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Oberlandesgericht Hamm·2 (s) Sbd. 6 - 161 u. 162/99·01.09.1999

Bewilligung von Pauschvergütungen für Pflichtverteidiger in umfangreichem Wirtschaftsstrafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtKosten-/VergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gerichtlich bestellten Verteidiger beantragen Pauschvergütungen statt der gesetzlichen Gebühren; die Kammer entscheidet nach Prüfung des Aktenumfangs und der Verfahrensdauer. Wegen besonderer Schwierigkeit und erheblichem Arbeitsaufwand werden Pauschalen in annähernder Höhe der Höchstgebühren gewährt, weitergehende Anträge aber abgelehnt. Bereits gezahlte Vorschüsse werden angerechnet.

Ausgang: Anträge auf Pauschvergütung in angepasster Höhe stattgegeben; weitergehende Forderungen der Verteidiger abgelehnt, Vorschüsse angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für gerichtlich bestellte Verteidiger kann anstelle der gesetzlichen Gebühren eine angemessene Pauschvergütung bewilligt werden, wenn besonderer Umfang und besondere Schwierigkeit des Verfahrens dies rechtfertigen.

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Pauschvergütungen in der Nähe oder über den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers kommen nur in Betracht, wenn der Verteidiger über einen sehr langen Zeitraum nahezu ausschließlich für das Verfahren tätig war oder Umfang und Schwierigkeit der Vorbereitung faktisch eine sonstige Mandatswahrnehmung verhindert haben.

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Bei der Bemessung der Pauschvergütung sind insbesondere Aktenumfang, Verfahrensdauer, Vor‑ und Nachbereitung der Hauptverhandlung sowie die tatsächliche Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Verteidigers zu berücksichtigen; wiederholte Abwesenheiten und die Möglichkeit, andere Mandate wahrzunehmen, vermindern das anzusetzende Entgelt.

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Auf bewilligte Pauschvergütungen sind zuvor gewährte Vorschüsse auf eine künftige Pauschvergütung sowie bereits gezahlte Vorschüsse auf gesetzliche Gebühren anzurechnen.

Tenor

Den Antragstellern werden - jeweils unter Ab-

lehnung ihrer weitergehenden Anträge - für ihre

Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle

ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen

bewilligt, und zwar

1.

Rechtsanwalt Q anstelle seiner gesetzlichen

Gebühren von 33.880,- DM eine solche in Höhe von

66.000 DM (in Worten: sechsundsechzigtausend Deutsche Mark)

und

2.

Rechtsanwalt X anstelle seiner gesetzlichen

Gebühren von 35.700,- DM eine solche in Höhe von

72.000 DM (in Worten: zweiundsiebzigtausend Deutsche Mark).

Gründe

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Die Antragsteller begehren für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren als gerichtlich bestellte Verteidiger des Angeklagten S jeweils eine angemessene Pauschvergütung, die nach ihrer Auffassung noch über den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers liegen sollte.

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Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 17. März 1997 (2 (s) Sbd. 5 - 240/96 und 18/97) die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung einer Pauschvergütung abgelehnt sowie beiden Antragstellern durch Beschluss vom 8. März 1999 (2 (s) Sbd. 5 - 243/98 u. 1/99) einen Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung in Höhe von jeweils 25.000,- DM bewilligt. In diesen Beschlüssen hat der Senat Ausführungen zum besonderen Umfang und zur besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens gemacht. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen, insbesondere auch hinsichtlich der dargelegten Tätigkeit der Antragsteller. Nachdem nunmehr auch hinreichende Informationen über die - eingeschränkte - Tätigkeit der Antragsteller im Revisionsverfahren vorliegen, kann eine endgültige Entscheidung über die Pauschvergütungsanträge getroffen werden.

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Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 die den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren sowie die sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Prozessdaten zutreffend wiedergegeben. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf diese den Antragstellern bekanntgegebene Stellungnahme Bezug. Da sie zudem mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt, tritt ihr der Senat auch in ihrer Begründung bei.

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Danach ist zusammenfassend festzustellen, dass es sich für beide Antragsteller um ein besonders schwieriges und auch besonders umfangreiches Verfahren gehandelt hat. Sowohl der enorme Aktenumfang als auch die insgesamt sehr lange Verfahrensdauer haben dem Verfahren das besondere Gepräge gegeben.

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Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung war insbesondere zum einen zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der am 12. September 1996 begonnen Hauptverhandlung nach der Beiordnung der Antragsteller angesichts des außerordentlichen Umfangs des Aktenmaterials einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Dies gilt auch für Rechtsanwalt X, der sich zunächst als Wahlverteidiger über einen längeren Zeitraum bereits in die Materie eingearbeitet hatte. Darüber hinaus hat die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstage die Antragsteller zusätzlich in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und im übrigen auch zu zahlreichen Besprechungen der Antragsteller untereinander sowie mit ihrem Mandanten geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Schriftsätzen verwiesen.

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Andererseits bedeutete es während der Hauptverhandlung für die Antragsteller jedoch auch eine Erleichterung, dass für ihren Mandanten jeweils ein weiterer Verteidiger zur Verfügung stand. Rechtsanwalt X hat von den insgesamt 98 Hauptverhandlungstagen nur an 92 Tagen und Rechtsanwalt Q nur an 88 Tagen teilgenommen. Zudem war Rechtsanwalt Q an diesen von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstagen an 21 Tagen jeweils für zum Teil mehrere Stunden vorübergehend nicht anwesend, während Rechtsanwalt X nur an einem der von ihm wahrgenommenen Tage für rund eine halbe Stunde nicht anwesend war.

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Diese Umstände machen deutlich, dass die Antragsteller auch neben ihrer Tätigkeit für das vorliegende Verfahren noch die Möglichkeit hatten, in nicht unerheblichem Umfang andere Mandate wahrzunehmen und einigermaßen flexibel ihre übrige Arbeitszeit einzuteilen, was insbesondere für Rechtsanwalt Q, der zudem

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seine Kanzlei am Sitz des Gerichts betreibt, zutrifft. Im übrigen hat auch der Vertreter der Staatskasse bereits auf die relativ lockere Terminierung zutreffend hingewiesen.

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Daraus folgt, dass für die Antragsteller an sich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Pauschvergütung in der Nähe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht in Betracht kommen könnte. Diese Gebühren können nämlich nur dann erreicht oder in besonderen Ausnahmefällen gar überschritten werden, wenn der Verteidiger über einen sehr langen Zeitraum von vielen Monaten oder gar mehreren Jahren nahezu ausschließlich für das vorliegende Verfahren tätig gewesen wäre.

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Wenn der Senat gleichwohl hier Pauschvergütungen jeweils in der Nähe der Wahlanwaltshöchstgebühren - bezüglich der Antragsteller gestaffelt nach der zusätzlichen Abwesenheit während nur zum Teil wahrgenommener Hauptverhandlungstage - festgesetzt hat, liegt dies in erster Linie darin begründet, dass aufgrund der enormen Fülle des Aktenmaterials und aufgrund des Umfanges der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung jedenfalls zeitweilig andere anwaltliche Verpflichtungen kaum übernommen und wahrgenommen werden konnten.

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Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und des gesamten Vorbringens der Antragsteller erschienen dem Senat die aus dem Tenor ersichtlichen Pauschvergütungen angemessen, so dass sie - unter Ablehnung der weitergehenden Anträge - in den genannten Höhen festgesetzt worden sind.

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Zudem stehen die bewilligten Pauschvergütungen in angemessenem Verhältnis zu denjenigen, die den Pflichtverteidigern der früheren Mitangeklagten Lohmann und I durch Senatsbeschluss vom 5. November 1998 (2 (s) Sbd. 5 - 86 - 89/98) bewilligt worden sind.

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Auf die festgesetzten Beträge sind die bereits durch Senatsbeschluss vom 8. März 1999 gewährten Vorschüsse in Höhe von jeweils 25.000,- auf eine künftige Pauschvergütung sowie die darüber hinaus bereits gezahlten Vorschüsse auf die gesetzlichen Gebühren anzurechnen.