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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 85/03·07.05.2003

Verwerfung von Anträgen im Klageerzwingungsverfahren wegen Unzulässigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft beide Anträge als unzulässig. Es stellt fest, dass eine Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren rechtlich nicht vorgesehen ist und § 78b ZPO nicht entsprechend anwendbar ist. Zudem ist ein Klageerzwingungsantrag, der nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, formell unzulässig.

Ausgang: Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Entscheidung nach §172 Abs.2 StPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Für das Klageerzwingungsverfahren besteht keine Rechtsgrundlage zur Beiordnung eines Notanwalts; entsprechende Anträge sind unzulässig.

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§ 78b ZPO ist im Klageerzwingungsverfahren nicht entsprechend anwendbar und begründet keine Pflicht zur Beiordnung eines Anwalts.

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Ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 StPO muss den Formerfordernissen genügen; fehlt die Unterschrift eines Rechtsanwalts, ist der Antrag unzulässig.

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Der Gesetzgeber hat die selbständige Beteiligung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Klageerzwingungsverfahren vorausgesetzt, um mutwillige oder aussichtslose Verfahren zu verhindern.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO§ 78b ZPO§ 172 Abs. 3 S. 2 Halbsatz StPO§ 172 StPO

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe

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Mit seinen Anträgen vom 23. und 31. März 2003, letzterer eingegangen beim Oberlandesgericht am 2. April 2003, auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren sowie auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 6. März 2003 zugegangenen Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. Februar 2003, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum zurückgewiesen worden ist.

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Beide Anträge erweisen sich als unzulässig.

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Soweit der Antragsteller unter Hinweis darauf, er habe keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, den Antrag für ihn zu stellen, beantragt, ihm einen Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren beizuordnen, ist ein solcher Antrag unzulässig,

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weil es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 1995 in 2 Ws 305/95 = NStZ 1995, 562 m.w.N.) sowie der weiteren Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm und zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Kenntnis der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 172 Rdnr. 23) ausdrücklich fest. Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO im Klageerzwingungsverfahren ist nicht möglich. Hierzu hat der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme zu den Anträgen des Antragstellers zutreffend Folgendes ausgeführt:

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"Der Gesetzgeber hat zum 01.01.1981 in § 172 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz StPO in Kenntnis des damaligen Meinungsstreits die entsprechende Anwendbarkeit des § 78 b ZPO nicht durch eine ausdrückliche Regelung im positiven Sinne entschieden. Daher ist davon auszugehen, dass eine ungewollte Regelungslücke im Gesetz nicht vorhanden ist. Das Gesetz mutet es einem Rechtsanwalt nicht zu, sich gegen seinen Willen an der Anschuldigung eines anderen zu beteiligen. Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist damit nicht vergleichbar, da dort die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrags vom Gericht geprüft wird."

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Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Einschaltung und eigenverantwortliche Tätigkeit eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Klageerzwingungsverfahren deshalb vorgesehen, um mutwillige, sinnlose und von vornherein jeder Grundlage entbehrende Verfahren von den Gerichten fernzuhalten.

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Der Klageerzwingungsantrag selbst ist unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 StPO nicht entspricht. Er ist entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 172 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass der privatschriftliche Antrag des Antragstellers auch im Übrigen die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen in keiner Weise erfüllt und auch nicht ansatzweise ersichtlich wird, dass der Beschuldigte irgendeine Straftat begangen haben könnte.