Stille Gesellschaft: Kündigung aus wichtigem Grund bei Verweigerung von § 716 BGB-Kontrollrechten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung des Fortbestands eines Vertrags über eine stille Gesellschaft trotz fristloser Kündigung durch den stillen Gesellschafter. Streitentscheidend war, ob dem stillen Gesellschafter nach § 9 des Vertrags bereits während des Bestehens der Gesellschaft umfassende Informations- und Kontrollrechte nach § 716 BGB zustehen und ob deren Verweigerung einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt. Das LG Dortmund bejahte dies und hielt die Kündigung wegen unberechtigter, pauschaler Verweigerung der Einsicht für wirksam. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil sie ersichtlich keinen Erfolg versprochen hätte; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage auf Fortbestand der stillen Gesellschaft wegen wirksamer fristloser Kündigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden einem stillen Gesellschafter vertraglich Informations- und Kontrollrechte nach § 716 BGB eingeräumt, ist die Klausel nach §§ 133, 157 BGB vorrangig am klaren Wortlaut sowie an Systematik, Zweck und praktischer Handhabung auszulegen.
Eine Vertragsklausel, die Kontrollrechte „auch nach Beendigung der Gesellschaft“ nur zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens vorsieht, kann dahin zu verstehen sein, dass § 716 BGB-Rechte während des Bestehens der stillen Gesellschaft unbeschränkt und erst nach Beendigung inhaltlich begrenzt gelten.
Die pauschale und nachhaltige Verweigerung vertraglich geschuldeter Informations- und Kontrollrechte stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die bei gestörtem Vertrauensverhältnis eine fristlose Kündigung der (stillen) Innengesellschaft aus wichtigem Grund rechtfertigen kann, wenn dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar ist.
In einer Konkurrenzsituation kann die Ausübung von Kontrollrechten im Einzelfall auf Einsichtnahme durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten neutralen Sachverständigen beschränkt werden; die vollständige Negierung der Rechte ist hierfür kein tauglicher Weg.
Eine Abmahnung vor fristloser Kündigung nach § 314 Abs. 2 BGB kann entbehrlich sein, wenn sie erkennbar keinen Erfolg verspricht und lediglich eine Förmlichkeit wäre.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Geschäftsführer der Klägerin ist der Neffe des Beklagten.
Der Beklagte ist seit 1979 als Unternehmensberater mit Kompetenz- und Tätigkeitsschwerpunkten im kommunalen Bereich tätig.
Aus einer Motivlage heraus, die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, kamen der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte überein, eine Gesellschaft aufzubauen, die sich mit der Beratung kommunaler Wirtschaftsförderung befasst. Zur Verwirklichung dieses Zwecks gründete der Geschäftsführer der Klägerin die Klägerin als Tochtergesellschaft der bereits ihm gehörenden B1. Der Beklagte wurde stiller Gesellschafter der Klägerin. Er leistete eine Einlage von 75.000,00 €. Die Parteien schlossen unter dem 01.09.2017 drei schriftliche Verträge (Wiedergabe im Folgenden, soweit hier von Interesse):
1. Vertrag über eine stille Gesellschaft
„…
§ 9 Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters
1.
Über § 233 HGB hinaus stehen dem stillen Gesellschafter Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 BGB zu und zwar auch nach Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang.
…
§ 12 Kündigung der Gesellschaft
1.
Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses wird bis zum 31.03.2023 ausgeschlossen.
2.
Sowohl die Inhaberin wie auch der stille Gesellschafter können vor dem nach Abs. 1 genannten Termin die Beteiligung mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, wenn der Beratervertrag mit dem stillen Gesellschafter beendet wird.
3.
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)
ein Gesellschafter gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag oder seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstößt;
…“
2. Beratungsvertrag
„…
§ 1 Vertragsgegenstand
Herr A1 wird für die Gesellschaft als freier Berater tätig. Er führt selbstständig Projekte für Kunden im Bereich der Wirtschaftsförderung durch. Dabei gestaltet er Vertragsschluss, Inhalt und Ablauf der Projekte völlig frei mit dem Ziel der Gewinnerzielung für die Gesellschaft.
§ 2 Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am 01.09.2017 und endet am 31.03.2023.
§ 3 Kündigung
Die ordentliche Kündigung während der festgelegten Vertragsdauer (§ 2) ist ausgeschlossen. Der Vertrag ist aber jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
….
§ 7 Konkurrenzerlaubnis
Herr A1 rechnet seine Tätigkeit als freiberuflicher Berater ab. Herr A1 erklärt, dass er auch für weitere Auftraggeber tätig ist. Die Gesellschaft gestattet ihm ausdrücklich, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.“
3. Letter of Intent
„….
• Vereinbart ist eine Gewinnbeteiligung für A1 von 50 % auf den Gewinn nach Steuern. Wo dies nicht möglich ist, suchen beide Seiten nach einer geeigneten Lösung, um den angestrebten Zustand herzustellen.
• A1 erhält nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft als stiller Gesellschafter für weitere fünf Jahre eine Beteiligung am Jahresgewinn von 10 %. Die geeignete rechtliche Form hierfür wird noch gesucht.“
Das damalige Beraterteam des Beklagten, bestehend aus drei fest angestellten Mitarbeitern und einem freiberuflichen Mitarbeiter wurde bei der Klägerin eingestellt.
Bis etwa Oktober 2020 erhielt der Beklagte Einblick in die Geschäftsverhältnisse und Unterlagen der Klägerin. Er erhielt die monatlichen BWAs und besprach regelmäßig gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Liquiditäts- und Forecast-Planungen. Er konnte zu jeder Zeit Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und Planungen nehmen, hatte Einblick in die Ist-Zahlen mit Kontoständen und Rechnungen.
Der Beklagte sieht hierin, dass die Parteien die Einsichts- und Informationsrechte gemäß § 716 BGB tatsächlich gelebt haben, während die Klägerin meint, die Informationserteilung sei allein auf der Grundlage des Beratungsvertrages und den damit zusammenhängenden tatsächlichen Verhältnissen erfolgt.
Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, kam es 2020 zu Konflikten. Jedenfalls erklärte der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin in einer Videokonferenz am 18.11.2020, dass er entweder die Geschäftsführung der Klägerin und alle Geschäftsanteile an dieser wolle oder er werde ein neues Unternehmen als Konkurrenz gründen, wohin er Mitarbeiter und Kunden mitzunehmen gedenke. Demgegenüber bestand der Geschäftsführer der Klägerin auf Erfüllung der Verträge.
Unter dem 03.12.2020 wurde der Gesellschaftsvertrag der C1 geschlossen. Diese ist im selben Gebäudekomplex tätig wie die Klägerin (Straße-01, gemeinsamer Haupteingang).
Mit Schreiben vom 09.01.2021 und mit einer weiteren E-Mail von diesem Tag erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Beratungsvertrages. Die Wirksamkeit der Kündigung ist zwischen den Parteien streitig. Die Frage des Bestandes des Beratungsvertrages ist Gegenstand des Verfahrens 3 O 117/21 Landgericht Dortmund.
In einer E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin an den Beklagten vom 18.05.2021 heißt es:
„Lieber A1,
der Kontostand am 30. Dezember betrug 158.600 Euro. Die Cashplanung, auf die du dich beziehst, habe ich ja nicht erstellt, aber die Abweichung ist sicher so interessant, dass wir gern ein weiteres Gespräch darüber führen können.
Übrigens ist es natürlich falsch, dass es keine Cashplanung mehr gebe. Diese ist nur unter den aktuellen Umständen deutlich einfacher und vergleichsweise treffsicherer.
..“
Darauf antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 25.05.2021:
„Lieber D1,
das Gesprächsangebot nehme ich gerne an. Wie du ja weißt, haben wir in unserem Vertrag über die stille Gesellschaft im § 9 Ab. 1 meine Kontrollrechte gemäß § 716 BGB festgelegt. Ich möchte dazu mit meinem Steuerberater Herrn E1 zu Dir ins Büro kommen, um Einsicht in die Unterlagen gemäß Vertrag zu erhalten.
Ich schlage dir dazu drei Termine vor:
…“
Mit weiterer E-Mail vom 26.05.2021 bat der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin, bis zum nächsten Tag mitzuteilen, welcher der drei zuvor benannten Termine passe.
In einem Schreiben vom 27.05.2021, welches sich im Wesentlichen über Zahlungsthemen verhielt, teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten mit, dass die geltend gemachten Einsichts- und Kontrollrechte nicht bestünden.
Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2021, mit welchem er sein Begehren begründete und konkretisierte. Am Schluss des Schreibens heißt es:
„…
Ich fordere dich daher hiermit auf, die rechtswidrige Weigerung der Durchführung meines Einsichtsrechtes zu überprüfen und aufzugeben und mir innerhalb von drei Werktagen nach Absendung dieser E-Mail per E-Mail mitzuteilen, dass die Wahrnehmung meines Einsichtsrechtes zusammen mit Herrn Steuerberater E1 in vollem Umfang gestattet wird. Als neue Termine schlage ich dir nunmehr vor:
..
Innerhalb der vorgenannten Frist erwarte ich auch die Bestätigung eines der vorgeschlagenen Termine.
…“
Darauf antwortete der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2021:
„…
Du bist stiller Gesellschafter. Als solcher stehen dir die Rechte aus § 233 HGB zu. Über § 233 HGB hinaus stehen dir nach § 9 Abs. 1 des Vertrages über die stille Gesellschaft Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 BGB zu, allerdings nur in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang.
Dass dir Rechte aus § 716 BGB nur in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang zustehen, übergehst du geflissentlich – wie bereits zuvor – auch in deinem Schreiben vom 02.06.2021, weil sonst offenkundig ist, dass es keine Rechtsgrundlage für dein Ansinnen gibt.
…“
Dem trat der Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2021 mit einer längeren Begründung entgegen, warf dem Geschäftsführer der Klägerin „völlige Rechtsblindheit“ vor, erklärte die fristlose Kündigung des stillen Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 12 Nr. 3a des Gesellschaftsvertrages wegen der Nichtgewährung des Einsichtsrechtes und machte den Anspruch auf das Abfindungsguthaben geltend.
Die Klägerin meint, die erklärte Kündigung sei unwirksam, weil ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorgelegen hätte. Die vorgenommene Auslegung des § 9 des Vertrages über die stille Gesellschaft sei zutreffend.
Hierzu behauptet die Klägerin, es sei der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, dass dem Beklagten die Rechte nach § 716 BGB stets nur in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang zustehen sollten. Zu diesem Ergebnis würde aber auch die Auslegung führen.
Weil der Beklagte von Beginn an berechtigt gewesen sei, in dem in § 7 des Beratungsvertrages vorgesehenen Umfang in Wettbewerb zu der Klägerin zu treten, konnte er nicht berechtigt sein, umfassend Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Klägerin zu nehmen. Dies hätte ihm es sonst ermöglichen können, die Klägerin als Wettbewerberin auszuspioneren, um die so gewonnenen Erkenntnisse zu ihrem Nachteil zu verwenden, unter anderem im Bereich des Wettbewerbs um neue Kunden und bei Vergabeverfahren.
Die Klägerin behauptet, die Wettbewerbssituation und ihre Auswirkungen auf die Interessenlage der Parteien hätten auch in den vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden sollen.
Eine umfassende Einräumung der Rechte aus § 716 BGB sei zwar möglich, aber in der Praxis nicht üblich.
Selbst wenn die Auslegung der Klägerin nicht zuträfe, so wäre gleichwohl vorliegend das Einsichtnahmerecht aufgrund von § 242 BGB einzuschränken. Jedenfalls solche Unterlagen, die für die Wettbewerbssituation relevant seien, dürften nicht vom Gesellschafter persönlich, sondern nur von einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen eingesehen werden. Nachdem der Beklagte die Kündigung des Beratungsvertrages erklärt und die Tätigkeit eingestellt hatte, habe es keinen Anlass mehr gegeben, ihm entsprechende Einsicht in Informationen und Unterlagen auf der Grundlage des Beratungsvertrages zu gewähren.
Selbst wenn ein Verstoß gegen eine Vertragspflicht vorgelegen haben sollte, so sei diese nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anzuerkennen. Es handele sich allenfalls um eine geringfügige Vertragsverletzung. Es habe nur ein Streit über die Auslegung der Vorschrift des § 9 bestanden. Der Beklagte habe die Situation schnell eskaliert, da er nur einen Vorwand für eine Kündigungserklärung gesucht habe.
Mit der unwirksamen außerordentlichen Kündigung des Beratungsvertrages habe der Beklagte versucht, sich von dem in § 7 des Beratungsvertrages vereinbarten Wettbewerbsverbot zu befreien, um auf diesem Weg Kunden der Klägerin beraten zu können.
Jedenfalls fehle es aber an einer erforderlichen vorgängigen Abmahnung. Der Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel stehe. Eine Abmahnung sei vorliegend auch nicht entbehrlich, sondern sinnvoll und geboten gewesen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der von der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag über eine stille Gesellschaft vom 01.09.2017 (Anl. K1 zur Klageschrift) bestehe,
hilfsweise (für den Fall, dass die Festlaufzeit des Vertrages über eine stille Gesellschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall auf der Grundlage des Hauptantrages deshalb nicht in Betracht komme, weil der Vertrag über eine stille Gesellschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt wegen Ablaufs der vereinbarten Festlaufzeit nicht mehr bestehe),
festzustellen, dass der von der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag über eine stille Gesellschaft vom 01.09.2017 (Anl. K1 zur Klageschrift) bis zum 31.03.2023 bestanden habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Kündigung sei wirksam, ein wichtiger Grund läge vor. Die Klägerin habe nachhaltig und hartnäckig gegen die gesellschaftsvertragliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 verstoßen. Das Verständnis der Klägerin von § 9 Abs. 1 sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar.
Es sei zulässig und auch verbreitet, dass dem stillen Gesellschafter durch eine entsprechende Abrede die durch § 233 Abs. 2 HGB verdrängten Kontrollrechte nach § 716 BGB wieder eingeräumt würden. Der 2. HS von § 9 Abs. 1 habe vor Augen, dass dem ausscheidenden Gesellschafter mangels anderweitiger Vereinbarung die Rechte aus § 716 BGB nicht mehr zustünden. Mit dem 2. HS sollten die Rechte aus § 716 BGB auch auf die zeitliche Situation nach Beendigung der Gesellschaft erweitert werden, beschränkt auf den Umfang, der zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlich ist. Die vorgenannte Einschränkung könne vernünftigerweise nur für den Zeitraum nach Beendigung der Gesellschaft einen Sinn haben. Demgegenüber sei die Auslegung der Klägerin geradezu abwegig. Sie wirke zwanghaft gekünstelt und verdrehe unschwer erkennbar den gesamten Sinn der Klausel. Solange die stille Gesellschaft nicht gekündigt und beendet sei, könne sich niemand Gedanken um den Umfang eines Auseinandersetzungsguthabens machen.
Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass ihm als Wettbewerber auf keinen Fall während des Bestehens der Gesellschaft ein umfangreiches Einsichts- und Kontrollrechte eingeräumt werden dürfe, gehe dies fehl. Er selbst verhandele ohnehin frei die Konditionen. Es gebe keinerlei Kunden und Konditionen, die seitens der Klägerin vor dem Beklagten geheim zu halten gewesen wären. Dass der Beklagte seine ihm von § 7 des Beratungsvertrages gewährten Möglichkeiten nicht zum Nachteil der Klägerin einsetzen würde, sei selbstverständlich gewesen, denn immerhin habe er 75 % des Eigenkapitals der Klägerin finanziert und sei zu 50 % am Gewinn der Klägerin beteiligt. Zudem erhalte er immerhin 70 % des von der Klägerin den Kunden berechneten Honorars.
Der Beklagte meint, eine weitere Abmahnung durch den Beklagten wäre eine sinnlose Förmelei gewesen. In der Haltung des Geschäftsführers der Klägerin in dem Schreiben vom 07.06.2021 liege eine hartnäckige und andauernde Rechtsverweigerung, die im krassen Gegensatz zu dem jahrelang vorher geübten Verhalten stehe und die es nicht erforderlich mache, dass er wiederholt seine Auffassung darlege. Auch das Verhalten im Prozess zeige, dass wenn der Beklagte seinerzeit die Klägerin noch einmal abgemahnt hätte, diese auch dann bei ihrer Auffassung geblieben wäre.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, während der Hilfsantrag nach seiner innerprozessualen Bedingung derzeit nicht zur Entscheidung gestellt ist.
Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2021 erklärte fristlose Kündigung des Vertrages über eine stille Gesellschaft vom 01.09.2017 ist wirksam. Sie hat den Vertrag über eine stille Gesellschaft beendet.
I.
Der Beklagte kann sich mit Erfolg auf einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung berufen.
1.
Die Klägerin hat ihm zu Unrecht durch ihren Geschäftsführer mit Schreiben vom 27.05.2021 und 07.06.2021 die Wahrnehmung der Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 BGB verwehrt. Entgegen der Meinung der Klägerin standen dem Beklagten diese Rechte aus § 9 Ziff. 1 S. 1 des Vertrages über eine stille Gesellschaft zu:
a)
Bei zwangloser Auslegung des Vertrages standen dem Beklagten die Rechte aus § 716 BGB auch vor Beendigung der Gesellschaft in vollem Umfang zu.
Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GbR richtet sich grundsätzlich nach den in §§ 133, 157 BGB normierten, für die Auslegung von Rechtsgeschäften geltenden Maßstäben (Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 705, Rn. 175 mit weiteren Nachweisen zur ganz h. A.). Ausgehend vom Vertragswortlaut sind daneben Entstehungsgeschichte und Systematik, Sinn und Zweck des Vertrages sowie ggf. Besonderheiten seiner Durchführung zu berücksichtigen, um den übereinstimmenden oder für alle Beteiligten erkennbaren, zum Vertragsgegenstand gemachten wirklichen Willen der Parteien zu erforschen (Münchener Kommentar, a.a.O.).
aa)
Nach dem Wortlaut der Regelung werden dem Beklagten unzweifelhaft auch schon zum Zeitpunkt vor Beendigung der Gesellschaft die Informations- und Kontrollrechte aus § 716 BGB zugesprochen. Danach bestehen die Rechte aus § 716 BGB vor der Beendigung der Gesellschaft in vollem Umfang und nach deren Beendigung nur in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang. Bei einer anderen Lesart wäre der Gebrauch des Wortes „auch“ gänzlich unverständlich. Dagegen würde sich der von der Klägerin beigelegte Sinn der Regelung erst dann ergeben, wenn man den Satz ohne dieses Wort liest.
Konstruiert wirkt demgegenüber der Gedankengang der Klägerin, wonach es sich bei dem Satzteil „und zwar auch nach Beendigung der Gesellschaft“ nur um einen bloßen „Einschub“ handele und die Rechte stets nur in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang eingeräumt seien. Dabei bleibt sie eine Erklärung schuldig, warum dieser „Einschub“ gänzlich unbeachtlich sein soll.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Regelung entgegen des klaren Wortlautes übereinstimmend im Sinne der Klägerin verstanden haben. Für die entsprechende, substanzarme Behauptung der Klägerin ergibt sich auch nach der Anhörung der Parteien kein Anhalt. Eher hätte es nahegelegen, dass es den sprachlichen versierten Parteien bei Abschluss der nicht allzu umfangreichen Verträge aufgefallen wäre, wenn der behauptete wirkliche Wille nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte.
Bei alledem kann offenbleiben, ob die weitere Behauptung der Klägerin, dass die Wettbewerbssituation und ihre Auswirkungen auf die Interessenlage der Parteien auch in den vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden sollte, zutrifft. Denn selbst dann, wenn dies der Fall wäre, bliebe offen, in welchem Ausmaß dies bei der Regelung der Informations- und Kontrollrechte zu „berücksichtigen“ wäre. Eine Auslegung gegen den Wortlaut könnte dies ersichtlich nicht rechtfertigen.
bb)
Die Erweiterung der Kontrollrechte über § 716 steht vorliegend auch im Einklang mit der bei Abschluss der Verträge bestehenden Interessenlage.
Denn eine Erweiterung der Kontrollrechte des stillen Gesellschafters ist vor allem dann anzutreffen, wenn diesem Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden oder wenn er im Innenverhältnis an dem Geschäftsvermögen beteiligt sein soll. In diesem Zusammenhang werden ihm häufig zusätzlich die durch § 233 Abs. 2 HGB eigentlich verdrängten Kontrollrechte zugebilligt (Lamprecht in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Geschäftsführung, Rn. 12.45). Der Klägerin ist daher zu widersprechen, wenn sie geltend macht, die Einräumung der Rechte aus § 716 BGB sei zwar rechtlich möglich, aber unüblich. Das Gegenteil ist in der vorliegenden Konstellation zutreffend. Unerheblich ist es daher auch, wenn die Klägerin geltend macht, es liege eine Abweichung vom „gesetzlichen Leitbild“ vor. Solches könnte von Belang sein, wenn die Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen in Rede stehen würde, was jedoch ersichtlich nicht der Fall ist. Hier ist vielmehr allein maßgeblich, dass die Einräumung der Rechte aus § 716 BGB rechtlich möglich und in der vorliegenden Konstellation auch durchaus üblich ist.
Die Einräumung der Rechte aus § 716 BGB steht auch im Einklang mit der aktiven Position, die der Beklagte im Übrigen für die Gesellschaft einnahm. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass ihm im operativen Geschäft bei einer Vielzahl von Aufträgen ohnehin die Konditionen bekannt würden. Damit steht im Einklang, wie die Parteien den Vertrag dann auch gelebt haben: Unstreitig erhielt der Beklagte zunächst umfassenden Einblick in die Geschäftsverhältnisse und Unterlagen der Klägerin. Wenn dies aber in den ersten Jahren zwanglos möglich war, so wäre es unverständlich, wenn es wegen der schon vertragsimmanenten Wettbewerbssituation bei der Formulierung des Vertrages gerade auf eine nur beschränkte Einräumung der Rechte aus § 716 BGB angekommen sein soll. Noch ferner liegt der Gedanke, die Parteien hätten bei Abschluss des Vertrages verhindern wollen, dass der Beklagte die Klägerin als Wettbewerberin „ausspioniert“.
Dabei kann dahinstehen, ob der zunächst unstreitig umfassend gewährte Einblick in die Geschäftsverhältnisse und Unterlagen der Klägerin nur der Informationserteilung allein auf der Grundlage des Beratungsvertrages und den damit zusammenhängenden tatsächlichen Verhältnissen diente, wie die Klägerin meint. Unabhängig davon, ob die Parteien überhaupt über die Rechtsgrundlage dieses Handelns reflektierten, zeigt sich jedenfalls, dass auch im Hinblick auf die vertragsimmanente Wettbewerbssituation keine durchgreifenden Bedenken bestanden, umfassend Informationen zu erteilen.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob durch spätere Entwicklungen im Einzelfall grundsätzlich bestehende Informations- und Kontrollrechte nach Treu und Glauben einzuschränken sind.
cc)
Auch gestzessystematische Überlegungen stützen das Auslegungsergebnis. Denn nach ganz h.A. stehen die Rechte aus § 233 HGB nach Beendigung der stillen Gesellschaft dem ehemals stillen Gesellschafter nicht mehr zu. Für die Geltendmachung seiner Rechte aus der Auseinandersetzung kann sich dieser ab dann nur noch auf §§ 810, 259, 242 BGB stützen (BGH NJW 1968, 2003; OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2004 - 11 U 200/03 = BeckRS 2004, 4629; Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, Rn. 31; Lamprecht in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Geschäftsführung, Rn. 12.43; vgl. Harbarth in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 233, Rn. 37). Insofern machte es Sinn, den Umfang der Rechte aus § 233 HGB und § 716 BGB für die Zeit ab Beendigung der stillen Gesellschaft näher zu bestimmen und inhaltlich dahin zu konkretisieren, dass sie dann immerhin noch in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang bestehen.
b)
Die Ausübung der nach Vorstehendem vereinbarten Informations- und Einsichtsrechte ist durch die mehrfache pauschale Ablehnung der Klägerin zu Unrecht verwehrt worden. Zwar kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, persönliche Einblicke zu verwehren und die Ausübung der Kontrollrechte nur durch einen neutralen Buchsachverständigen zu gestatten, wenn der Verdacht besteht, dass die durch Einsicht erlangten Erkenntnisse im eigenen Interesse in einer Konkurrenzsituation verwertet werden sollen. Eine solche Konstellation hat die Klägerin jedoch bei der Ablehnung mit Schreiben vom 27.05.2021 und 07.06.2021 nicht vorgebracht. Sie hat vielmehr die Rechte insgesamt negiert und damit auch einen denkbaren Austausch über einen Modus der Einsichtnahme, der die Interessen beider Seiten wahrt, verhindert.
2.
Dem Beklagten war es auch nicht zuzumuten, die Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen.
Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus wichtigem Grund nur dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles, unter anderem der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (BGH NJW 1996, 2573). § 723 BGB ist auch auf die stille Gesellschaft als Sonderform der BGB-Innengesellschaft anwendbar (Lübke in Beck-online.Großkommentar, Stand: 01.01.2022, § 723, Rn. 18).
Die Negierung der vertraglich geregelten Informations- und Kontrollrechte mit Schreiben vom 27.05.2021 und 07.06.2021 begründet die Unzumutbarkeit, mit der Kündigung bis zu einem späteren Zeitpunkt zuzuwarten, auch wenn die ordentliche Kündigung nur noch bis zum 31.03.2023 ausgeschlossen ist. Das Vertrauensverhältnis der Parteien war bereits gestört. Werden in einer solchen Situation noch vertragswidrig Kontrollrechte vorenthalten, so erscheint eine Fortsetzung der Gesellschaft auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr zumutbar. Dies, zumal der Beklagte eine Einlage in beträchtlicher Höhe geleistet hatte.
3.
Die Klägerin kann dem Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er übe sein Kündigungsrecht entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 242 BGB, missbräuchlich aus. Allerdings steht ein Kündigungsrecht wie jedes andere Mitgliedschaftsrecht unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ausübung (Münchener Kommentar, a.a.O., § 723, Rn. 50). Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, dass das Kündigungsrecht ein eigennütziges Recht ist, bei dessen Ausübung der Kündigende in erster Linie eigene Interessen verfolgen darf, freilich begrenzt durch das aus der Treuepflicht entsprechende Gebot, sich über die Belange der Mitgesellschafter nicht rücksichtslos oder willkürlich hinwegzusetzen (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 51).
Vorstehendes zugrunde gelegt, verstößt die Ausübung des Kündigungsrechtes nicht gegen Treu und Glauben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nur einen Vorwand für eine Kündigung suchte. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung geltend gemacht, er habe ein Interesse daran gehabt, umfassend Einsicht zu nehmen, da er seit Oktober 2020 keine Zahlen mehr erhalten habe. Er habe auch wissen wollen, wie der Jahresabschluss gelaufen sei. Ferner sei er auch an der Liquiditätssituation interessiert gewesen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass diese nachvollziehbar dargelegte Motivationslage etwa nicht bestanden habe.
Dass es für den Beklagten im Hinblick auf die Wettbewerbssituation günstig gewesen sein mag, die Kündigung erklären zu können, rechtfertigt nicht den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens.
II.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht eine fehlende Abmahnung nicht entgegen.
Allerdings lässt § 314 Abs. 2 S. 1 BGB die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses aus einem in der Pflichtverletzung liegenden wichtigen Grund grundsätzlich nur zu, wenn eine Abmahnung erfolglos war (BGH NZA 2007, 290; Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 723, Rn. 32; OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2010, Aktenzeichen 27 U 178/05; OLG München, Beschluss vom 25.05.2009, Az. 19 U 2363/09). Eine solche Abmahnung muss den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH NJW 2012, 53, TZ 17).
Etwas anderes gilt nach § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB nur, wenn eine Ab-mahnung unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Diese Grundsätze gelten auch für die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses nach § 723 BGB (BGH NZA 2007, 290).
Nach Vorstehendem fehlte es zwar an einer entsprechenden Abmahnung; eine solche war aber hier entbehrlich, weil sie keinen Erfolg versprach, mithin eine bloße Förmelei dargestellt hätte.
Denn nach der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass auch eine Abmahnung im vorgenannten Sinne nicht dazu hätte beigetragen können, die ablehnende Haltung zu den Informations- und Kontrollrechten zu überdenken. Danach war die Klägerin auch bei Abfassung des Schreibens vom 07.06.2021 durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich beraten. Der Geschäftsführer der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter haben auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 vehement ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Auslegung vertreten. Es kann nach allem nicht angenommen werden, die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, hätte ihren Standpunkt bei einem Hinweis auf eine drohende Kündigung noch einmal überdacht.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.