Studierendenwerk: Kostenfreiheit bei Zwangsvollstreckung von BAföG-Rückforderungen
KI-Zusammenfassung
Das Studierendenwerk setzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Rückforderung von BAföG-Leistungen durch; der Gläubiger rügte die Gerichtsvollzieherkosten als unzulässig und begehrte Kostenbefreiung. Das Landgericht Bonn hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass Studierendenwerke bei BAföG-Rückforderungen kostenfrei sind. Begründend führt das LG die Auftragsverwaltung der Länder nach §§39,41 BAföG an; die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Studierendenwerks gegen Zurückweisung der Erinnerung als begründet; Kostenansatz aufgehoben und weitere Beschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Studierendenwerke genießen Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GVKostG, soweit sie Forderungen geltend machen, bei denen Bund oder Land als materiell-rechtlicher Gläubiger anzusehen sind.
Die Übertragung der Aufgaben der BAföG-Verwaltung an Studierendenwerke im Wege der Auftragsverwaltung führt dazu, dass diese Einrichtungen im betreffenden Umfang wie Behörden des Landes tätig werden.
Öffentliche Anstalten, die nicht unmittelbar nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes handeln, sind von der Kostenfreiheit nicht ausgeschlossen, wenn sie Forderungen des Bundes oder Landes vollstrecken.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG ist gerechtfertigt, um eine landesweit einheitliche Rechtsprechung in der Frage der Kostenbefreiung sicherzustellen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 11 M 1095/18
Leitsatz
Studierendenwerke genießen Kostenfreiheit, soweit sie Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend machen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.08.2018 wird aufgehoben. Ebenso wird der Kostenansatz des weiter Beteiligten zu 1 vom 25.04.2018 (DR II ####/##) ersatzlos aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer betreibt die Zwangsvollstreckung wegen mit Bescheid vom 14.01.2016 (Bl. ## f. d.A.) zurückgeforderter BAföG-Leistungen in Höhe von 4.662,00 Euro. Unter dem 22.03.2018 erteilte er dem Beteiligten zu 1 Vollstreckungsauftrag, welcher insbesondere auch die Abnahme der Vermögensauskunft vorsah. Seine Tätigkeiten stellte der Obergerichtsvollzieher unter dem 25.04.2018 mit 73,25 Euro in Rechnung.
Hiergegen legte der Gläubiger unter dem 04.05.2018 Erinnerung ein mit der Begründung, er genieße im Zusammenhang mit der Rückforderung von BAföG-Leistungen Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GVKostG (Bl. # ff. d.A.). Diesen Rechtsbehelf hat das Amtsgericht mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 29.08.2018 – unter zutreffender Berufung auch auf eine Kammerentscheidung vom 22.06.2016 (4 T 32/16) - zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, welche an der Auffassung festhält, vorliegend Gerichtskostenfreiheit zu genießen.
II.
Die seitens des Amtsgerichts ausdrücklich zugelassene Beschwerde ist statthaft und insgesamt zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Fer Studierendenwerk genießt, jedenfalls soweit es - wie vorliegend - Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend macht, Kostenfreiheit.
Nach § 39 Abs. 1 BAföG führen die Länder ihre dort geregelten Angelegenheiten im Auftrag des Bundes aus, wobei innerhalb der Länder die entsprechenden Aufgaben gemäß § 41 Abs. 1 BAföG regelmäßig durch die Ämter für Ausbildungsförderung wahrgenommen werden. Für an Hochschulen des Landes NRW immatrikulierte Studierende ist die Aufgabenwahrnehmung den Studierendenwerken übertragen.
Diese treffen damit gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 BAföG auch Entscheidungen über die Gewährung bzw. Rückforderungen von BAföG-Leistungen. Angesichts der gesetzlichen Delegationskette werden die Studierendenwerke mithin jedenfalls in dem beschriebenen Umfang als Behörden des Landes NRW tätig.
Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S 2 GVKostG genießen auch öffentliche Anstalten, welche zwar nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes tätig werden, jedoch Forderungen vollstrecken, bei welchen der Bund oder das Land als materiell-rechtliche Gläubiger anzusehen sind. Bei der Gewährung bzw. Rückforderung von BAföG-Leistungen trifft dies auch auf das Fer Studierendenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts zu. Dieses wird nämlich, wie dargelegt, im Wege der Auftragsverwaltung tätig (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2019, l-10 W 178/18).
An ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 hält die Kammer nicht mehr fest.
Zur Ermöglichung einer gegebenenfalls landesweit einheitlichen OLG- Rechtsprechung hat die Kammer gemäß § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).