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Oberlandesgericht Hamm·2 ORs 67/25·23.12.2025

Aufhebung wegen Unterlassung der Entscheidung über Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsfolgenausspruch/StrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Berufungsurteil, das eine Geldstrafe festsetzte, aber nicht über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen entschied. Das OLG Hamm hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer. Das Gericht betont, dass bei naheliegenden Zahlungsproblemen bereits im Urteil über § 42 StGB zu entscheiden ist, ungeachtet der Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft (§ 459a StPO). Die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Urteil insoweit aufgehoben, als über Zahlungserleichterungen nicht entschieden wurde; zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat im Urteil über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) zu entscheiden, wenn dies nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten naheliegt.

2

Die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, nach Rechtskraft Zahlungserleichterungen zu gewähren (§ 459a StPO), entbindet das Urteil nicht von der Pflicht zur Entscheidung über § 42 StGB.

3

Unterbleibt eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und, wenn die Feststellungen nicht hinreichend sind, an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

4

Unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten verhindern eine selbstständige Entscheidung des Revisionsgerichts über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen.

Relevante Normen
§ StGB § 42§ 459a StPO§ 42 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 69a StGB§ 354 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 48 NBs 83/24

Leitsatz

Auch wenn die Vollstreckungsbehörde noch nach Rechtskraft des Urteils Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ist bereits im Urteil die Erörterung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) zwingend, wenn dies nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - 2 StR 348/17 -, m. w. N.).

Tenor

1.Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.

2.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

3.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 13.08.2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 ,- EUR verurteilt worden. Zudem hat das Amtsgericht bestimmt, dass ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

4

Auf die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung und Aufrechterhaltung der angeordneten Sperrfrist im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt wird. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat das Landgericht nicht getroffen.

5

Gegen das Urteil des Landgerichts vom 16.05.2025 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt, die er mit der – nicht ausgeführten – Sachrüge begründet hat.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 28.11.2025 beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

7

II.

8

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

9

Während der Strafausspruch und die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen entschieden hat.

10

Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 – beck online, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der keiner Beschäftigung nachgeht und monatlich 1.835,- EUR Bürgergeld bezieht, wobei darin ein Mietzuschuss in Höhe von 1.050,- EUR enthalten ist, liegt es auf der Hand, dass er den Betrag aus der Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB bereits im Urteil über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

11

Da die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht derart umfassend und vollständig sind, dass der Senat die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen selbst treffen kann, war das Urteil aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.