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Oberlandesgericht Hamm·2 U 74/17·28.06.2017

Berufung abgewiesen: Händler nicht für Herstellertäuschung nach §123 BGB verantwortlich

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt eine Täuschung beim Autokauf und begehrt Rückabwicklung; das Landgericht wies die Klage ab. Entscheidend war, ob die Täuschung des Herstellers der Verkäuferin zuzurechnen ist. Das OLG verneint eine Zurechnung: die Beklagte ist gutgläubige Vertragshändlerin, kein Erfüllungsgehilfe oder Vertreter des Herstellers, zudem fehlt konkrete Kausalität. Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht; Rückweisung als unbegründet beabsichtigt.

Ausgang: Berufung als unbegründet zurückzuweisen; Kläger trifft keine Zurechnung der Herstellertäuschung, daher keine Rückabwicklung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschungshandlung des Herstellers ist einem gutgläubigen Vertragshändler nicht ohne Weiteres nach § 123 BGB zuzurechnen; der Hersteller ist regelmäßig als Dritter i.S. von § 123 II 1 BGB zu behandeln.

2

Ein Vertragshändler gilt nicht allein wegen des Verkaufs von Herstellerfahrzeugen als Erfüllungsgehilfe oder Vertreter des Herstellers; eine Zurechnung von Wissen des Herstellers setzt konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende rechtliche Beziehung voraus.

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Eine analoge Anwendung des § 166 II BGB zur Zurechnung von Kenntnissen des Herstellers auf den Händler kommt nicht in Betracht, wenn der Händler im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt und keine vertreterähnliche Stellung innehat.

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Für eine Anfechtungserklärung nach § 123 BGB sind substantiiert darzulegende Tatsachen erforderlich, insbesondere muss die Kausalität zwischen behaupteter Täuschung und Vertragsschluss konkret aufgezeigt werden.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 1 BGB§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 166 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25 O 391/15

Tenor

.......wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags kein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Die Angriffe der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil greifen nicht durch.

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Die im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig gutgläubige Beklagte hat den Kläger nicht gem. § 123 I BGB getäuscht. Eine etwaige Täuschungshandlung des Herstellers Skoda ist der Beklagten (Verkäuferin) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar. Vielmehr handelt es sich bei dem Hersteller Skoda um einen „Dritten“ i.S.d. § 123 II 1 BGB, ohne dass die Beklagte die etwaige Täuschung kannte oder kennen musste.

5

Die Beklagte ist eine inhabergeführte Einzelfirma und bloße Vertragshändlerin.

6

Zwischen dem Hersteller und dem Verkäufer ist in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Daher entspricht es auch der gefestigten BGH-Rechtsprechung, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist (vgl. BGH NJW 2014, 2183, Tz. 31). Dementsprechend muss sich auch im Rahmen des § 123 BGB ein Automobilvertragshändler nicht das Wissen des Herstellers zurechnen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, zitiert nach juris; LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016, 11 O 62/16, zitiert nach juris; LG Regensburg, Urteil vom 15.06.2016, 3 O 2161/15, zitiert nach juris; LG München II, Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16, zitiert nach juris; LG Hechingen, Urteil vom 10.03.2017, 1 O 165/16, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.06.2016, 4 O 441/16, zitiert nach juris; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 11.07.2016, 2 O 17/16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016, 6 O 413/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, zitiert nach juris; LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016, 6 O 236/15, zitiert nach juris; LG Bielefeld, Urteil vom 02.05.2016, 3 O 318/15, zitiert nach juris).

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Aus der bloßen Tatsache, dass die Beklagte Fahrzeuge der Marke Skoda verkauft, kann daher nicht hergeleitet werden, dass sie sich das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen müsse.

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Die rechtliche Unterscheidung zwischen einem selbstständigen Vertragshändler und dem Hersteller kann nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen ergebnisorientiert eingeebnet werden, um dem Kläger einen Anspruchsgegner zu verschaffen.

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Die Beklagte hat auch nicht den Rechtsschein gesetzt, eine „Konzerntochter“ oder „Werksniederlassung“ des Herstellers Skoda zu sein. Dies wird von der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen ist die Beklagte eindeutig nur als Vertragshändlerin von Skoda und Seat sowie als Verkäuferin sonstiger EU-Fahrzeuge aufgetreten. Dass ein selbstständiger Automobilvertragshändler in seinen Ausstellungsräumen das Firmen-Logo des Herstellers verwendet, entspricht – wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat - der Üblichkeit. Dadurch hat die Beklagte auch kein „besonderes Vertrauen“ in Anspruch genommen, sondern sich nur als Vertragshändlerin präsentiert.

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Wenn es für den Kläger – wie er nun mit der Berufung vorträgt – sogar zweitrangig war, ob er das Fahrzeug bei einem Vertragshändler oder einem unabhängigen Händler erwarb, für ihn die Person und rechtliche Stellung des Verkäufers also nebensächlich war, besteht erst recht keine Veranlassung, der Beklagten eine etwaige arglistige Täuschung des Herstellers zuzurechnen.

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Ebenso wenig kann eine Wissenszurechnung über eine analoge Anwendung des § 166 II BGB begründet werden. Die Beklagte hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Sie hatte keine „vertreterähnliche“ Position und war auch nicht „Verhandlungsbevollmächtigte“ des Herstellers Skoda; eine Situation, die mit einer Stellvertretung vergleichbar wäre, lag nicht vor. Insoweit passt auch die von der Berufung zitierte, einen Grundstückskaufvertrag betreffende Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 24.03.1993, 2 U 160/92, zitiert nach juris) auf den vorliegenden Fall nicht. Die Argumentation der Berufung, dass sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 II BGB der Vertretene nicht hinter der Unkenntnis seines Vertreters verstecken dürfe und dass sich dementsprechend auch der Hersteller Skoda nicht hinter seinem Vertragspartner verstecken dürfe, geht fehl. Denn der Kläger nimmt nicht den Hersteller Skoda, sondern die unstreitig gutgläubige Beklagte in Anspruch. Eine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters sieht § 166 II BGB aber gerade nicht vor.

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Abschließend ist noch anzumerken, dass der Kläger auch die erforderliche Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung und dem Vertragsschluss nicht hinreichend dargelegt hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welcher konkrete Stickoxydausstoß seitens des Herstellers Skoda beworben worden sein soll. Einen Prospekt des Herstellers Skoda aus der Zeit des Vertragsschlusses mit einer konkreten Stickoxydangabe, auf die der Kläger vertraut haben will, hat er nicht vorgelegt.

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Die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.Der Kläger erhält hiermit Gelegenheit, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.