Haftbeschwerde: Haftbefehl aufgehoben mangels Fluchtgefahr (2 Ws 474/98)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtet sich mit Haftbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zentrale Frage ist, ob Fluchtgefahr im Sinne des §112 Abs.2 StPO vorliegt. Das OLG Hamm hebt den Haftbefehl auf, weil konkrete Tatsachen, die ein wahrscheinliches Entziehen zugunsten hoher Straferwartung begründen, fehlen. Familiäre Bindungen und fehlende Fluchtmittel sprechen gegen Fluchtgefahr.
Ausgang: Haftbeschwerde erfolgreich: Fortdauer der Untersuchungshaft aufgehoben, Haftbefehl aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Fluchtgefahr im Sinne des §112 Abs.2 StPO setzt konkrete, bestimmte Tatsachen voraus, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem Fluchtanreiz wahrscheinlich nachgeben; eine hohe Straferwartung allein genügt nicht.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sind alle Umstände zu würdigen; familiäre Bindungen und fehlende finanzielle Mittel können den Fluchtanreiz erheblich mindern.
Ein umfassendes Geständnis und die Einlegung der Revision begründen für sich genommen noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Flucht.
Fehlen sämtliche Haftgründe, ist der Haftbefehl bzw. die Fortdauerentscheidung aufzuheben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §467 Abs.1 StPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs 76 Js 308/98 14 (IV) F 3/98
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund - 78 Gs 963/98 - vom 28. Juni 1998 in der Form des Haftfortdauerbeschlusses der IV. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. September 1998 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staats-kasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund erließ am 28. Juni 1998 gegen den Angeklagten einen Haftbefehl (78 Gs 963/98) wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern; mit Beschluß vom selben Tage wurde dieser Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Am 27. Juli 1998 hob das Landgericht Dortmund den Haftverschonungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund auf, der Angeklagte wurde daraufhin am 28. Juli 1998 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluß des Landgerichts Dortmund hat der Senat mit Beschluß vom 7. September 1998 (2 Ws 375/98) verworfen.
Wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tat hat die Staatsanwaltschaft Dortmund am 2. Juli 1998 Anklage erhoben. Die zuständige IV. Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat den Angeklagten daraufhin am 21. September 1998 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Gleichzeitig mit der Urteilsverkündung hat die IV. Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der vorliegenden Haftbeschwerde. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Nichtabhilfebeschluß der Strafkammer vom 25. September 1998 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht nicht. Haftbefehl und Haftfortdauer lassen sich nicht auf Fluchtgefahr stützen. Zwar ist der Strafkammer darin beizupflichten, daß von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren ein Fluchtanreiz ausgeht. Eine hohe Straferwartung allein kann aber grundsätzlich die Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihr wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden; dabei mögen die weiteren Umstände an Gewicht verlieren, je höher die Straferwartung ist. Insgesamt müssen jedoch, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (vgl. OLG Köln, StV 1995, 419; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 24 m.w.N.). Solche konkreten Tatsachen lassen sich nach Auffassung des Senats indessen vorliegend aber nicht feststellen.
Wie die Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluß bereits ausgeführt hat, hat der Angeklagte sowohl in der Hauptverhandlung als auch in einem weiteren beim Amtsgericht Witten anhängigen Verfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und weiß daher, daß er mit einer Bestrafung zu rechnen hat. Die Tatsache, daß er in seinem Schlußwort darum gebeten hat, ihm nochmals eine Chance zu geben und gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt hat, läßt nach Auffassung des Senats nicht den zwingenden Schluß zu, der Angeklagte werde nunmehr dem in dem konkreten Strafmaß liegenden Fluchtanreiz nachgeben und flüchtig werden. Darüber hinaus dürften dem Angeklagten auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um unterzutauchen oder sich dauerhaft ins Ausland abzusetzen.
Der Senat verkennt auch nicht, daß der Angeklagte ledig ist und nicht mehr bei seinen Eltern wohnt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit gleichzeitig keine fluchthindernden familiären Bindungen vorliegen. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, daß der Angeklagte - wie er in seiner Beschwerdebegründung aus-
führt - von seinen Eltern in keiner Weise "fallengelassen wird", sondern diese vielmehr zu ihm stehen und ihn unterstützen.
Da auch weitere Haftgründe nicht - mehr - vorliegen, war der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Juni 1998 in der Form des Haftfortdauerbeschlusses der IV. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. September 1998 aufzuheben. Lediglich am Rande sei bemerkt, daß diese Entscheidung auch dem Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft Dortmund in ihrem Schlußplädoyer in der Hauptverhandlung entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.