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Oberlandesgericht Hamm·25 W 67/20·04.05.2020

§ 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG: Gläubigerbegriff knüpft an Vollstreckungstitel an

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Kostenfreiheit eines Studierendenwerks für Gerichtsvollzieherkosten bei der Vollstreckung eines BAföG-Rückforderungsbescheids. Das Landgericht nahm Kostenfreiheit an, weil materiellrechtlich Land/Bund Gläubiger seien. Das OLG Hamm verneinte dies: Maßgeblich ist allein der Vollstreckungsgläubiger, wie er sich aus Titel bzw. Klausel ergibt; eine materiellrechtliche Gläubigerprüfung findet nicht statt. Der landgerichtliche Beschluss wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung des Gläubigers einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist auf den Vollstreckungsgläubiger abzustellen, wie er sich aus Vollstreckungstitel bzw. Vollstreckungsklausel ergibt.

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Im Verfahren der Gerichtsvollzieherkostenerhebung findet keine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung statt; das Vollstreckungsorgan knüpft an die formelle Titellage an.

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§ 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist im Lichte des vollstreckungsrechtlichen Grundsatzes auszulegen, dass die Zwangsvollstreckung von der materiellen Rechtslage abgelöst ist und das Vollstreckungsorgan diese nicht erneut überprüft.

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Die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG rechtfertigt keine Auslegung, die eine weitergehende materiellrechtliche Gläubigerprüfung im Kostenrecht einführt; der Regelungszweck liegt insbesondere in der Abgrenzung zu Gläubigerfiktionen (z.B. § 252 AO) in Amtshilfekonstellationen.

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Betreibt eine nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreite Anstalt des öffentlichen Rechts die Vollstreckung aus eigenen Bescheiden, kommt eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG nicht deshalb in Betracht, weil die eingezogenen Beträge haushaltsrechtlich an kostenbefreite Rechtsträger abzuführen sind.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 GvKostG§ 2 Abs. 1 Satz 2 GvKostG§ 39 Abs. 1 BAföG§ 56 Abs. 3 BAföG§ 2 Abs. 1 Satz 1 GvKostG§ 802c ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7 T 353/19

Leitsatz

Für die Frage, wer Gläubiger einer öffentlichrechtlichen Geldforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist, kommt es auf den Vollstreckungsgläubiger an, wie er sich aus dem Vollstreckungstitel bzw. der hierzu erteilten Vollstreckungsklausel ergibt; eine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung findet nicht statt. Deshalb genießt das - als Anstalt öffentlichen Rechts nicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreite - Studierendenwerk keine Kostenfreiheit, wenn es aus eigenen Bescheiden die Vollstreckung über die Erstattung von Förderungsleistungen nach dem BAföG betreibt, auch wenn dieses Gesetz gem. § 39 Abs. 1 BAföG vom Land im Auftrag des Bundes ausgeführt wird und gem. § 56 Abs. 3 BAföG die eingezogenen Beträge letztlich an den Bund abzuführen und Bund und Land jeweils nach § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreit sind.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 16.03.2020 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10.03.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde betrifft die Frage der Kostenfreiheit der Beteiligten zu 1. gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG.

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Die Beteiligte zu 1. erließ am 15.01.2019 einen Bescheid über die Erstattung von Förderungsleistungen nach dem BAföG i.H.v. 4 961,00 EUR gegen den Schuldner (Bl. 4). Der Bescheid wies die Beteiligte zu 1. als Gläubigerin aus. Durch Schreiben vom 30.07.2019 (Bl. 5) beauftragte sie den Beteiligten zu 2. mit der Beitreibung der Forderung, insbesondere mit der Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO.

5

Der Beteiligte zu 2. hat nach Erledigung des Vollstreckungsauftrages am 29.08.2019 Kosten i.H.v. insgesamt 76,75 EUR von der Beteiligten zu 1. erhoben (Kostenrechnung Bl. 7). Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Erinnerung vom 04.09.2019 (Bl. 1) gewendet, mit der sie eine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG geltend gemacht hat, weil materiellrechtlich die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Land Nordrhein-Westfalen als Gläubigerin der zu vollstreckenden Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG anzusehen sei. Der Beteiligte zu 2. hat am 16.10.2019 der Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 24). Das Amtsgericht hat sie im Folgenden durch Beschluss vom 25.11.2019 (Bl. 50) zurückgewiesen. Eine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG bestehe nicht, da die Beteiligte zu 1. als Studentenwerk mit ihren Einnahmen und Ausgaben nicht vollständig im Haushaltsplan des Bundes oder der Länder ausgewiesen sei. Auch eine Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG sei nicht anzunehmen. Eine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung widerspreche dem Prinzip einer einfachen und klaren kostenrechtlichen Regelung und würde bei der Vollstreckung öffentlicher Forderungen den Gerichtsvollzieher vor die schwer zu beurteilende Frage stellen, nach welchen konkreten Bestimmungen des Haushalts und des Landes die eingezogenen Gelder letztlich zu verteilen seien. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 12.12.2019 (Bl. 57) die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Den Beschluss sowie den Kostenansatz des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 10.03.2020 aufgehoben. Es hat eine Kostenfreiheit der Beteiligten zu 1. nach § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG angenommen, jedenfalls soweit sie Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend macht. Nach dieser klarstellend eingefügten Vorschrift komme es ausschließlich auf die materiellrechtliche Gläubigerstellung an. Dies sei im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des BAföG das Land Nordrhein-Westfalen. Wer die Vollstreckung der Rückforderung als Gläubiger betreibe, sei nicht maßgeblich. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, die der Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 16.03.2020 unter Hinweis auf die gegenläufige Entscheidung des Senats vom 14.01.2011 (25 W 223/10), durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.02.2011 (5606 E - 5a. 5266 Bd. 99) im Bezirk bekannt gemacht und durch weitere Verfügung vom 31.07.2017 (2344 - 10a.105) nochmals bestätigt, eingelegt hat. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde im Beschluss vom 23.03.2020 (Bl. 81) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

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Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig und begründet.

8

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, weil die Rechtsnorm des § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG nicht richtig angewendet worden ist, §§ 546 ZPO, 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG. Die Beteiligte zu 1. genießt keine Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift. Gläubiger der öffentlichrechtlichen Vollstreckungsforderung im Sinne dieser Vorschrift ist die Beteiligte zu 1. und nicht das Land Nordrhein-Westfalen, das gemäß § 39 Abs. 1 BAföG das Gesetz im Auftrag des Bundes ausführt, oder der Bund, an den gemäß § 56 Abs. 3 BAföG die eingezogenen Beträge letztlich abzuführen sind. Abzustellen ist bei Anwendung von § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG allein auf den Vollstreckungsgläubiger, wie er sich aus dem Vollstreckungstitel bzw. der hierzu erteilten Vollstreckungsklausel ergibt; eine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung findet nicht statt.

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1.

10

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 AO oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

11

2.

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Die Frage, welche Gläubigerstellung damit gemeint ist, ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur keiner vertieften Betrachtung unterzogen worden.

13

Kessel (in: ders., Gerichtsvollzieherkostengesetz 2012, § 2 GvKostG Rn. 5 = ders., in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 2 GvKostG Rn. 5 = ders., in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 2 GvKostG Rn. 5) stellt – ohne nähere Begründung - auf den durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubiger ab, während Zuhn/Richter (in: Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Loseblatt, Stand: 01.11.2019, Teil 2 § 2 S. 4 unten) die tatsächliche Gläubigerstellung für entscheidend halten, ohne diese näher zu definieren, und Volpert/Janssen/Köpf/Schäfer (in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 2 GvKostG), Gerlach (in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen des Gerichtsvollziehers, 14. Aufl. 2020, § 2 GvKostG Rn. 19) sowie Herrfurth (in: BeckOK Kostenrecht, 29. Ed., Stand: 01.03.2020, § 2 GvKostG Rn. 12) – letzterer unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzgebers - an die materiellrechtliche Gläubigerstellung anknüpfen.

14

Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 14.01.2011 (25 W 223/10) bezüglich der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 GKG im Wesentlichen mit der Kostenbefreiung des Studierendenwerks im Sinne des S. 1 befasst und diese im Hinblick auf die fehlende vollständige Einbindung in staatliche Haushalte verneint; zu S. 2 GKG hat er gemeint, dieser sei nicht anwendbar, weil das Studierendenwerk eine eigene Aufgabe wahrnehme. Letzterem ist in jüngster Zeit das Landgericht Wuppertal (Beschluss vom 18.10.2018, 16 T 173/18) entgegengetreten, wonach die Gläubigerstellung entscheide, die bei Vollstreckung von Rückforderungsansprüchen nach dem BAföG nach dem maßgeblichen materiellen Recht auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 BAföG das Land inne habe. Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 05.02.2019 (I-10 W 178/18) diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Auffassung vertreten, dass das Studentenwerk im Falle einer Rückforderung als Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das alleinige Gläubigerin sei, tätig werde. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat auch das LG Köln am 08.02.2019 (4 T 402/18) ein Tätigwerden des Studierendenwerks im Wege der Auftragsverwaltung für das Land gesehen und eine Kostenbefreiung angenommen. Von der Erhebung der zugelassenen weiteren Beschwerde ist nichts bekannt.

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3.

16

Die Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ergibt, dass Gläubiger im Sinne der Vorschrift der Vollstreckungsgläubiger ist.

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a)

18

Sprachlich kann unter dem Wort Gläubiger sowohl der materiellrechtliche Gläubiger als auch der Vollstreckungsgläubiger verstanden werden. Der Zusatz, dass der Gläubiger ohne Berücksichtigung des § 252 AO oder entsprechender Vorschriften zu ermitteln ist, führt in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar zu einer anderen Beurteilung. Nach § 252 AO gilt im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Der Zusatz besagt demnach zunächst nur, dass der Gläubiger unabhängig von gesetzlichen Fiktionen zu bestimmen ist.

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b)

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Die Gesetzessystematik spricht dafür, auf den Vollstreckungsgläubiger abzustellen. Dem GVKostG selbst lässt sich insoweit allerdings nichts entnehmen. Der Gläubigerbegriff hat kostenrechtlich keine weitere Bedeutung. In Anknüpfung an den für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers entscheidenden Vollstreckungsauftrag (§ 3 GvKostG) ist Adressat der weiteren kostenrechtlichen Abwicklung der Auftraggeber, z. B. für die Verpflichtung zur Vorschusszahlung (§ 4 GvKostG) und für die Stellung als Kostenschuldner (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG). Stellt man die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG jedoch systematisch in den größeren vollstreckungsrechtlichen Zusammenhang der Gerichtsvollziehertätigkeit, ergibt dies, dass unter dem Gläubiger im Sinne der Vorschrift der Vollstreckungsgläubiger und nicht der materiellrechtliche Gläubiger zu verstehen ist. Im Rahmen der systematischen Interpretation der Vorschrift ist die Herstellung eines solchen größeren Zusammenhangs auch geboten. Die systematische Auslegung geht davon aus, dass die einzelne Vorschrift im Gesamtzusammenhang aller Rechtssätze zu sehen ist, die den betreffenden Lebensausschnitt beherrschen; ihr Ziel ist es, diese Rechtssätze zu einem widerspruchsfreien, kohärenten Sinnganzen im Sinne einer Wertungseinheit zusammenzufügen (Säcker, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, Einl. BGB Rn. 140 m. w. N.). In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht entspricht es einhelliger Auffassung, dass das Vollstreckungsorgan keine Prüfung der materiellen Rechtslage vornimmt. § 704 ZPO, wonach die Vollstreckung aus – für vorläufig vollstreckbar erklärten oder rechtskräftigen – Endurteilen stattfindet, setzt das Prinzip voraus, dass die Zwangsvollstreckung abgelöst von der bereits im Erkenntnisverfahren geprüften und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfenden materiellen Rechtslage erfolgt (Ulrici, in: BeckOK-ZPO, 36. Ed., Stand: 01.03.2020, Vorbem. Vor § 704 m. w. N.). Mit dieser grundlegenden gesetzlichen Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn das Vollstreckungsorgan zwar nicht bei seiner originären Tätigkeit, aber im Rahmen der Erhebung der hierfür entstandenen Kosten eine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung vornehmen müsste. Im Hinblick auf das Auslegungsziel einer widerspruchsfreien Gesamtregelung von Sachverhalten mit Anknüpfungspunkten zur Zwangsvollstreckung gebietet die zweifelsfreie Interpretation des vollstreckungsrechtlichen Gläubigerbegriffs, die an den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel anknüpft, ein entsprechendes Verständnis der nachgeordneten Kostenvorschrift.

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c)

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Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG verfolgt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts – GvKostRNeuOG – vom 18.05.2000 (BT-Drucks. 14/3432) heißt es zur Neueinstellung des Satzes 2 der Vorschrift, damit solle klargestellt werden, dass es für die Frage der Kostenbefreiung ausschließlich auf die materiellrechtliche Gläubigerstellung ankomme, und zwar auch in den Fällen, in denen § 252 AO unmittelbar oder mittelbar anzuwenden sei. Diese Formulierung lässt in der Tat vordergründig darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beurteilung der Stellung als Gläubiger nach materiellem Recht maßgeblich ist. Allerdings hatte der Gesetzgeber eine dahingehende Prüfung seinerzeit nicht vor Augen. Dies ergibt sich aus der in Bezug genommenen damals überwiegenden Rechtsprechung, der der Gesetzgeber durch die eingefügte Vorschrift Rechnung tragen wollte. Sämtliche angeführten amtsgerichtlichen Entscheidungen betreffen Fälle, in denen das Hauptzollamt im Wege der Amtshilfe, insbesondere auf der Grundlage von § 4 b) VwVG i.V.m. §§ 1 Abs. 3 VwVG, 66 SGB X, für andere Behörden als Vollstreckungsbehörde tätig wurde und in dieser Eigenschaft die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO auf der Grundlage von § 66 Abs. 4 SGB X betrieb. Bei den anderen Behörden handelte es sich ausnahmslos um solche Behörden, die bzw. deren Rechtsträger nach der damals in § 8 Abs. 1 GvKostG enthaltenen Regelung, die dem heutigen § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG entspricht, nicht kostenbefreit waren, wie die Deutsche Bundesbahn, gesetzliche Krankenkassen oder das Landesarbeitsamt. Das Hauptzollamt hingegen genoss (und genießt) als Bundesbehörde Kostenfreiheit. Bei Anwendung von § 252 AO würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass in diesen Fällen der Amtshilfe, in denen die Vorschrift ebenfalls anwendbar ist (Werth, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 252 Rn. 2), eine Kostenbefreiung eintritt. Denn wie bereits ausgeführt gilt nach § 252 AO im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Bei einer Tätigkeit des Hauptzollamts als Vollstreckungsbehörde wäre danach aufgrund dieser Fiktion der Bund als Gläubiger mit der Folge der Kostenbefreiung anzusehen, auch wenn die um Amtshilfe ersuchende Vollstreckungsbehörde einer nicht kostenbefreiten Körperschaft angehört. Die zitierte Rechtsprechung lehnte hingegen in diesen Fällen eine Kostenbefreiung ab. Eine kostenrechtliche Privilegierung durch die Beauftragung einer anderen Vollstreckungsbehörde sei nicht gerechtfertigt (AG Waldbröl, DGVZ 1996, 127; AG Königswinter DGVZ 1999, 47; AG Leverkusen DGVZ 1998, 191). § 252 AO stehe nicht entgegen, da es sich um eine Fiktion handele, die keinen materiellrechtlichen Forderungsübergang bewirke, vielmehr die materiellrechtliche Gläubigerschaft unberührt lasse (AG Hanau DGVZ 1995, 175; AG Waldbröl a. a. O.; AG Arnsberg DGVZ 1997, 45 sowie 79; AG Königswinter DGVZ 1999, 47) und lediglich im Sinne einer gesetzlichen Vertretungsanordnung bzw. Prozessstandschaft zu verstehen sei (AG Hanau a. a. O.; AG Arnsberg DGVZ 1997, 45; AG Neuwied DGVZ 1998, 95). Hintergrund der gesetzlichen Regelung waren damit diese Fälle der Amtshilfe. Für die Frage der Kostenbefreiung sollte nicht auf die um Amtshilfe ersuchte Behörde abzustellen sein, sondern auf die ersuchende Behörde und damit auf den Gläubiger der zu vollstreckenden Forderung (AG Neuwied DGVZ 1998, 95). Eine weitergehende Prüfung, wem die Forderung letztlich unabhängig von dem durch den zu vollstreckenden Bescheid ausgewiesenen Gläubiger nach materiellem Recht zustand, wurde in keinem der entschiedenen Fälle verlangt. Dies ergibt sich auch nicht aus der weiter in der BT-Drucks. in Bezug genommenen Fundstelle bei Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 9. Aufl. 1994, § 8 GvKostG Rn. 12. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG eine solche weitergehende, systemwidrige Prüfung einführen wollte, fehlen. Vielmehr spricht die ausdrücklich erklärte Absicht, eine klarstellende Regelung schaffen zu wollen, ersichtlich dagegen. Soweit in der Gesetzesbegründung die Stellung als Gläubiger nach materiellem Recht für entscheidend erachtet wird, ist dies danach lediglich in Abgrenzung zu gesetzlichen Fiktionen bzw. Vertretungsregelungen zu sehen. Der Gesetzgeber wollte durch die Neueinstellung des S. 2 nur - in Übereinstimmung mit der zu dieser Streitfrage ergangenen Rechtsprechung - verhindern, dass an sich nicht kostenbefreite Körperschaften über diesen Umweg in den Genuss der Kostenbefreiung kommen. Ein darüberhinausgehender Erklärungswert im Sinne einer im Rahmen der Kostenerhebung anzustellenden Prüfung der materiellrechtlichen Gläubigerstellung ist der Formulierung in der Gesetzesbegründung hingegen nicht beizumessen.

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III.

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Die zulässige und begründete weitere Beschwerde führt im Hinblick auf die eingeschränkten Prüfungskompetenzen im rechtsbeschwerdeähnlichen Verfahren der weiteren Beschwerde lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010, BeckRS 2010, 17442).

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG.