Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung einer zur Hauptforderung gewordenen Nebenforderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte zunächst Feststellung der Deckungspflicht mit Streitwert 2.500 € beantragt und später auf Zahlung von 600 € umgestellt; das LG verwies die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert 600 € nicht übersteige. Der BGH hob den Beschluss auf und verwies zurück. Er stellte klar, dass vorprozessuale Anwaltskosten, die ursprünglich Nebenforderung waren, zur Hauptforderung werden können und bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sind, sodass die Wertgrenze überschritten sein kann.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine neben dem Hauptanspruch geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskostenforderung erhöht den Streitwert nur, solange sie als Nebenforderung neben dem Hauptanspruch besteht (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Löst sich die Nebenforderung von der ursprünglichen Hauptforderung, weil diese nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung und ist bei der Streitwertberechnung in voller Höhe anzurechnen.
Bei der Zulässigkeitsprüfung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abzustellen; ein zur Hauptforderung gewordenes Teil der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ist hinzuzurechnen.
Die fehlerhafte Feststellung des Beschwerdewerts, die den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz unzumutbar erschwert, kann den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip) verletzen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 4. Mai 2018, Az: 8 S 612/17
vorgehend AG Dresden, 7. Dezember 2017, Az: 110 C 404/17
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die ihr Hund an ihrer Mietwohnung verursacht hatte. Zunächst hat sie die Feststellung der Deckungspflicht beantragt und den Streitwert auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten mit 2.500 € angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hat die Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermittelt. Nach einer Einigung mit dem Vermieter hat sie die Klage dahin geändert, dass anstelle der Feststellung der Deckungspflicht die Zahlung von 600 € begehrt wurde.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet die Klägerin sich mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, VersR 2018, 1342 [juris Rn. 6]).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung der Klägerin kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 [juris Rn. 5], jeweils m.w.N.).
b) Noch in der ersten Instanz ist die Klägerin von einer Feststellungsklage mit einem vom Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzten Wert zu einer Zahlungsklage in Höhe von 600 € übergegangen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob darin eine teilweise Klagerücknahme oder - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine teilweise Erledigungserklärung lag. Jedenfalls hat sich damit der ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachte, auf den Gegenstandswert des Feststellungsantrags bezogene Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten von 334,75 € als Hauptforderung verselbständigt, soweit die Anwaltskosten einen 600 € übersteigenden Gegenstandswert betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 [juris Rn. 6]). Dem Wert des Zahlungsantrags (600 €) ist daher ein zur Hauptforderung gewordener Teil der mit der Berufung in ungeminderter Höhe weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen, so dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf mehr als 600 € erhöht.
| Mayen | Prof. Dr. Karczewski | Dr. Götz | |||
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