Berufung zu Widerspruch nach §5a VVG a.F.: Verwirkung durch widersprüchliches Verhalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt verzinsliche Erstattung von Prämien aus zwei Rentenversicherungen wegen Widerspruchs nach §5a VVG a.F. Zentral ist, ob das Widerspruchsrecht trotz mangelhafter Belehrung noch besteht. Der Senat verneint dies: Der Kläger hatte nach Kündigung deren Rücknahme und Beitragsfreistellung verlangt, womit sein Verhalten widersprüchlich war. Aus Treu und Glauben (§242 BGB) durfte die Beklagte nicht mehr mit einem Widerspruch rechnen, sodass der Anspruch entfällt.
Ausgang: Berufung des Klägers wird abgewiesen; Anspruch auf Erstattung der Prämien wegen Ausschluss des Widerspruchsrechts verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch nach §5a VVG a.F. entfällt nicht automatisch bei fehlender oder fehlerhafter Widerspruchsbelehrung; die Belehrung ist ein zu berücksichtigendes, aber nicht ausschließlich entscheidendes Element.
Verhält sich der Versicherungsnehmer nach Kündigung so, dass er den Vertrag deutlich fortsetzen oder neu abschließen will (z.B. Rücknahme der Kündigung und Bitte um Beitragsfreistellung), kann dies die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens ausschließen.
Die Annahme widersprüchlichen Verhaltens oder Verwirkung richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände; besonders gravierende Umstände rechtfertigen die Versagung des Widerspruchsrechts auch trotz fehlerhafter Belehrung.
Bei der Bewertung kann der Versicherer darauf vertrauen, dass ein nach Rücknahme der Kündigung weitergeführter Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortbesteht, sodass ein späterer Widerspruch in unzumutbarer Weise gegen Treu und Glauben (§242 BGB) verstößt.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- Oberlandesgericht Köln20 U 332/2310.03.2024Zustimmendjuris
- OLG25 U 796/2217.05.2022NeutralOLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 – 20 U 178/15
- Oberlandesgericht Hamm20 U 94/2119.09.2021ZustimmendVersR 2016, 1103, juris Rn. 5
- Oberlandesgericht Hamm20 U 212/2013.01.2021ZustimmendVersR 2016, 1103, juris Rn. 5
- Oberlandesgericht Hamm20 U 66/2006.08.2020ZustimmendVersR 2016, 1103; juris Rn. 5
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 449/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 449/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die beiden streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge geleisteten Prämien. Dem Kläger stand Ende Mai 2014 ein Recht zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. nicht mehr zu. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass es an formal ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen in den Bedingungsheften fehlt, weil die Belehrungen nicht in drucktechnisch deutlicher Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gestaltet worden sind.
Der Senat sieht in der gegebenen besonderen Situation die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz einer fehlenden ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung als widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB an. Grundsätzlich mag es zutreffend sein, dass der Annahme widersprüchlichen Verhaltens (oder auch der Annahme einer Verwirkung) die wegen fehlender oder unzutreffender Belehrung mangelnde Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Widerspruchsrecht entgegensteht (vgl. BGH, VersR 2014, 817). Dies aber ist nur ein, wenngleich sicher wesentliches Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände. Gleichwohl können besondere Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers viele Jahre nach dem Vertragsbeginn nicht mehr rechnen muss und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Besonders gravierende Umstände, die die Ausübung des Widerspruchsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, liegen nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Versicherungsnehmer beim Versicherer durch ein Verhalten bei der Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrags den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (BGH, Beschl. v. 17. November 2015 - IV ZR 117/15 -).
Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben: Hier hat allerdings nicht (wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) die Beklagte, sondern der Kläger die streitgegenständlichen Rentenversicherungen mit Schreiben vom 19. Februar 2014 (Anlage B 7) gekündigt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 (Anlage B 8) hatte er sodann indes - was maßgebend ist - die Kündigungen aus freien Stücken zurückgenommen und um Beitragsfreistellung unter Zurücksendung der Policen an ihn gebeten. Dem hat die Beklagte entsprochen. Damit gelten die vom Bundesgerichtshof angeführten Kriterien für die Annahme einer Verwirkung bzw. eines grob widersprüchlichen Verhaltens auch hier. Der Kläger hat durch seine Bitte, die Verträge nach den von ihm ausgesprochenen Kündigungen beitragsfrei fortzuführen (rechtlich handelt es sich dabei um Neuabschlüsse; vgl. BGH, aaO, Rz. 15), verdeutlicht, dass er an den Verträgen festhalten will. Über die Vertragsmodalitäten war er informiert, denn es ist unstreitig, dass er die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen im Jahr 2002 erhalten hat. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass die Verträge zu den ursprünglichen Bedingungen entsprechend der Bitte des Klägers erneut abgeschlossen und fortgeführt werden sollten. Der Kläger hat die Verträge denn auch wenigstens noch einige Monate weitergeführt; mit einem Widerspruch Ende Mai 2014 musste die Beklagte in dieser Situation billigerweise nicht mehr rechnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich nicht; es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, in der der Senat unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise ein Widerspruchsrecht trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung als nicht mehr gegeben ansieht.
Berufungsstreitwert: 10.463,83 €