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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 276/03·01.10.2003

Beschwerde gegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Übertragung von 38,77 Euro angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht, das wegen grober Unbilligkeit ablehnte, da sie bereits vor der Ehe im Rentenbezug stand. Das OLG Hamm gibt der Beschwerde statt und ordnet die Übertragung von Anwartschaften in Höhe von 38,77 Euro an. Das Gericht betont, dass eine phasenverschobene Ehe allein die Härteklausel nicht begründet; es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs stattgegeben; Übertragung von Anwartschaften in Höhe von 38,77 Euro angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Ziffer 1 BGB wegen grober Unbilligkeit setzt eine umfassende Abwägung aller Umstände voraus; das Vorliegen einer phasenverschobenen Ehe allein rechtfertigt ihn nicht.

2

Die Härteklausel ist eng auszulegen und gilt nur, wenn zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, etwa Pflichtverletzungen des Ausgleichsberechtigten oder das Fehlen realistischer Möglichkeiten des jüngeren Ehegatten zum Aufbau einer Erwerbsbiographie.

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Bei der Abwägung sind konkrete wirtschaftliche Leistungen und die Verwendung von Ehevermögen (z. B. Unterstützungsleistungen ins Ausland, Verbrauch von Ersparnissen) zu berücksichtigen; sie führen nur dann zum Ausschluss, wenn sie eine grobe Unbilligkeit bewirken.

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Der Umfang des Versorgungsausgleichs bemisst sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB als die Hälfte der Differenz der während der Ehe erworbenen Anwartschaften; die Umrechnung in Entgeltpunkte erfolgt nach § 1587 b Abs. 6 BGB.

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Geringe zu übertragende Anwartschaften begründen keine unangemessene Benachteiligung, wenn dem Übertragenden unter normalen Voraussetzungen ausreichend Zeit zum Aufbau einer eigenen Erwerbsbiographie verbleibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1587c BGB§ 1353, 1356, 1360 BGB§ 1587 b Abs. 1 BGB§ 1587 b Abs. 6 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 103 F 152/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Essen vom 27.06.2002 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA X Nr. ########## Rentenanwartschaften in Höhe von 38,77 Euro bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.2002 auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA X Nr. ########## übertragen werden.

Die Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 500,00 Euro gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Durch Urteil vom 27.06.2002 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Ziffer 1 BGB wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, da die Antragstellerin bereits bei Eheschließung im Rentenbezug stand und ihre Altersvorsorge deswegen bereits abgeschlossen gewesen sei. Nachteile durch einen etwaigen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehe seien ihr nicht entstanden. Demgegenüber sei der Antragsgegner auf seine geringen Anwartschaften für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge angewiesen.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, es komme nicht alleine darauf an, dass die Ehe phasenverschoben gewesen sei, sondern auf eine Abwägung der Gesamtumstände. So habe sie während der Ehe den Haushalt geführt und die wesentlichen Kosten der Lebensführung bestritten, während der Antragsgegner mit seinem Lohn seine Familie in Jugoslawien unterstützt habe. Ferner habe der Antragsgegner sich im Zeitraum von 1995 bis 1996 20.000,00 DM von ihr geliehen, die nicht zurückgezahlt worden seien. Dieser Betrag habe als eigene Altersversorgung für sie dienen sollen.

4

Der Antragsgegner beruft sich auf die Gründe der Entscheidung des Familiengerichts.

5

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

7

Nach § 1587 c Ziffer 1 BGB kommt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn seine Durchführung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe grob unbillig wäre. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass die Härtefallklausel eine streng begrenzte Ausnahmeregelung darstellt, die als Gerechtigkeitskorrektiv erst nach Abwägung aller Gesamtumstände in Betracht kommt (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174). Dies bedeutet, dass alleine aus dem Vorliegen einer phasenverschobenen Ehe nicht auf die Anwendung der Härteklausel geschlossen werden kann. Hinzu kommen müssen vielmehr weitere Umstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer groben Unbilligkeit führen. Solche Umstände können darin bestehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Pflichten im Sinne der §§ 1353, 1356, 1360 BGB nicht nachgekommen ist oder auch darin, dass dem ausgleichsverpflichteten jüngeren Ehegatten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Gelegenheit mehr zum Aufbau einer eigenen Erwerbsbiographie verbleibt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, S. 420; OLG Köln, FamRZ 1988, 849; Münchener Kommentar Dörr, § 1587 c, Rdnr. 24). Besondere Umstände dieser Art, die eine Aufstockung der von der Antragstellerin bereits erworbenen Anwartschaften als unbillig erscheinen lassen, sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht gegeben. Wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, haben die Parteien ab 1995 in der Weise zusammengelebt, dass der Antragsgegner einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, während die Antragstellerin den Haushalt geführt hat. Das Renteneinkommen der Antragstellerin ist für die gemeinsame Lebensführung verwendet worden, während der Antragsgegner mit seinem Einkommen seine Familie in Jugoslawien unterstützt hat. 20.000,00 DM aus Ersparnissen der Antragstellerin sind während der Ehezeit vom Antragsgegner mit verbraucht worden. Es liegen danach keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass eine Aufstockung der von der Antragstellerin bereits vor der Ehe erworbenen Anwartschaften aufgrund der konkreten Lebensgestaltung der Parteien unbillig wäre. Aufgrund der konkreten Größenordnung liegt in der Übertragung von Anwartschaften zu Lasten des Antragsgegners auch keine unangemessene Benachteiligung. Der Antragsgegner ist jetzt ca. 36 Jahre alt. Für ihn besteht unter normalen Voraussetzungen noch über einen Zeitraum von fast 30 Jahren die Möglichkeit zum Aufbau einer eigenen Erwerbsbiographie. In Anbetracht dessen führt die Übertragung von rechnerisch 38,77 Euro nicht zur Anwendung der Härteklausel.

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Rechnerisch ergibt sich die Durchführung des Versorgungsausgleiches wie folgt:

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Der Antragsgegner hat auf dem Rentenversicherungskonto Nr. ########## bei der LVA X Rentenanwartschaften in Höhe von 77,53 Euro erworben. Aufgrund des durchgehenden Rentenbezuges sind auf Seiten der Antragstellerin auf dem Rentenversicherungskonto Nr. ##########, ebenfalls bei der LVA X, keine Anwartschaften entstanden. Die Differenz zwischen den erworbenen Anwartschaften beträgt demnach 77,53 Euro. Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB war der Versorgungsausgleich in der Weise vorzunehmen, dass Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages, d.h. in Höhe von 38,77 Euro von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu übertragen waren.

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Die Anordnung und Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 a ZPO.