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Landgericht Arnsberg·2 O 17/16·08.09.2016

Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Klage wegen verfristetem Widerruf abgewiesen

ZivilrechtVerbraucherdarlehensrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erklärten 2015 den Widerruf eines Darlehensvertrags von 2012 und rügten Mängel der Widerrufsbelehrung (optische Hervorhebung, Fristanlauf). Das Landgericht Arnsberg hielt den Widerruf für verfristet, da die 14‑tägige Frist nach ordnungsgemäßer Belehrung mit Vertragsschluss begonnen hatte. Die Belehrung entsprach zudem den Anforderungen des Art.247 §6 EGBGB; eine besondere optische Hervorhebung war nicht erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags als unbegründet abgewiesen (Widerruf verfristet)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die 14‑tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde; ist die Frist abgelaufen, ist ein Widerruf verfristet.

2

Bei Verbraucherdarlehensverträgen genügen die im Vertrag enthaltenen Pflichtangaben nach Art.247 § 6 Abs. 2 EGBGB zur Bestimmung des Fristanlaufs; eine weitergehende inhaltliche Erläuterung der Pflichtangaben in der Belehrung ist nicht erforderlich.

3

Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung ist keine besondere optische Hervorhebung zwingend erforderlich, sofern die gesetzlichen Anforderungen insgesamt erfüllt sind (maßgebliche Grundsätze des BGH gelten).

4

Bei Zweifeln über formale Gestaltungsfragen kann die Wirksamkeit der Belehrung unabhängig von einer geforderten Hervorhebung bejaht werden, wenn die inhaltlichen Pflichtangaben im Vertrag vorhanden sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 247 EGBGB § 6 Abs. 2; § 12 Abs. 1 EGBGB a. F.§ 492 Abs. 2 BGB§ 355 Abs. 2 BGB a. F.§ 495 Abs. 2 BGB a. F.§ Art. 247 EGBGB § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F.§ Art. 247 Abs. 6 EGBGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufes.

4

Die Parteien schlossen am 17.01.2012 unter der Darlehenskontonummer XXXXXXXXX einen durch eine Grundschuld besicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 90.000,00 €. Vereinbart wurden

5

       ein effektiver Jahreszinssatz in Höhe von 3,35 % p. a.,

6

       monatliche Annuitätsraten in Höhe von 326,25 € sowie

7

       eine Zinssatzbindung bis zum 30.12.2012.

8

Die Widerrufsbelehrung steht unter Ziffer 14. des Vertrages (Bl. 13 d. A.). Sie entspricht inhaltlich der Musterbelehrung gem. Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. optisch ist sie – mit anderen Vertragsziffern – in einen Rahmen eingebettet. Inhaltlich heißt es in der Belehrung u. a.:

9

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

10

Mit Schreiben vom 14.10.2015 (Bl. 15 d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.

11

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Belehrung fehlerhaft sei. Zum einen sei die Belehrung optisch nicht hinreichend optisch hervorgehoben. Zum anderen sei die Belehrung über den Fristanlauf nicht hinreichend deutlich.

12

Die Kläger beantragen,

13

1.      festzustellen, dass der Darlehensvertrag (Darlehenskontonr.: XXXXXXXXX) vom 17.01.2012 über einen Nennbetrag in Höhe von 90.000,00 € durch den Widerruf der Kläger vom 14.10.2015 wirksam widerrufen wurde,

14

2.      die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.155,34 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

15

3.      festzustellen, dass die Kläger gegen die Beklagte aus Darlehensvertrag (Darlehenskontonr.: XXXXXXXXX) vom 17.01.2012 einen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Rechtshängigkeit geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen haben, und

16

4.      die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.904,87 € freizustellen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

I.

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Der erklärte Widerruf ist gem. § 355 Abs. 2 BGB a. F. verfristet. Die 14-tägige Widerrufsfrist ist in Folge ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 495 Abs. 2 BGB a. F. am 17.01.2012 in Gang gesetzt worden und war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 14.10.2015 abgelaufen.

24

Insoweit kann dahinstehen, ob die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bereits aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB folgt oder ob hier die dafür erforderliche „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ trotz optischer Abgrenzung durch einen Rahmen nicht gegeben ist (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15). Die Belehrung entspricht nämlich auch unabhängig davon den gesetzlichen Vorgaben.

25

1.

26

Insbesondere muss die Belehrung optisch nicht hervorgehoben sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15).

27

2.

28

Der Vertrag weist auch inhaltlich die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB aus. Dies reicht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts aus (vgl. Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB: „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein“). Demnach ist es gerade nicht erforderlich, die notwendigen Pflichtangaben im Einzelnen in der Belehrung zu erläutern (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 21.12.2015 – 6 O 161/15; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2016 – I-31 U 37/16; a. A. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15).

29

II.

30

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

31

III.

32

Der Streitwert wird auf bis 15.000,00 € festgesetzt.