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Landgericht Köln·11 T 69/11·29.09.2011

Sofortige Beschwerde: Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Privatgutachtenkosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten erhoben sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, streitig war die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Gutachtenkosten nach § 91 ZPO. Das Landgericht änderte den Beschluss teilweise und setzte weitere 560,91 € nebst Zinsen als erstattungsfähig fest. Entscheidungsbegründend bejahte das Gericht die Prozessbezogenheit und objektive Erforderlichkeit des Privatgutachtens bei konkretem Betrugsverdacht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung um 560,91 € nebst Zinsen zuungunsten des Klägers geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.

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Vorprozessuale Kosten für ein Privatgutachten sind Kosten des Rechtsstreits, wenn die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit steht (Prozessbezogenheit).

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Bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche oder betrügerische Abrechnung ist die Einholung eines Privatgutachtens von Anfang an als prozessbezogen und erstattungsfähig anzusehen, auch ohne zeitliche Nähe zur Klage.

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Die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens richtet sich nach der objektiven Erforderlichkeit und Eignung aus der Sicht der beauftragenden Partei und ist nicht von der zivilprozessualen Beweislast abhängig.

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Die Nichtvorlage des vorgerichtlichen Privatgutachtens im Prozess führt nicht automatisch zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs, wenn die Partei dessen Ergebnis in zulässiger Weise in den Prozess eingeführt hat und der Gegner die Vorlage nicht gefordert hat.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.02.2011 – 261 C 335/07 – teilweise dahin abgeändert, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 22.02.2010 von dem Kläger weitere 560,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 an die Beklagten zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Rubrum

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Landgericht Köln

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Beschluss

Gründe

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Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Sie führt zur zusätzlichen Festsetzung der mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 25.02.2010 geltend gemachten, bei der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger abgelehnten Kosten des von der Beklagten zu 2. vorgerichtlich eingeholten Gutachtens der Firma D gemäß Rechnung vom 22.03.2007 nebst Zinsen.

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Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

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Hierzu gehören nach Auffassung der Kammer auch die von den Beklagten geltend gemachten Gutachtenkosten.

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Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind dann als „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind, d.h. wenn die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit steht. Mit diesem Erfordernis der Prozessbezogenheit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert; grundsätzlich hat die Partei nämlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzverpflichtung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (BGH MDR 2009, 231 f.).

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Die Prozessbezogenheit ist hier zu bejahen.

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Die Beklagten haben dargetan, dass die Beklagte zu 2. das Gutachten wegen des dringenden auf konkreten Anhaltspunkten basierenden Verdachts der Abrechnung nicht unfallbedingter Schäden eingeholt hat und dass sie, um diesem Verdacht sachgerecht nachgehen zu können, auf sachverständige Unterstützung zwingend angewiesen war. In einem solchen Fall konkreter Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetruges ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt, weil der Anspruchsteller bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen Rechtsstreit zu erreichen, und damit die Beauftragung eines Gutachters, die hier ausweislich der Rechnung von D bereits am     13.09.2006 erfolgt ist, auch unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit oder einer Klageandrohung durch den Gegner als prozessbezogen anzusehen (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422).

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Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, das Gutachten sei überflüssig gewesen, da nicht die Beklagten sondern vielmehr er beweispflichtig dafür sei, dass die im Schadengutachten der DEKRA vom 16.12.2005 festgehaltenen Fahrzeugschäden an seinem PKW Mercedes Benz 500 E durch den Unfall mit dem PKW Fiat des Beklagten zu 1. am 24.11.2005 entstanden seien. Die Kosten für ein Privatgutachten sind in der konkreten Situation, da der Versicherer selbst keine ausreichende Sachkenntnis besitzt, um eine Verursachung der Schäden durch den Unfall sicher auszuschließen, unabhängig von der Frage der Beweislast als zweckmäßig und notwendig anzusehen und daher auch dann im Rahmen der Bestimmungen erstattungsfähig, wenn der Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Er kann billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten, vielmehr ist es in einem solchem Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vergl. BGH NJW-RR 2009, 422 f.). Maßgeblich ist die objektive Erforderlichkeit und Eignung aus der Sicht der Partei, die hier anzunehmen ist im Hinblick die von den Beklagten im Prozess eingewandte nur geringfügige Beschädigung am Beklagtenfahrzeug allein durch eine schwarze waagerechte Abriebspur an der rechten Fahrzeugseite sowie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Schadenverursachung durch die Beklagten aufgrund deren substantiierten Bestreitens, wobei es dem Kläger dann im Ergebnis auch nicht gelungen ist zu beweisen, dass die abgerechneten von ihm als unfallbedingt geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise aus dem konkreten Unfallereignis herrühren und folglich seine Klage abgewiesen worden ist.

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Der Kläger kann gegenüber dem Kostenerstattungsverlangen im Nachhinein auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm das Gutachten des Büros D unbekannt sei. Die Beklagten haben sich auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung unter Punkt 3. auf ein betrügerisches Vorgehen des Klägers berufen und mit ihren dortigen Ausführungen, wonach die schwarze Abriebspur am Beklagtenfahrzeug von der Stoßstange des Klägerfahrzeuges stamme, so dass der bei diesem – dem Klägerfahrzeug - vorhandene Schaden am vorderen linken Rad und Radhaus nicht aus dem konkreten Unfallgeschehen herrühren könne, wobei er auch von den Höhenverhältnissen nicht dem Beklagtenfahrzeug zuzuordnen sei, die ihren Verdacht bestätigenden Untersuchungen und Erkenntnisse des Privatsachverständigen Kruse zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht und haben diese so auch in den Prozess erkennbar eingeführt. Der Kläger wusste, wie sich aus dem von ihm vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2007 ergibt, dass die Beklagten sich sachverständig haben beraten lassen und dass sie ihre Einstandspflicht nach Einholung des Privatgutachtens gestützt auf dieses ablehnen, hat in dem vorerwähnten Schreiben wie auch im Prozess demgegenüber aber lediglich auf das von ihm beauftragte Schadengutachten des Sachverständigenbüros C GmbH verwiesen und nicht etwa, um einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen oder direkt darauf erwidern zu können, die Vorlage des Privatgutachtens verlangt. Daher kann auch der im Nachhinein von ihm erhobene Einwand, das Gutachten sei im Prozess nicht vorgelegt worden, nicht dazu führen, dass der Gegner den entstandenen Kostenerstattungsanspruch wieder verliert. Verlangt der Prozessgegner die Vorlage des Gutachtens im Rechtstreit nicht, ist es Sache der Partei auf welche Art und Weise sie das Ergebnis der Kosten auslösenden Maßnahme in den Rechtsstreit einführt. Insbesondere steht es ihr frei, ein schriftliches Ergebnis mit eigenen Worten in einem Schriftsatz vorzutragen, zumal diese Art der Darstellung zu den Grundzügen des Zivilprozesses gehört (vergl. OLG Hamm Beschluss vom 10.10.2001 – 23 W 101/01).

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Der angefochtene Beschluss ist daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht veranlasst.

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Beschwerdewert: 560,91 €