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Oberlandesgericht Hamm·23 W 101/01·09.10.2001

Erinnerung gegen Absetzung von Privatgutachterkosten (Erstattungsfähigkeit)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen die Absetzung von Privatgutachterkosten. Das OLG Hamm befand die Beauftragung des Privatgutachters E2 für prozessnotwendig und verurteilte die Beklagten zur Erstattung von 418,10 DM. Maßgeblich sei die objektive Notwendigkeit aus Sicht einer kostenbewussten Partei; für die Erstattungsfähigkeit genügen Prozeßbezogenheit und Prozeßnotwendigkeit (§91 ZPO).

Ausgang: Erinnerung der Klägerin gegen Absetzung von Privatgutachterkosten teilweise stattgegeben; Beklagte zur Erstattung von 418,10 DM verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung bei objektivierender Betrachtung aus Sicht einer kostenbewußten Partei zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der eigenen Rechtsposition notwendig ist.

2

Für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten genügen Prozeßbezogenheit und Prozeßnotwendigkeit (§91 Abs.1 S.1 ZPO); weitergehende Anforderungen (z.B. originäre Einführung der Ausführungen) sind nicht erforderlich.

3

Die Prüfung der Prozeßnotwendigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beauftragung; die spätere Vorlage schriftlicher Gutachten beeinflußt diese Beurteilung nicht.

4

Eine Partei kann die Ergebnisse eines privat eingeholten Gutachtens in eigenen Worten vortragen; verlangt der Gegner jedoch die Vorlage des Originals, ist dieses zur Wahrung des Erstattungsanspruchs vorzulegen.

5

Der Senat gibt die bisherige zusätzliche Voraussetzung auf, daß die Ausführungen eines privat beauftragten Sachverständigen originär in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 402 ff. ZPO§ 130 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 151/99

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klä-gerin an die Beklagten 3.592,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 2000 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von 418,10 DM.

Gründe

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Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Absetzung von Privatgutachterkosten hat Erfolg.

3

Die unter dem 17. und 18. Januar 2000 mit insgesamt 2.926,68 DM abgerechneten Leistungen des Sachverständigen E2 sind prozeßnotwendig gewesen und deshalb nach der vereinbarten Kostenquote mit 418,10 DM (1/7 von 2.926,68 DM) von den Beklagten zu erstatten.

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1.

5

Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Rechtspflegerin, daß die Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten nur erstattungsfähig sind, wenn sich die Beauftragung des Gutachters bei objektivierender Betrachtung aus der Sicht einer kostenbewußten Partei zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der eigenen Rechtsposition als notwendig erweist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor. Nachdem das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E vom 14. Dezember 1999 für die Klägerin ungünstig ausgefallen war, konnte sie die weitere Rechtsverfolgung sinnvoll nur betreiben, indem sie versuchte, dieses Gutachten zu erschüttern. Daß sie dazu nicht selbst in der Lage war, sondern sachverständiger Hilfe bedurfte, liegt auf der Hand. Deshalb ist es auch kostenrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin das Gutachten Dr. E dem von ihr eingeschalteten Sachverständigen E2 zugeleitet und mit seiner Hilfe ergänzend vorgetragen hat (Blatt 156 ff. der Akte). Die Beklagten haben darauf am 7. April 2000 mit fachlichen Ausführungen und Argumenten erwidert, denen ein durchschnittlicher Versicherer aus eigener Sachkunde nicht begegnen konnte. Daß ausnahmsweise die Klägerin hierzu befähigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist auch die weitere Einschaltung des Sachverständigen E2 zur Erstellung der Replik vom 31. Mai 2000 erforderlich gewesen.

6

Soweit der Senat bislang als weitere Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten gefordert hat, daß die Ausführungen des Sachverständigen originär in den Rechtsstreit eingeführt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind (vgl. etwa den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 28. August 1998 zu 23 W 466/97), hält er daran nicht mehr fest.

7

Auf die Frage der Prozeßnotwendigkeit hat die Vorlage der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen keinen Einfluß, weil sie schon im Zeitpunkt der kostenauslösenden Handlung – hier: der Beauftragung des Sachverständigen – ansteht und beantwortet werden muß (vgl. OLGR Hamm 1999, 111). Aus dem Ausnahmecharakter der Einholung von Privatgutachten, der darin begründet liegt, daß in einem Rechtsstreit Sachverständigengutachten zur Klärung von Streitfragen grundsätzlich vom Gericht eingeholt werden (§§ 402 ff. ZPO), läßt sich die Pflicht zur Vorlage eines prozeßnotwendigen eingeholten Privatgutachtens ebenfalls nicht herleiten. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO steht die Erstattungsfähigkeit von Kosten nur deren Prozeßbezogenheit und Prozeßnotwendigkeit voraus. Weitere Anforderungen für die Zuordnung der Kosten zu den erstattungsfähigen bestehen nicht.

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Selbstverständlich kann der Prozeßgegner erwarten, daß das Ergebnis einer kostenauslösenden Maßnahme, die als prozeßnotwendig angesehen wird, Eingang in den Rechtsstreit findet, da er sich im Unterliegensfall bezahlen soll. Doch auf welche Art und Weise das geschieht, ist zunächst Sache der Partei, die die Maßnahme veranlaßt hat. Insbesondere steht es ihr frei, ein schriftliches Ergebnis mit eigenen Worten in einem Schriftsatz vorzutragen, zumal diese Art der Darstellung zu den Grundzügen des Wortprozesses gehört (§ 130 ZPO). Verlangt allerdings der Gegner die Vorlage des Originals, etwa um einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen oder direkt erwidern zu können, ist die beauftragende Partei dazu auch verpflichtet, wenn sie den (entstandenen) Erstattungsanspruch nicht wieder verlieren will. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

9

2.

10

Die Behauptung der Beklagten, die vereinbarte Kostenregelung habe nur noch Anwalts- und Gerichtskosten, nicht aber sonstige außergerichtliche Kosten erfassen sollen, findet weder im Wortlaut des Vergleichs noch im übrigen Akteninhalt eine Stütze. Sie ist von der Klägerin bestritten worden, steht nicht unter Beweis und kann daher nicht als mündliche Kostenregelung zugrunde gelegt werden. -

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Abänderungsbegehren.