Verwerfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Klageerzwingungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Klageerzwingungsverfahren. Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig, weil er den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht genügt. Es fehlt an einer in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung samt Angabe von Beweismitteln, die eine vorläufige Erfolgsaussichtprüfung ermöglicht. Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt im Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist unzulässig, wenn er nicht in groben Zügen den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt und die Beweismittel darstellt, sodass eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten möglich ist.
Das Prozeßkostenhilfegesuch muss erkennen lassen, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten die Erwägungen der Staatsanwaltschaft für eine Verfahrenseinstellung unrichtig sein sollen.
Fehlt eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung des Sachverhalts, ist ohne Rückgriff auf die Akten eine Beurteilung des behaupteten strafbaren Verhaltens nicht möglich und der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist nicht vorgesehen, weil § 172 Abs. 3 S. 2 StPO lediglich auf §§ 114 ff. ZPO verweist und nicht auf die Vorschrift über Notanwälte (§ 78b ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unzulässig, da er nicht den Erfordernissen der §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist im Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Die Antragsbegründung soll dem Gericht nämlich die vorläufige Prüfung ermöglichen, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht als mutwillig anzusehen ist (§ 114 ZPO). Zwar braucht das Prozeßkostenhilfegesuch nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu entsprechen, es muß aber wenigstens in groben Zügen den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt wiedergeben und erkennen lassen, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten die in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft aufgeführten Erwägungen für die Einstellung des Verfahrens unrichtig sein sollen (vgl. OLG Hamm, Beschluß des 4. Senats vom 28. März 1995 - 4 Ws 138/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 172 Rdn. 21 m.w.N.).
Diesen Voraussetzungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, da ihm eine in sich geschlossene, verständliche Darstellung des Sachverhalts nicht zu entnehmen und dementsprechend ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Beurteilung des vom Antragsteller für strafbar erachteten Verhaltens der Antragsgegner nicht möglich ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend wird folgendes angemerkt:
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Antragsteller entsprechend seiner Bitte über die hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften zu belehren; denn der Antragsteller hätte sich insoweit an die Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts wenden können. Überdies scheint der von ihm ins Auge gefaßte Klageerzwingungsantrag nach der derzeitigen Verfahrenslage kaum Aussicht auf Erfolg zu bieten.
Soweit das Vorbringen des Antragstellers auch noch dahin verstanden werden könnte, daß er die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, ist eine solche im Klageerzwingungsverfahren nicht vorgesehen, da § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO lediglich auf §§ 114 ff ZPO, nicht aber auf § 78 b ZPO verweist (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluß des 1. Senats vom 3. Mai 1988 - 1 Ws 92/88 -, veröffentlicht in MDR 1988, 990; Beschluß des 3. Senats vom 24. März 1994 - 3 Ws 160/94 -; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., § 172 Rdn. 55; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rdn. 23). Der Senat, der diese Frage bislang nicht entschieden hat, schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm an.