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Oberlandesgericht Hamm·26 W 7/22·10.11.2022

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Festsetzung auf bis zu 650.000 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die vom Landgericht festgesetzte Streitwertsumme und beantragt eine Erhöhung auf bis zu 650.000 €. Streitgegenstand war die korrekte Bemessung der Streitwerte zweier Anträge sowie die Einbeziehung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Das Oberlandesgericht hat die Festsetzung insoweit geändert und den Streitwert der ersten Instanz auf bis zu 650.000 € erhöht. Begründend führte das Gericht aus, dass anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten, soweit sie den nicht mehr verfolgten Teil betreffen, als Hauptforderung zum Streitwert zu rechnen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert der ersten Instanz auf bis zu 650.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gesamtstreitwert ist aus den zutreffend bemessenen Streitwerten der einzelnen Anträge zu ermitteln und durch Summation festzulegen.

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Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht solange sie bloß Nebenforderung neben dem Hauptanspruch bleiben.

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Werden Teile der Hauptforderung nicht mehr verfolgt, werden anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die sich auf diesen nicht mehr verfolgten Teil beziehen, zur selbständigen Hauptforderung und sind zum Streitwert hinzuzurechnen.

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Bei dauernden Zahlungsansprüchen ist der Streitwert nach der konkreten Rate und der maßgeblichen Bezugsdauer (z. B. Monatsbetrag × Anzahl Monate) zu bemessen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 15/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17.12.2021 (4 O 15/19) wird der Streitwert abgeändert und auf bis zu 650.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt die Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes.

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Im Urteil vom 26.11.2021 hat das Landgericht den Streitwert auf 580.668 € festgesetzt, bestehend aus einem Streitwert i.H.v. 392.088 € für den Antrag zu 1) und einem Streitwert i.H.v. 188.580 € für den Antrag zu 2).

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er bringt vor, das Landgericht habe den Streitwert auf 599.684 € festgesetzt, was nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten 2,5 Rechtsanwaltsgebühr sei zusätzlich die Differenz i.H.v. 1.785,36 € aus dem vorgerichtlichen Geschäftswert von 773.160,10 € und den anhängigen 599.684 € zu berücksichtigen, da diese als Hauptforderung anzusehen seien. Er beantragt daher, den Streitwert auf bis zu 650.000 € festzusetzten.

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Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

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Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Streitwert sei zutreffend festgesetzt. Bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handele es sich lediglich um eine Nebenforderung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Streitwert für die erste Instanz war auf bis zu 650.000 € festzusetzten.

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Zwar hat das Landgericht – entgegen der Ausführungen des Klägers – den Streitwert für die Anträge zu 1) und 2) tatsächlich nicht auf einen Betrag i.H.v. insgesamt 599.684 € festgesetzt, sondern nur auf 580.668 €. Der Streitwert für diese beiden Anträge zusammen beträgt aber – wie auch vom Kläger angenommen – in der Sache durchaus 599.684 €. Bereits der Streitwert für den Antrag zu 1) war – in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts - auf 411.104 € heraufzusetzen (561.104 € abzüglich 150.000 €) und für den Antrag zu 2) auf - wie bisher - 188.580 € (42 Monate x 4.490 €).

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Zu Recht führt der Kläger aus, dass hinsichtlich der geltend gemachten 2,5 Rechtsanwaltsgebühr (Antrag zu 3)) zusätzlich noch die Differenz i.H.v. 1.785,36 € aus dem vorgerichtlichen Geschäftswert von 773.160,10 € und den anhängigen 599.684 € zu berücksichtigen ist, da es sich hierbei um eine Hauptforderung handelt.

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Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschl. v. 13.2.2019 – IV ZB 8/18, BeckRS 2019, 2408 Rn. 6, m.w.N.). Dies ist hier hinsichtlich der anteiligen Rechtsanwaltskosten, die sich auf den nicht mehr geltend gemachten Teil der Hauptforderung beziehen, der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.