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Oberlandesgericht Hamm·19 U 48/06·01.01.2007

RVG: Keine Einbeziehung des Werts einer Hilfsaufrechnung in Rechtsanwaltsgebühren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob in der Berufung hilfsweise eine Aufrechnung; nach Rücknahme der Berufung setzte das Gericht den Streitwert der Berufung fest. Die Prozessbevollmächtigten beantragten, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren unter Einbeziehung der Hilfsaufrechnung zu erhöhen. Der Antrag wurde abgewiesen, weil die Rechtsanwaltsgebühren nach dem für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert zu berechnen sind und eine abweichende Festsetzung nicht angezeigt ist.

Ausgang: Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren unter Einbeziehung der Hilfsaufrechnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, ist der Wert der Hilfsaufrechnung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren nicht einzubeziehen.

2

Die Gegenstandswertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert gemäß § 23 und § 32 Abs. 1 RVG.

3

§ 33 RVG kommt nur zur Anwendung, wenn die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder ein solcher fehlt.

4

Das Vergütungssystem des RVG ist eine systembedingte Mischkalkulation; ein erhöhter Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts rechtfertigt nicht die Erzielung eines Ausgleichs durch Abweichung von den wertabhängigen Vorschriften (z.B. § 45 Abs. 3 GKG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23, 32, 33 RV G, 45 GKG§ 45 Abs. 3 GKG§ 33 RVG§ 23 RVG§ 32 Abs. 1 RVG§ 45 GKG

Leitsatz

Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beklagte ist durch das Landgericht zur Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.439,52 € verurteilt worden. Mit der Berufung hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.413,70 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der Berufung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.439,52 € festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben beantragt, den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG unter Einschluss der Hilfsaufrechnung gesondert auf 7.853,22 € festzusetzen.

3

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

4

Gemäß § 33 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren richten sich nach dem von dem Senat durch Beschluss vom 13. Juni 2006 auf 5.439,52 € festgesetzten Streitwert. Gemäß § 23 RVG bestimmt sich der Gegen-standswert der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit diese nach dem Wert, also nicht wertunabhängig erhoben werden. In Ergänzung dazu bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass im Falle der gerichtlichen Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes, diese Festsetzung auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist. Da sich im Falle der Hilfsaufrechnung die Gerichtsgebühren gemäß 45 Abs. 3 GKG abhängig vom Wert bestimmen, ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 RVG eine davon abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren nicht angezeigt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. August 2006 – 13 W 31/05 – juris; für einen entsprechenden Antrag nach § 10 BRAGO vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 827). Soweit die Auffassung vertreten wird, die Gebühren eines Rechtsanwalts seien im Verhältnis zum Mandanten abweichend von § 45 GKG unter Einrechnung des Wertes der Hilfsaufrechnung zu berechnen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. VV 3200 Rn. 48 und VV 3100 Rn. 129; Mayer/Kroiß-Rohn, RVG, 2. Aufl., Anh II, Streitwerte im gerichtlichen Verfahren Rn. 24; LAG Hamm MDR 1982, 1052; MDR 1989, 852, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze § 33 RVG Rn. 5), gibt dies dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die dafür gegebene Begründung, der Rechtsanwalt habe sich mit der Hilfsaufrechnung befassen müssen und müsse dementsprechend dafür vergütet werden, unabhängig davon, ob auch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung in der Berufungsinstanz ergehe, vermag nicht zu überzeugen. Eine solche an die Honorierung nach Zeitaufwand orientierte Sichtweise widerspricht dem Gebührenschema des RVG, welches auf einer systembedingten Mischkalkulation fußt. Wer als Rechtsanwalt eine umfangreiche und schwierige Schadensersatzforderung prüft mit dem Ergebnis, dass diese nicht oder nur zu einem Bagatellwert besteht, wird nach dem Gebührenschema des RVG nicht oder nur mit minimalen Gebühren entlohnt. Gleiches gilt für Verfahren mit geringen Streitwerten, in denen schwierige Rechtsfragen eine Rolle spielen. Demnach widerspräche es dem Grundprinzip des Vergütungsschemas, in solchen Fällen, in denen der Arbeitsaufwand des Anwalts in keinem angemessenen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren zu stehen scheint, einen Ausgleich über eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren erzielen zu wollen (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., Aufrechnung, Ziff. 1.2.1.).

5

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 33 Abs. IX RVG nicht veranlasst.