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Oberlandesgericht Hamm·2 (s) Sbd. 5 - 243/98 u. 1/99·07.03.1999

Vorschuss auf Pauschvergütung für Pflichtverteidiger im Wirtschaftsstrafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigervergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die als Pflichtverteidiger bestellten Antragsteller begehrten Pauschvergütungen, deren endgültige Bemessung wegen noch nicht vorliegender Revisionsakten nicht möglich war. Das OLG sah eine endgültige Entscheidung über die Pauschvergütung als vorläufig nicht möglich, bewilligte jedoch unter strengen Voraussetzungen einen Vorschuss. Jeweils 25.000 DM wurden als angemessener Vorschuss zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren gewährt; weitergehende Anträge wurden abgelehnt.

Ausgang: Antragstellern Vorschuss auf Pauschvergütung in Höhe von jeweils 25.000 DM bewilligt; weitergehende Anträge abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gericht kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unter strengen Voraussetzungen einen Vorschuss auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung bewilligen, wenn die endgültige Festsetzung unzumutbar verzögert würde.

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Die Bewilligung eines Vorschusses setzt voraus, dass die Tätigkeit der Verteidiger grundsätzlich pauschalvergütungsberechtigt ist, die Tätigkeit beendet ist und eine endgültige Beurteilung der Pauschhöhe derzeit nicht möglich ist.

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Anträge auf endgültige Pauschvergütung sind abzulehnen, wenn für eine verlässliche Gesamtschau — insbesondere wegen relevanter Revisionsakten — die erforderlichen Unterlagen fehlen.

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Bei der Höhe des Vorschusses ist ein angemessenes Verhältnis zu den bereits zustehenden gesetzlichen Gebühren und zu den Pauschvergütungen vergleichbarer Pflichtverteidiger zu wahren; der Vorschuss soll die endgültige Pauschvergütung annähern, sie aber nicht vollständig vorwegnehmen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Den Antragstellern wird ein Vorschuß in Höhe von jeweils 25.000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) auf die demnächst zu bewilligende Pauschvergütung bewilligt, und zwar jeweils zusätzlich zu den bereits ent-standenen gesetzlichen Gebühren.

Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.

Gründe

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Die Antragsteller begehren für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren als gerichtlich bestellte Verteidiger des Angeklagten Q Pauschvergütungen, die ihrer Ansicht nach über den Höchstgebühren eines Wahlanwalts liegen sollten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihre Anträge Bezug genommen.

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Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 17. März 1997 (2 (s) Sbd. 5 - 240/96 u. 18/97), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Pauschvergütungsanträge der Antragsteller abgelehnt und dort u.a. folgendes ausgeführt:

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"Vorliegend handelt es sich um ein äußerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren gegen drei Angeklagte, in welchem die unter dem 10. Januar 1996 erhobene Anklageschrift rund 1.300 Seiten umfaßt. Dem Angeklagten Q, der sich nach seiner Entlassung am 30. Mai 1995 bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht mehr in Untersuchungshaft befand, werden 3.603 Betrugstaten zur Last gelegt.

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Rechtsanwalt Q ist dem Angeklagten Q durch Beschluß des Vorsitzenden der I. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1996 und Rechtsanwalt X, der bereits zuvor längere Zeit als Wahlverteidiger tätig war, durch Beschluß vom 8. August 1996 zum Pflichtverteidiger bestellt worden."

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Die Antragsteller hatten Anträge auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung damals zurückgenommen und später auch nicht wiederholt.

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Inzwischen ist das Verfahren gegen den Angeklagten Q endgültig beendet. Nach insgesamt 98 Hauptverhandlungstagen seit dem 12. September 1996, von denen Rechtsanwalt X an

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92 Tagen und Rechtsanwalt Q an 88 Tagen teilgenommen haben, ist er durch Urteil vom 10. Februar 1998 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 18 Fällen - wobei die Einzeltaten nicht entsprechend der Anklage anderweitig zusammengefaßt worden sind - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1999 ist die von den Antragstellern bearbeitete Revision des Angeklagten Q verworfen worden.

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Zwischenzeitlich hatten sich die Antragsteller mit der Bewilligung eines Vorschusses einverstanden erklärt, nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs verfolgen sie jedoch in erster Linie ihre ursprünglich gestellten Anträge weiter. Zu diesen hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 22. Dezember 1998 (bezüglich Rechtsanwalt X) und dem 18. Februar 1999 (bezüglich Rechtsanwalt Q) ausführlich Stellung genommen. Insoweit hat er - jeweils zutreffend - die Bewilligung eines Vorschusses befürwortet und sich gegen eine endgültige Entscheidung über die Pauschvergütung ausgesprochen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse, die den Antragstellern bekannt sind, sowie deren ergänzende Ausführungen in ihren weiteren Schriftsätzen Bezug.

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Ergänzend ist folgendes auszuführen:

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Dem Senat ist aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials eine endgültige und abschließende Beurteilung der Frage des besonderen Umfangs der Angelegenheit und der besonderen Schwierigkeit in Bezug auf die angemessene Höhe einer endgültigen Pauschvergütung nicht möglich. Dies war zwar bei den Pflichtverteidigern der früheren Mitangeklagten M und I, denen durch Senatsbeschluß vom 5. November 1998 (2 (s) Sbd. 5 - 86, 87, 88 u. 89/98) bei Vorlage desselben Aktenmaterials - Anklageschrift, Protokollbände, Urteilsband sowie die Kostensonderhefte - der Fall, doch ist das Urteil bezüglich M und I vom 20. November 1997 alsbald ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden. Zu einer umfassenden im Rahmen einer Gesamtschau erforderlichen Beurteilung der Tätigkeit der Antragsteller ist jedoch auch diejenige im Revisionsverfahren von nicht unerheblicher Bedeutung.

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Die Anträge auf Bewilligung einer endgültigen Pauschvergütung waren daher abzulehnen.

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Da jedoch andererseits die Tätigkeit beider Antragsteller nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs inzwischen endgültig beendet ist und es dem Grunde nach außer Frage steht, daß ihnen auch eine Pauschvergütung zusteht, wäre es unzumutbar, sie angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles mit der Bewilligung einer Pauschvergütung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Akten, der sich hier noch erhebliche Zeit hinauszögern kann, zu vertrösten. Ihnen ist daher unter Beibehaltung der strengen Grundsätze, unter denen auch ohne gesetzliche Grundlage ein Vorschuß auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung bewilligt werden kann, hier ein angemessener Vorschuß zu bewilligen. Dies hat der Senat dem Wesen nach und im Ergebnis auch in seinem Beschluß vom 10. Juni 1998 (2 (s) Sbd. 5 - 64 - 70/98 = StV 1998, 616 = AnwGebS 1998, 142) so dargelegt und entschieden.

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Wenn der Senat nunmehr für beide Antragsteller einen Vorschuß in Höhe von 25.000,- DM für angemessen erachtet und bewilligt hat, so hat er dabei einen Betrag gewählt, der in Ergänzung mit den den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren der endgültigen Höhe einer Pauschvergütung recht nahekommt, ohne sie jedoch bereits vollständig zu erreichen und im übrigen auch in angemessenem Verhältnis zu den Pauschvergütungen steht, die den Pflichtverteidigern der weiteren Angeklagten bereits durch den genannten Senatsbeschluß vom 5. November 1998 endgültig bewilligt worden sind.

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Im Hinblick auf die Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse zur Höhe der den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren merkt der Senat noch folgendes an:

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Das Verfahren ist bis zum 10. November 1997 (dem 83. Hauptverhandlungstag) gegen sämtliche drei Angeklagte gemeinsam geführt worden. An diesem Tage ist es bezüglich des Angeklagten Q abgetrennt worden und sodann gegen diesen als einheitliche weitere Hauptverhandlung ohne Unterbrechung am 17. November 1997, 24. November 1997 und sodann an 13 weiteren Hauptverhandlungstagen bis zum 10. Februar 1998 fortgesetzt worden. Das Verfahren gegen M und I, das zu jenem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif war, ist gegen diese Angeklagten, insoweit ebenfalls als einheitliche weitere Fortsetzung der am 12. September 1996 begonnenen Hauptverhandlung, am 13. November und 20. November 1997 fortgesetzt und abgeschlossen worden. Es handelt sich daher bezüglich des Angeklagten Q um eine sowohl kostenrechtlich als auch im übrigen einheitlich zu betrachtende Hauptverhandlung mit insgesamt 98 Hauptverhandlungstagen zwischen dem 12. September 1996 und dem 10. Februar 1998. Die vom Vertreter der Staatskasse zitierte Entscheidung des OLG Bremen vom 2. Oktober 1974 (JurBüro 1975, 1085) betrifft daher einen anders gelagerten und hier nicht vorliegenden Fall.