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Amtsgericht Dortmund·175 F 252/05·03.11.2005

Scheidung mit Versorgungsausgleich: Hälfte der Rentenanwartschaften übertragen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund sprach die Scheidung aus und ordnete den Versorgungsausgleich an: Der Ehemann erwarb Anwartschaften von monatlich 180,41 €, von denen die Hälfte (90,21 €) auf die Ehefrau zu übertragen ist. Die Ehe war phasenverschoben, die Verweigerung des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach §1587c Abs.1 BGB wurde abgelehnt, da keine zusätzlichen schutzwürdigen Umstände vorlagen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs: Hälfte der Anwartschaften (90,21 €) auf die Ehefrau übertragen; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsache, dass eine Ehegattin bei Eheschluss bereits Rentnerin war (phasenverschobene Ehe), rechtfertigt nicht automatisch die Verweigerung des Versorgungsausgleichs nach §1587c Abs.1 BGB.

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Die Ablehnung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit setzt zusätzliche besondere Umstände voraus; bloße alters- oder rentenbedingte Unterschiede genügen nicht, wenn durch den Ausgleich keine untragbare Benachteiligung entsteht.

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Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die während der Ehe erworbenen Anwartschaften hälftig zu übertragen und gegebenenfalls in Entgeltpunkte umzurechnen.

4

Das Gericht kann in der Kostenentscheidung gemäß §93a ZPO bestimmen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1587 b, 1587 c Ziffer 1§ 313 a ZPO§ 1587 c Abs. 1 BGB§ 93 a ZPO

Tenor

Die am ##.##.#### vor dem Standesamt Dortmund-Brackel geschlossene und unter Nr. ### eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.

Vom Konto-Nr.: #### des Ehemannes bei der E L-C-T werden auf das Konto-Nr.: #### bei der E L-C3-T für die Ehefrau Anwartschaften auf das Altersruhegeld in Höhe von monatlich 90,21 €, bezogen auf den ##.##.####, übertragen.

Die Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

I. Ehescheidung:

3

(Abgekürzt nach § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs).

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II. Versorgungsausgleich:

5

Innerhalb der Ehezeit vom 01.11.1997 bis 28.02.2005 hat der Ehemann bei der E L-C-T Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 180,41 € und die Ehefrau keine Anwartschaften erworben.

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Der Ehemann muss die Hälfte seiner Anwartschaften, das sind monatlich 90,21 € zugunsten der Ehefrau ausgleichen.

7

Die Ehefrau war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt und Rentnerin. Sie bekommt heute eine Rente in Höhe von ca. 415,00 € monatlich. Der Ehemann ist im Verlaufe der Ehe ebenfalls Rentner geworden und erhält heute ca. 680,00 € monatlich an Rente.

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Der Umstand, dass die Antragstellerin keine Rentenanwartschaften erworben hat, liegt mithin daran, dass sie bereits Rentnerin war, also keine Anwartschaften mehr erwerben konnte, während der Ehemann zumindest zeitweise noch berufstätig war. Es handelt sich um eine sogenannte phasenverschobene Ehe. Hierbei ist die Frage zu stellen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Abs. 1 BGB grob unbillig sein könnte.

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Die Rechtsprechung verlangt jedoch zusätzliche Umstände, die den Versorgungsausgleich als nicht vereinbar mit einem gerechten Interessenausgleich erscheinen lassen (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2003, 2 UF 276/03).

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Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gründe jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ändert sich das Rentenniveau des Antragsgegners nicht derart, dass seine Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs etwa niedriger als die der Antragstellerin ausfallen würde. Die ca. 90,00 € hinzuaddiert wird die Ehefrau ca. 500,00 € an Rente bekommen, der Ehemann knapp 600,00 €.

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Der Versorgungsausgleich ist mithin durchzuführen.

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III. Kosten:

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.