Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung. Zentral war die Frage, ob Schultergürtel- bzw. Halswirbelverletzungen nach der Gliedertaxe (AUB 99‑L) dem Armwert zuzuordnen sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück (§ 543 Abs. 2 ZPO) und stellte klar, dass Schultergürtel nicht unmittelbar nach dem Armwert zu bemessen sind; bei außerhalb der Gliedertaxe liegenden Schädigungen kann der Tatrichter die Wertungen der Gliedertaxe entsprechend heranziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe (AUB 99‑L) sind Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe einzustufen.
Bei Schädigungen, die außerhalb der in der Gliedertaxe aufgeführten Körperteile liegen, kann der Tatrichter die Wertungen der Gliedertaxe entsprechend heranziehen, wenn die Schädigung sich letztlich vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Rügen verfassungsrechtlicher Verfahrensgrundrechte (z. B. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) müssen durchgreifend substantiiert dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Nichtzulassung der Revision zu begründen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Oktober 2015, Az: 25 U 2545/15
vorgehend LG Ingolstadt, 3. März 2015, Az: 21 O 943/12 Ver
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a AUB 99-L) können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12 ff.). Gleichwohl ist der Tatrichter nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im Halswirbelbereich ihren Sitz hat, sich unter anderem auf die Schulter, letztlich aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile (hier nach § 2 Nr. 1.2 Buchst. c AUB 99-L), die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2016 - 12 U 97/16, VersR 2017, 747 [juris Rn. 43 ff.]; Gundlach, VersR 2017, 733, 734).
Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 23.100 €
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann