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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 375/98·02.09.1998

Beschwerde gegen Haftfortdauer: Verdunkelungsgefahr durch Zeugenbedrohung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte rügte die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Aufhebung einer Haftverschonung. Zentrales Problem war, ob neu hervorgetretene Umstände die Vollziehung des Haftbefehls rechtfertigen. Das OLG bejaht dies wegen drohender Verdunkelung: frühere massiven Drohungen gegen einen Zeugen in einem anderen Verfahren begründen die Gefahr. Auflagen des Beschuldigten genügen angesichts des Risikos nicht; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft als unzulässig verworfen; Vollzug des Haftbefehls angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Haftverschonung und die Anordnung des Vollzugs eines Haftbefehls sind zulässig, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO).

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Zur Annahme der Verdunkelungsgefahr reicht es aus, dass der Beschuldigte in anderen Verfahren durch Drohung, Täuschung oder Gewalt gegenüber Zeugen gezeigt hat, dass er zur Beeinflussung von Zeugen neigt; vorbereitete oder bereits vorgenommene Verdunkelungshandlungen im konkreten Verfahren sind nicht erforderlich.

3

Das bloße Angebot des Beschuldigten, gerichtlichen Auflagen zuzustimmen, schließt den Vollzug der Untersuchungshaft nicht aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den zur Annahme stehenden Verdunkelungsgefahren nicht entgegenstehen.

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Bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen Untersuchungshaft ist der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO kostenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen wird.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, KLs 76 Js 308/98 - 14 (IV) F 3/98

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten verwor-fen.

Gründe

2

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Beschluß vom 28. Juni 1998 gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs von Kindern die Untersuchungshaft angeordnet. Nachdem der Angeschuldigte anläßlich der Verkündung des Haftbefehls das äußere Geschehen der Tat im wesentlichen eingeräumt, die Ausübung bzw. Androhung von Gewalt allerdings in Abrede gestellt hatte, setzte das Amtsgericht Dortmund mit Beschluß vom selben Tage die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Auflagen außer Vollzug.

3

Unter dem 2. Juli 1998 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tat vor der Jugendkammer des Landgerichts Dortmund Anklage erhoben. Mit Beschluß vom 24. Juli 1998 hat die zuständige Jugendstrafkammer des Landgerichts Dortmund den Haftverschonungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Juni 1998 aufgehoben; der Angeschuldigte wurde daraufhin am 28. Juli 1998 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

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Mit Beschluß vom 29. Juli 1998 hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Hiergegen hat der Angeschuldigte Beschwerde eingelegt mit dem Ziele, den Haftbefehl aufzuheben bzw. hilfsweise, diesen unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen.

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Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Die Strafkammer hat den Haftverschonungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Juni 1998 zu Recht aufgehoben und den

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- weiteren - Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tage angeordnet, weil neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO).

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Als "neu hervorgetretene Umstände" in diesem Sinne ist die hier erst Ende Juli 1998 bekannt gewordene Tatsache zu bewerten, wonach der Angeschuldigte in einem weiteren gegen ihn gerichteten laufenden Verfahren (79 Js 484/97 StA Dortmund) den Zeugen, der ihn wegen Körperverletzung angezeigt hatte, für den Fall der Nichtrücknahme der Strafanzeige massiv mit Angriffen auf Leib und Leben bedroht hat. Der Angeschuldigte hat nach den Bekundungen des Zeugen U in dem Verfahren 79 Js 484/97 StA Dortmund - in dem es um einen weniger schwerwiegenden Tatvorwurf als im vorliegenden Verfahren geht - gezeigt, daß ihm Drohung, Täuschung und Gewalt als Mittel zur Einwirkung auf Zeugen nicht persönlichkeitsfremd sind. Auch soweit es das vorliegende Verfahren angeht, ist mithin der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben. Darüber hinaus ist für die Annahme des Haft-grundes der Verdunkelungsgefahr nicht erforderlich, daß der Angeschuldigte in dem vorliegenden Verfahren bereits Verdunkelungshandlungen vorbereitet, versucht oder begangen hat.

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Soweit das OLG Düsseldorf (vgl. StV 1984 Seite 339) in einem ähnlich gelagerten Fall die Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzuges des Haftbefehls nicht bejaht hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im übrigen weist der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) zugrundelag, zwar Parallelen zur vorliegenden Sache auf, doch unterscheidet er sich aber vom vorliegenden Fall insofern wesentlich, als dort der Angeklagte in vollem Umfang geständig und aufgrund seines Geständnisses bereits in erster Instanz verurteilt worden war.

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Auch unter Berücksichtigung des Angebots des Angeschuldigten, gerichtlichen Auflagen Folge zu leisten, erscheinen dem Senat weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft angesichts des massiven Vorgehens des Angeschuldigten gegenüber einem Zeugen nicht ausreichend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.