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Oberlandesgericht Hamm·20 U 86/20·03.08.2020

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widersprüchlichem Verhalten in Lebensversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAllgemeines SchuldrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte das Wirksamwerden eines Widerspruchsrechts nach Abschluss einer Lebensversicherung. Das OLG befand, die auf dem Versicherungsschein deutlich hervorgehobene Belehrung sei ordnungsgemäß und schließe eine erfolgreiche Berufung aus. Selbst bei fehlerhafter Belehrung sei das Widerspruchsrecht gem. § 242 BGB verwirkt, da der Kläger die Police reaktivierte und zeitnah als Sicherungsmittel nutzte. Nach Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Ausgang: Berufung nach Hinweis des Senats auf beabsichtigte Zurückweisung zurückgenommen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf dem Versicherungsschein deutlich hervorgehobene Belehrung, die auf das "Vorliegen" der bezeichneten Unterlagen abstellt, erfüllt die Anforderungen an eine wirksame Belehrung über das Widerspruchsrecht.

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Bei ordnungsgemäßer Belehrung und erheblichem Zeitablauf kann sich der Versicherungsnehmer nicht mit Erfolg auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit der Belehrung berufen; Treu und Glauben (§ 242 BGB) schließt dies aus.

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Selbst bei fehlerhafter Belehrung kann das Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer durch widersprüchliches Verhalten erkennbar am Vertrag festhalten will.

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Insbesondere liegt Verwirkung vor, wenn der Versicherungsnehmer nach Beitragsfreistellung ohne vertraglichen Anspruch die Police reaktiviert und diese in engem zeitlichen Zusammenhang als Sicherungsmittel verwendet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 5a VVG a. F.§ 242 BGB§ KV Nr. 1222 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18 O 6/20

Leitsatz

Nach fehlerhafter Belehrung kann die Ausübung eines Widerspruchsrechts im Einzelfall treuwidrig sein (widersprüchliches Verhalten). Dies kann gelten, wenn der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt hat und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lässt und anschließend in nahem zeitlichen Zusammenhang als Sicherungsmittel verwendet (Treuwidrigkeit hier bejaht).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger bei formell und inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung dem Vertrag nicht mehr wirksam widersprechen konnte. Zudem ist das Widerspruchsrecht auch aus anderen Gründen verwirkt.

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Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 33 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-33 ff.]) verwiesen wird, greifen nicht durch.

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1.              Die Belehrung ist auf Seite 1 des Versicherungsscheins (Anl. K1, Bl. 11 ff. des elektronischen Anlagenbandes zur Klageschrift) als einzige Passage neben den seitlich abgesetzten Überschriften fett hervorgehoben. Sie springt sofort und deutlich ins Auge. Sie genügt damit den Anforderungen.

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Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt sie auch nicht auf den „Erhalt“ der Unterlagen und insbesondere nicht darauf ab, dass die Frist am Tag des Erhalts zu laufen beginne. Vielmehr stellt die Belehrung bezüglich des Beginns der Frist auf das „Vorliegen“ der „o. g. Unterlagen“ ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Beschl. v. 25.8.2015 – IV ZR 244/14, juris Rn. 8). Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft andere Belehrungen.

8

Es ist unschädlich, dass die Belehrung auch auf die gesetzliche Regelung zur Jahresfrist Bezug nimmt, was mittlerweile richtlinienkonform eingeschränkt wird. Die Belehrung entspricht, blickt man nur auf das nationale Recht, § 5a VVG a. F.

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Angesichts der in diesem Sinne ordnungsgemäßen Belehrung und des Zeitablaufs seit Vertragsschluss kann sich der Kläger im vorliegenden Einzelfall auch nicht auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit berufen (§ 242 BGB). Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ist in diesem Fall nicht berührt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGH Urt. v. 16.7.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102).

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2.              Selbst wenn die Belehrung jedoch nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, läge hier auch ein Fall der Verwirkung vor (§ 242 BGB).

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Dies kommt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall – trotz fehlerhafter Belehrung – ausnahmsweise bei widersprüchlichem Verhalten in Betracht (siehe ausführlich m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 8-17 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17; siehe nachfolgend beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 – 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 – 20 U 185/17, r+s 2018, 365.).

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Insbesondere gilt dies nach ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung des Senats bei einer Sicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages (vgl. nur m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 18-28 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17 oder Senat Urt. v. 29.4.2016 – 20 U 205/15, VersR 2017, 806 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 25.01.2017 – IV ZR 158/16; in ähnlichen Fällen beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 – 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 – 20 U 185/17, r+s 2018, 365).

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Ebenso kommt dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer nach begonnener Abwicklung eines Versicherungsvertrages ausdrücklich um Fortführung des Vertrages bittet (vgl. BGH Beschl. v. 11.11.2015 – IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173 Rn. 17, 19; im Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers OLG Köln Urt. v. 26.2.2016 – 20 U 178/15, VersR 2016, 1103 = juris Rn. 5).

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Hier hat der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lassen. In nahem zeitlichen Zusammenhang verwandte er die Versicherung anschließend als Sicherungsmittel. Er brachte damit gegenüber der Beklagten unzweideutig zum Ausdruck, an dem Vertrag festhalten zu wollen.

15

II.

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Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

17

Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.