) Bezug genommen.

14

Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuvor hilfsweise gestellte Anträge zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2010 Bezug genommen.

15

Er beantragt nunmehr,

16

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.10.2005 abzuändern und den Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers - soweit diese nicht zurückgenommen worden sind - zu verurteilen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, die Gesellschaft sei entsprechend den richtigen Feststellungen des Landgerichts zum 30.04.2001 beendet worden. Spätestens durch Kündigung zum 15.12.2003 sei es zu einer Beendigung gekommen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.450,87 € sei zu Recht abgewiesen worden. In der Sache handele es sich tatsächlich um einen Verlustausgleichsanspruch gem. § 739 BGB. Für diesen fehle aber eine Auseinandersetzungsbilanz. Die Bilanz der Zeugin C2 sei unrichtig, da schon die einzelnen Positionen zu Unrecht in Ansatz gebracht worden seien. Soweit der Kläger eine Bilanz zum 26.10.2004 vorgelegt habe, sei diese zu beanstanden, da die zugrunde liegenden Zahlen unrichtig seien. Ein Anspruch wegen der fehlenden eigenen Arbeitsleistung könne allenfalls die Gesellschaft, nicht aber der Kläger geltend machen. Zudem fehle es an einer Verpflichtung, da die Gesellschaft zum 30.04.2001 beendet worden sei. Weiter sei die abstrakte Berechnung der Arbeitsleistung, wie der Kläger sie vorgenommen habe, nicht möglich. Die Veräußerung des Hauses habe mit seinem Verhalten nichts zu tun. Der Kläger habe in der Vergangenheit über seine Verhältnisse gelebt und sei daher zur Veräußerung gezwungen gewesen. Im Übrigen bestreitet er die vom Kläger angesetzten Werte. Er bestreitet eine Einlage des Klägers und deren Notwendigkeit. Der Kläger könne diese Einlage auch nicht neben der Auseinandersetzungsbilanz geltend machen. Den Ansprüchen des Klägers stünde auch die Regelung in § 8 III des Vertrages entgegen, wonach keine wechselseitigen Ansprüche bestehen sollten. Weiterhin werde hilfsweise mit dem Rückerstattungsanspruch aufgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 31.05.2006 (Bl. 513 f. GA) sowie die weiteren Schriftsätze vom 14.06.2006 (Bl. 539 f. GA), 16.04.2007 (Bl. 650 a f. GA), 31.08.2007 (Bl. 673 f. GA) und 12.11.2007 (Bl. 712 f. GA) Bezug genommen.

20

Die Akten 3 O 172/03 (Landgericht Bielefeld) / 27 U 12/03 (Oberlandesgericht Hamm) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

21

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen O, B2 und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstatter - Vermerk vom 10.04.2008 (Bl. 739 f. GA) Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das bei den Akten befindliche Gutachten vom 30.05.2009 verwiesen.

22

II.

23

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nur noch Zahlung in Höhe von 20.138,69 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangen, nachdem der Beklagte wirksam mit einer Gegenforderung in Höhe von 43.000 € aufgerechnet hat. Die weitergehende Klage ist unzulässig bzw. unbegründet. Der Kläger kann keine weitergehende Zahlung verlangen. Der Antrag auf Feststellung einer Haftung dem Grunde nach ist bereits unzulässig.

24

1.

25

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch gem. §§ 738, 739 BGB auf Zahlung eines Verlustausgleiches in Höhe von 63.138,69 € aufgrund der vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz zum 26.10.2004.

26

a.

27

Soweit der Kläger ursprünglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.450,87 € geltend gemacht hat, hat er seinen Vortrag in der Berufungsinstanz gewechselt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.04.2007 hat er diese Forderung durch einen Anspruch in Höhe von 63.147,37 € aus der Abfindungsbilanz zum 26.10.2004 ersetzt. Dieser ist in Höhe von 63.138,69 € begründet.

28

b.

29

Der Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass die Gesellschaft zum 26.10.2004 durch die Kündigung des Klägers beendet worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es zuvor nicht zu einer wirksamen Beendigung des Gesellschaftsvertrages gekommen.

30

(1) Eine ordentliche Kündigung des Beklagten war nicht möglich. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 02.12.2003 (Bl. 161 f. GA) ausgeführt hat, war die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrages vom 09.02.2000 gem. § 723 I 2 BGB ausgeschlossen. Der Vertrag wurde mit dem Ziel der Übernahme des Gesellschaftsanteils des Klägers durch den Beklagten, sobald der Kläger das 70. Lebensjahr vollendet haben würde. Damit hatten die Parteien eine Bestimmung über die Dauer des Vertrages getroffen, so dass gem. § 723 I 2 BGB eine vorherige Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich war.

31

(2) Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Beklagten liegt nicht vor. Der Beklagte hat zwar mehrfach selbst die Kündigung des Vertrages ausgesprochen. Es fehlte jedoch an einem wichtigen Grund für eine Kündigung des Beklagten.

32

(a) Die erste Kündigung vom 19.03.2001 war unwirksam. Der Vortrag des Beklagten, warum er zur ersten Kündigung vom 19.03.2001 berechtigt gewesen sein soll, genügt zur Darlegung eines wichtigen Grundes nicht. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 723 I 3 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der andere Gesellschafter – hier also der Kläger – ihm obliegende wesentliche Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Entsprechende gravierende Pflichtverletzungen des Klägers sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte dem Kläger unberechtigte Entnahmen bzw. Ausgaben vorgeworfen hat, wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Alternativ hätten streitige Fragen auch im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses geklärt werden können. Weitere Gründe sind nicht hinreichend konkret darlegt worden.

33

(b) Auch mit Schreiben vom 15.12.2003 konnte der Beklagte keine wirksame Kündigung aussprechen. Der Senat hatte zwar in seiner Entscheidung vom 02.12.2003 darauf hingewiesen, dass ggf. die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies berechtigte jedoch noch nicht den Beklagten zur Kündigung. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich im Dezember 2003 noch auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten eingelassen hätte, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt sich doch anderes entschieden hätte und seine Arbeit in der Kanzlei des Klägers angeboten hätte. Zum anderen kann sich der Beklagte nicht auf die Zerrüttung berufen, da er selbst die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses maßgeblich durch die eigene unberechtigte Weigerung, die gemeinsame Arbeit fortzusetzen, herbeigeführt hat. Im Rahmen der Ursache des Kündigungsgrundes ist auch das Verhalten des kündigenden Gesellschafters, insbesondere die Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen. Wer allein, verschuldet oder auch nur objektiv vertragswidrig, den Streit veranlasst hat, kann in der Regel nicht mehr aus wichtigem Grund kündigen (Palandt – Sprau, BGB, 69. Auflage, § 723 Rn. 4 m.w.N.). Da der Beklagte die Sozietät ohne wirksame Kündigung verlassen hat, hat er zumindest objektiv vertragswidrig den Streit zwischen den Parteien veranlasst und kann selbst aus diesem Grunde nicht kündigen.

34

(c) Die Sozietät ist aber wirksam durch Kündigung des Klägers vom 26.10.2004 beendet worden. Der Kläger war berechtigt, mit Schreiben vom 26.10.2004 gem. § 723 I BGB die außerordentliche Kündigung auszusprechen. An der Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses hat der Senat insbesondere unter Berücksichtigung des vorliegenden Rechtsstreits zu diesem Zeitpunkt keine Zweifel mehr.

35

(d) Eine vorherige einvernehmliche Aufhebung der Gesellschaft ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht festzustellen. Eine konkludente Erklärung des Klägers, wonach dieser mit der Aufhebung der Gesellschaft einverstanden gewesen ist, liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger nach der ersten Kündigung u.a. eine als "Auseinandersetzungsbilanz" bezeichnete Bilanz durch die Steuerberaterin C2 erstellen lassen. Dies geschah jedoch ersichtlich zur Wahrung eigener Ansprüche und nicht zur Anerkennung der Beendigung der Gesellschaft. Der Kläger hat sowohl in diesem Verfahren als auch im Vorprozess 27 U 12/03 über lange Zeit immer wieder geltend gemacht, die Gesellschaft sei noch nicht beendet. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, er habe entgegen den ausdrücklichen Erklärungen im Prozess einer einvernehmlichen Aufhebung konkludent zugestimmt.

36

c.

37

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Verlustausgleiches ist nicht gem. § 8 Ziff. 3 des Vertrages ausgeschlossen. Danach entfallen Ansprüche und Verpflichtungen des Beklagten nur dann, wenn die Sozietät auf Wunsch des Beklagten aufgehoben wird. Zu einer Aufhebung der Sozietät auf Wunsch des Beklagten ist es aber gerade nicht gekommen. Die Sozietät ist durch außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden.

38

d.

39

Der Kläger hat bezogen auf den Stichtag 26.10.2004 eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt, die – bis auf einen geringen Abweichungsbetrag – nicht zu beanstanden ist.

40

(1) Der Kläger hat eine Auseinandersetzungsbilanz der Steuerberaterin C2 zum 26.10.2004 vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf deren Kopie (Bl. 634 f. GA) Bezug genommen wird. Danach ergaben sich auf beiden Kapitalkonten der Parteien Verluste. Das Kapitalkonto des Beklagten endet mit einem Betrag in Höhe von 63.147,37 €.

41

(2) Soweit der Beklagte die zugrunde gelegten Zahlen beanstandet, kann der Senat dem nach der Beweisaufnahme nicht folgen.

42

(a) Der Kläger hat zu Recht ein Arbeitsentgelt für seine Ehefrau in die Bilanzen eingestellt. Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass dem Arbeitsentgelt auch eine gleichwertige Tätigkeit seiner Ehefrau gegenübergestanden hat. Der Senat hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die Ehefrau des Klägers – die Zeugin X – für die Gesellschaft Arbeiten erbracht hat. Die Zeuginnen X, O und B2 haben überzeugend und nachvollziehbar bekundet, dass die Ehefrau für Personalangelegenheiten (Lohnsteuer, Krankenversicherung etc.) zuständig war und auch andere Arbeiten (Gardinenwaschen, Aktenvernichtung, Teppichreinigung) erledigt hat. Diese Angaben sind auch von der Zeugin C2 in erster Instanz im Kern bestätigt worden. Der Senat hat auf dieser Grundlage keine Bedenken, dass diese Arbeiten im Durchschnitt mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von zuletzt 301 € angemessen abgegolten waren.

43

(b) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger weiter die Kosten für die Software – Wartung als allgemeine Kosten im Rahmen der Bilanz in Ansatz gebracht hat. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Nachweis einer Vereinbarung, wonach diese Kosten allein vom Kläger getragen werden sollten, nicht erbracht. Die Tatsache, dass eine anderweitige Vereinbarung über die Kosten der Anschaffung getroffen hat, lässt keinen Rückschluss auf eine solche Regelung zu. Die Aussage der Zeugin B2 war insoweit unergiebig. Sie hat zwar bestätigt, dass der Kläger die Anschaffungskosten für die Software allein tragen sollte. Zu der Frage, ob diese Regelung auch für die Folgekosten gelten sollte, konnte sie keine Angaben machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugin C2.

44

(c) Auch an der Richtigkeit der vom Kläger zum 26.10.2004 erstellten Bilanz im Übrigen hat der Senat nach der Beweisaufnahme keine Zweifel. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die von der Zeugin C2 aus den jährlichen Gewinnen und Verlusten sowie dem Vermögen der Gesellschaft entwickelten Kapitalkonten im Wesentlichen korrekt erstellt worden sind. Der errechnete Abfindungsanspruch des Klägers zum 26.10.2004 ist nach Angaben des Sachverständigen bis auf eine Differenz von 8,68 € richtig berechnet worden. Der gewählte Ansatz, die Kapitalkonten auf der Grundlage der Zahlen vom 30.04.2001 fortzurechnen, ist nach Angaben des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat weiter keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Buchungen von Sonderbetriebsausgaben und der Aussonderung der von den Sozien selbst zu tragenden Kosten. Der Senat hat keine Bedenken, dem Sachverständigen hier zu folgen. Einwendungen sind von den Parteien im Nachgang zum Gutachten auch nicht mehr erhoben worden.

45

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die in Ansatz gebrachten Werbekosten, Büroeinrichtungskosten, Telefonkosten, sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Büchereikosten plausibel sind und kein Grund für Beanstandungen gegeben ist. Der Senat folgt dem Sachverständigen auch hierin. Soweit die angesetzten Kosten plausibel sind, geht der Senat davon aus, dass die Beträge zu Recht in Ansatz gebracht worden sind. Konkrete Anhaltspunkte für einzelne fehlerhafte Ansätze hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

46

Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken, der Bilanz zum 26.10.2004 zu folgen, auch wenn die gesamte Kostenstruktur der Kanzlei im Vergleich zu anderen Kanzleien schlecht war. Die Ursache hat der Sachverständige mit den niedrigen Umsätzen und den hohen Kosten der Personalvorhaltung nachvollziehbar begründet. Dieser Personalaufwand war zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebes erforderlich. Zudem hat der Sachverständige erläutert, dass auch zu berücksichtigen ist, dass eine Ausweitung des Umsatzes durch Beteiligung des Beklagten geplant war.

47

Soweit in der im Auftrag des Klägers erstellten Bilanz das Konto des Beklagten mit einem Negativsaldo von 63.147,37 € abschließt, ist dieser Betrag nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen geringfügig auf minus 63.138,69 € zu korrigieren. In dieser Höhe steht dem Kläger ein Anspruch gegenüber dem Beklagten aus § 739 BGB zu.

48

e.

49

Einen weitergehenden Anspruch auf Verlustausgleich vermochte der Senat nach der Beweisaufnahme aus vorgenannten Gründen nicht festzustellen.

50

2.

51

Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insoweit ist die Klage unbegründet.

52

a.

53

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Volksbank in Höhe von 2.553,49 €, der Vollstreckungskosten in Höhe von 27,30 €, sowie der Rechnung von Rechtsanwalt F (Kosten für Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers zur Veräußerung) in Höhe von 603,20 €. Er kann keinen Schadensersatz in Höhe von 53.500 € wegen eines Notverkaufes seines Hauses verlangen.

54

(1) Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 29.08.2006 darauf hingewiesen, dass es für den Kläger persönlich bereits an einer Anspruchsgrundlage für diese Schadensersatzansprüche fehlt. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten hätte allein die Gesellschaft geltend machen können.

55

(2) Für einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlassens der Kanzlei fehlt es für die ersten Jahre weiterhin an einem Verzug des Beklagten mit seiner Arbeitsleistung. Der Kläger hat den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 23.12.2003 aufgefordert, bis zum 02.01.2004 die Arbeit in der Kanzlei fortzusetzen. Eine Fristsetzung war insbesondere deswegen nicht entbehrlich, weil – zumindest nach dem Vortrag des Klägers – mit der Entstehung erheblicher Schäden zu rechnen war, wie der Kläger sie auch geltend macht.

56

(3) Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist weder hinreichend ersichtlich, wieso diese Kosten gerade durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden sind, noch dass es zu dem tatsächlichen Kausalverlauf nicht gekommen wären, wenn der Beklagte weiter in der Sozietät tätig geworden wäre. Allein der pauschale Vortrag, dass Ausscheiden des Beklagten habe zu der wirtschaftlich schlechten Situation und der Notveräußerung geführt, genügt nicht.

57

b.

58

Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe von 110.380,94 € verlangen.

59

(1) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 220.761,89 € gewährt zu haben. Dazu fehlt es an einem wirksamen Darlehensvertrag. Ein Darlehensvertrag zwischen der Sozietät und dem Kläger konnte ohne die Beteiligung des Beklagten nicht geschlossen werden.

60

(2) Der Kläger kann die Erstattung dieses Betrages auch nicht gem. §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. Darauf hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 29.08.2006 hingewiesen. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf Erstattung solcher Aufwendungen, wenn er diese als Geschäftsführer für den Beklagten als Geschäftsherrn getätigt hätte. Der Beklagte war aber zu einem Nachschuss in dieser Höhe an die Gesellschaft gem. § 707 BGB nicht verpflichtet. Auch der Gesellschaftsvertrag sieht eine derartige Nachschusspflicht nicht vor.

61

(3) Soweit der Kläger nach eigenem Vortrag in dieser Höhe eine Einlage geleistet haben sollte, begründet dies keinen eigenen Zahlungs- oder Erstattungsanspruch. Wenn der Kläger tatsächlich einen Betrag in Höhe von 220.761,89 € in die Gesellschaft eingebracht hat, so kann dieser Betrag nur als unselbständige Rechnungsposition im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz berücksichtigt werden. Darauf ist der Kläger mit Beschluss vom 26.10.2006 hingewiesen worden. Über den sich aus dieser Bilanz ergebenden Verlustausgleichsanspruch verhält sich jedoch der vorstehend zu Ziffer 1 dargelegte Zahlungsanspruch des Klägers.

62

c.

63

Weder der Kläger noch die Gesellschaft konnten bzw. können von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 87.360 € wegen fehlender Arbeitsleistung verlangen. Der Beklagte hat zwar seine Pflichten aus dem Sozietätsvertrag verletzt, indem er seit dem 01.05.2001 seine Arbeitskraft nicht mehr der Sozietät zur Verfügung gestellt hat, ohne zuvor eine wirksame Kündigung ausgesprochen zu haben. Es ist aber – wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 29.08.2006 ausgeführt hat – kein messbarer Schaden ersichtlich. Die anfallende Arbeit ist vom Kläger allein erledigt worden. Dass die Arbeitsleistung des Beklagten einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 87.360 €

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erbracht hätte, ist nicht ersichtlich.

65

Es ist auch nicht erkennbar, dass sich in dieser Höhe ein Schaden aus der Mitnahme von Mandaten herleiten ließe. Der Senat hat den Kläger auf diesen Umstand hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger lediglich eine Mandatsliste (Bl. 620 f. GA) vorgelegt, die aber keinerlei Umsätze o.ä. erkennen lässt.

66

Letztlich bleibt auch ein Widerspruch im Vortrag des Klägers. Dieser hat zuerst vorgetragen, der Beklagte habe weit mehr entnommen, als er an Umsätzen getätigt hat. In der Klageschrift ist die Rede davon, dass der Beklagte im Jahr 2000 nur Umsätze in Höhe von ca. 60.000 DM und in den ersten vier Monaten 2001 nur in Höhe ca. 28.000 DM erzielt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte in der Folgezeit seine Umsätze derart gesteigert hätte, dass die Gesellschaft einen zusätzlichen Gewinn in der geltend gemachten Höhe hätte erzielen können.

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Eine Schätzung des Schadens gem. § 287 ZPO ist anhand des Gehaltes eines Richters im Einstiegsamt aus vorgenannten Gründen mangels hinreichender Tatsachengrundlagen nicht möglich.

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3.

69

Der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 63.138,69 € ist teilweise durch die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 43.000,00 € erloschen. Dem Beklagten stand in dieser Höhe ein Anspruch gem. § 812 I 2 BGB auf Erstattung eines Teilbetrages der im Jahre 2000 entsprechend dem Sozietätsvertrag an den Kläger gezahlten 100.000 DM zu.

70

a.

71

Der Beklagte konnte in Höhe von 43.000 € wirksam die Aufrechnung erklären. Der Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 100.000 DM war zwar ursprünglich an Rechtsanwalt H2 abgetreten worden. Der Beklagte hat aber in der Berufungsinstanz unwidersprochen erklärt, ein Teilbetrag in Höhe von 43.000 € sei von Rechtsanwalt H2 an ihn zurückabgetreten worden.

72

b.

73

Der Kläger hat im Jahre 2001 einen Betrag in Höhe von 100.000 DM durch Leistung des Beklagten erlangt. Hierbei handelt es sich um eine Leistung an den Kläger und nicht an die Gesellschaft. Die Zahlung erfolgte auf den im Vertrag vom 09.02.2000 enthaltenen Kaufvertrag zwischen den Parteien über den Gesellschaftsanteil des Klägers. Mithin war auch der Kläger persönlich und nicht die Gesellschaft forderungsberechtigt. Entsprechend hat der Kläger in diesem Verfahren selbst vorgetragen, dass der gezahlte Betrag in Höhe von 100.000 DM nicht im Rahmen der Gesellschaft zu verbuchen war. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe von der Steuerberaterin die Buchung der 100.000 DM in der Gesellschaft verlangt, was er seinerzeit aber gerade abgelehnt habe. Dies ergibt sich auch aus der nunmehr vorliegenden Bilanz und dem Sachverständigengutachten. Darin beginnt das Kapitalkonto des Beklagten per 02.01.2000 mit 0,00 €. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diesen Betrag später selbst in die Gesellschaft eingebracht – z.B. als Einlage – eingebracht hat. Es verbleibt gleichwohl ursprünglich bei einer Leistung des Beklagten an den Kläger.

74

c.

75

Der Rechtsgrund für diese vom Beklagten geleistete Zahlung ist nachträglich entfallen. Der Beklagte ist wirksam von dem Kaufvertrag, der Teil des Sozietätsvertrages gewesen ist, zurückgetreten.

76

(1) Bei dem Vertrag vom 09.02.2000 handelt es sich sowohl um einen Sozietäts- als auch um einen Kaufvertrag. Gegenstand des Kaufvertrages war das Recht zum Erwerb der Anwachsung des auf den Kläger entfallenden Teils des Gesellschaftsvermögens durch den Beklagten. Der Beklagte hat sich zur Zahlung auf diesen Kaufpreis vorab verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 100.000 DM zu leisten.

77

(2) Der Kaufvertrag ist gem. § 313 III BGB n.F. bzw. nach den Regeln des Wegfalls des Geschäftsgrundlage durch Rücktritt des Beklagten entfallen.

78

(a) Die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag war der Fortbestand des Sozietätsvertrages. Die Parteien sind bei ihrer Vereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Sozietätsvertrag bis zum Erreichen der Altersgrenze fortbesteht und der Beklagte dann zu seinem eigenen Anteil auch den Gesellschaftsanteil des Klägers hinzu erwirbt. Dass der Beklagte den Geschäftsanteil des Klägers auch bei vorzeitiger Beendigung des Sozietätsvertrages hätte kaufen wollen, ist weder vorgetragen noch anzunehmen.

79

(b) Die Geschäftsgrundlage ist entfallen. Der Sozietätsvertrag ist – wie vorstehend dargelegt – durch Kündigung des Klägers zum 26.10.2004 beendet worden.

80

(c) Nach dem Wegfall des Sozietätsvertrages war den Parteien – insbesondere dem Beklagten - das Festhalten am Kaufvertrag unzumutbar. Eine Vertragsanpassung ist nicht möglich, so dass der Beklagte die Vertragsauflösung verlangen konnte, was er mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs konkludent getan hat.

81

d.

82

Nach Rücktritt vom Kaufvertrag stand dem Beklagten gem. §§ 812 I 2, 818 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 43.000 € zu. Mit diesem Anspruch hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 63.138,69 € in Höhe von 43.000 € teilweise erloschen ist. Der Kläger kann daher nur noch Zahlung in Höhe von 20.138,69 € verlangen.

83

4.

84

Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 24.04.2007. Der Anspruch aus der Abfindungsbilanz ist gem. § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Er ist vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 geltend gemacht worden und seither zu verzinsen. Soweit der Kläger zuvor Zahlungsansprüche geltend gemacht hat, handelte es sich um andere Streitgegenstände, die weder Verzug noch Rechtshängigkeit des Anspruchs aus § 739 BGB begründen konnten.

85

5.

86

Der Kläger kann keine Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach verlangen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Dies gilt sowohl für eine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Sozietät. Dem Kläger fehlt das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen schon die bezifferten Schäden nicht nachvollziehbar darlegt sind, fehlt es an einem berechtigten Interesse an einer Feststellung der Haftung dem Grunde nach. Es ist noch weniger sichtlich, welche weiteren Schäden dem Kläger noch entstehen könnten.

87

6.

88

Über die Hilfsanträge auf Zahlung an die Sozietät, auf Feststellung, dass etwaige Forderungen Rechnungspositionen in der Bilanz sind und auf Feststellung der Richtigkeit der Bilanzen zum 15.12.2003 und 30.04.2001 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Kläger diese Anträge in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Gleiches gilt für den Hilfsantrag auf Zahlung in Höhe von 43.994,06 €, den der Kläger ebenfalls zurückgenommen hat.

89

7.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO). Die Fortbildung des Rechts (§ 543 II 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.