Invaliditätsbemessung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen eines Arms
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Bemessung des Invaliditätsgrades nach mehreren Funktionsbeeinträchtigungen am Arm. Zentrale Frage ist, ob die Einzelfunktionsbeeinträchtigungen addiert werden dürfen. Das OLG bestätigt, dass eine Addition unzulässig ist; stattdessen ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad zu bilden und die größte Einzelfunktionsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zu erhöhen. Nach gerichtlichem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Ausgang: Berufung nach gerichtlichem Hinweis vom Kläger zurückgenommen; Verfahren damit eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen innerhalb eines Gliedes sind die einzelnen Invaliditätsgrade nicht einfach zu addieren; vielmehr ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad zu bilden, wobei die größte Einzelfunktionsbeeinträchtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erhöhen ist.
Eine Addition der einzelnen Beeinträchtigungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht; der Kläger muss substantiiert darlegen, dass keine Wechselwirkungen bestehen, die eine Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung erfordern.
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen schließen in der Regel eine Addition aus und führen dazu, dass der Sachverständige die größte Einzelfunktionsbeeinträchtigung entsprechend anzuheben hat.
Das Gericht hat die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen und kann die Bewertung der Invalidität nach sachverständiger Ausführung übernehmen; ein fehlerfreies Gutachten, das Wechselwirkungen darstellt, ist bindend, sofern keine darlegbaren Gegenbeweise vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 68/18
Leitsatz
Liegen mehrere Verletzungen/Beeinträchtigungen eines Arms (oder auch Beins) vor, können diese zwar zunächst getrennt bemessen werden, dürfen aber nicht addiert werden. Vielmehr ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad unter Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen zu bilden (Fortführung von BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufungsangriffe des Klägers, bezüglich derer auf die Berufungsbegründung vom 16.09.2019 verwiesen wird, greifen nicht durch.
Das Landgericht hat die maßgebliche grundlegende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Gesamtbemessung mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen innerhalb eines Gliedes berücksichtigt (vgl. dazu BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.) und mit Hilfe des dem Senat aus diversen Verfahren bekannten und bewährten Sachverständigen zutreffend subsumiert.
Anlass für eine ausnahmsweise vorzunehmende Addition der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen – der Kläger verweist insoweit auf OLG Frankfurt (Urt. v. 3.2.2011 – 3 U 160/10, r+s 2011, 487) als Vorinstanz zur bereits genannten BGH-Entscheidung – besteht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht, wegen der unstreitigen Einzelfeststellungen auch nicht im Hinblick auf eine Invalidität außerhalb des Arms (vgl. dazu m. w. N. BGH Beschl. v. 27.9.2017 – IV ZR 511/15, r+s 2017, 607).
Denn, wie der Sachverständige insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, besteht eine Wechselwirkung der hier festgestellten einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen, die eine Addition ausschließen und zur Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung führen muss. Dass der Sachverständige die unstreitig feststehenden Einzelfunktionsbeeinträchtigungen ausgehend von deren höchsten dabei unzutreffend erhöht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch bei wertender Betrachtung bedarf es keiner abweichenden Erhöhung:
Der Invaliditätsgrad allein der Beeinträchtigung von 5/10 der Hand, also bezogen auf den Handwert von 55 %, beläuft sich auf 27,5 %.
Der Invaliditätsgrad allein der Beeinträchtigungen von 2/20 des Ellenbogens und 7/20 der Schulter, also bezogen auf den ganzen Armwert von 70 %, beläufen sich auf 7 % und 24,5 %.
Ein addierter, vom Kläger begehrter Invaliditätsgrad von 59 %, der mit 42 % (12/20 bezogen auf den ganzen Armwert von 70 %) unterschritten ist, bildete die vom Sachverständigen aufgezeigten Wechselwirkungen im Arm nicht ab.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.