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Oberlandesgericht Hamm·15 W 285/15·24.09.2015

Gebührenansatz bei Löschung mehrerer Auflassungsvormerkungen nach GNotKG

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beteiligte legten Erinnerung gegen Kostenansatz ein, weil für die Löschung jeweils von 38 Auflassungsvormerkungen je Festgebühr nach KV Nr.14152 GNotKG berechnet wurde. Das OLG bestätigt, dass nach der bis 03.07.2015 geltenden Rechtslage für jede Löschung gesondert 25 € anfallen. Die spätere Regelung, die Löschungen Eintragungen gleichstellt, wirkt nicht rückwirkend. Billigkeitsgründe rechtfertigen keine Gebührenreduktion.

Ausgang: Beschwerden gegen den Kostenansatz nach KV Nr.14152 GNotKG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der bis zum 03.07.2015 geltenden Fassung des GNotKG sind Gebühren grundsätzlich für jede Eintragung bzw. Löschung gesondert zu erheben, soweit das Kostenverzeichnis keine andere Bestimmung enthält.

2

Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Kostenverzeichnisses betrifft nach ihrem Wortlaut Eintragungen; eine Anwendung dieser Regelung auf Löschungen ist vor der gesetzlichen Ergänzung vom 04.07.2015 nicht gerechtfertigt.

3

Eine gesetzliche Änderung, die Eintragungen und Löschungen gleichstellt, entfaltet keine rückwirkende Wirkung für Löschungen, die vor dem Inkrafttreten vorgenommen wurden, sofern das Gesetz keine rückwirkende Anordnung enthält.

4

Billigkeitsgründe und schuldhafte Verhältnisse der Parteien zu Dritten begründen keinen Anspruch auf Abweichung von den im GNotKG geregelten Gebühren gegenüber dem Grundbuchamt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GNotKG Vorbemerkung 1.4 Abs. 3§ KV Nr. 14152§ GNotKG§ 81 Abs. 2 GNotKG§ 134 Abs. 1 Satz GNotKG§ IntErbRVGuaÄndG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, W 5414 - 6

Leitsatz

1.

Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.

2.

Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.

Tenor

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.05.2014 ist in den oben bezeichneten Wohnungsgrundbüchern für jeden von ihnen eine gesonderte Auflassungsvormerkung eingetragen worden (UR-Nr.91/2014 des Notars Dr. U ). Für jeden der beiden Beteiligten sind damit 38 Auflassungsvormerkungen eingetragen worden.

4

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 22.07.2014 sind diese Vormerkungen wieder gelöscht worden.

5

Mit Kostenansätzen jeweils vom 5.02.2015 sind den Beteiligten zu 1) und 2) für die Löschungen der jeweils 38 Vormerkungen nach KV Nr.14152 GNotKG jeweils 25 € in Rechnung gestellt worden, insgesamt somit 950 € je Beteiligten.

6

Mit Schriftsätzen vom 25.02.2015 bzw. vom 2.03.2015 haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Erinnerung gegen diesen Ansatz gewandt und die Auffassung vertreten, dass die Festgebühr von 25 € nur jeweils einmal angesetzt werden dürfe, da es sich um die Löschung von Vormerkungen für einen einheitlichen, inhaltsgleichen Anspruch gehandelt habe.

7

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Grundbuchrechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

8

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 3) hat der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2)  mit Beschluss vom 8.04.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13.04.2015, denen der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 10.06.2015 nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

9

II.

10

Die Beschwerden sind nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. In der Sache sind die Beschwerden nicht begründet.

11

Maßgeblich sind die Bestimmungen des GNotKG in der bis zum 3.07.2015 geltenden Fassung, da der dem Kostenansatz zugrunde liegende Vorgang vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) beim Grundbuchamt eingegangen war (§ 134 Abs. 1 Satz GNotKG) und das in BGBl. I 2015, 1042 ff. veröffentlichte Gesetz keine von § 134 GNotKG abweichende Regelung zur rückwirkenden Geltung enthält.

12

Nach der Bestimmung des § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung hat das bis zum 3.07.2015 geltende GNotKG für die Löschung von Vormerkungen nicht enthalten. Diese anderweitige Bestimmung konnte insbesondere nicht der Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 des Hauptabschnitts 4 zum Kostenverzeichnis entnommen werden. Nach dieser Bestimmung wurden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt.

13

Diese Regelung betraf allerdings nach ihrem Wortlaut nur Eintragungen in das Grundbuch, nicht aber Löschungen in dem Grundbuch.

14

Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Löschungen hält der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2015, 93, a. A. Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Kommentierung zu Nr.14150 – 14152, Rn.16) nicht für geboten.

15

Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschränkung der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 auf Eintragungen in dem oben angeführten Beschluss wie folgt begründet:

16

              „Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 der Vorbemerkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch Löschungen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt. Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt.

17

              Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine abweichende Auffassung. Die Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist  erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen  worden, eine Änderung der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist aber unterblieben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Löschungen Anwendung finden sollte.

18

              Es ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes auch nicht systemwidrig, dass für die Eintragung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken unter  den Voraussetzungen der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nur eine Gebühr gem. Ziffer 14150 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2  GNotKG entsteht, während für die Löschung der Vormerkung an mehreren  Grundstücken desselben Eigentümers eine der Anzahl der Grundstücke entsprechende Anzahl von Gebühren gem. Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses anfällt. Denn für die Eintragung einer Vormerkung fällt eine Wertgebühr an, für die Löschung dagegen eine Festgebühr von jeweils 25,00 €. Bei der Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Vormerkung findet der Umstand, dass mehrere Grundstücke von der Eintragung betroffen sind, daher sehr wohl  Berücksichtigung, da der Wert der Gesamtheit der Grundstücke maßgebend            ist ( § 35 GNotKG). Die beiden Gebührentatbestände sind somit letztlich nicht vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass im Einzelfall – je nachdem, wie viele Grundstücke betroffen sind – für die Löschung der Vormerkung an mehreren Grundstücken insgesamt höhere Gebühren anfallen können als für die Eintragung der Vormerkung. Dies entspricht aber der gesetzlichen Regelung und ist daher hinzunehmen.“

19

Diese Begründung hält der Senat gerade auch unter Berücksichtigung des durch das IntErbRVGuaÄndG bei Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten Satzes 3 „Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend“ für zutreffend. Dass der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, diese Ergänzung vorzunehmen, deutet darauf hin, dass der bisherige Gesetzestext die entsprechende Anwendung auf Löschungen gerade nicht rechtfertigte.

20

Diese Schlussfolgerung wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs, es solle „klargestellt werden“, dass die Beschränkung auf den einmaligen Gebührenansatz auch für Veränderungen und Löschungen nicht gesamtrechtsfähiger Rechte gelten solle (Bundestagsdrucksache 18/4201 S. 64), noch bestätigt. Aus dieser gezielt allgemein gehaltenen Formulierung kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe zum Ausdruck bringen wollen, lediglich infolge eines Redaktionsversehens sei die Erstreckung der Beschränkung des Gebührenansatzes auf Veränderungen und Löschungen des Rechts bereits in der Ursprungsfassung des GNotKG unterblieben. Denn wenn der Gesetzgeber entgegen dem eindeutigen Wortlaut mit der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 bereits ursprünglich auch Veränderungen und Löschungen nicht gesamtrechtsfähiger Rechte hätte erfassen wollen, hätte er den dadurch bewirkten Kostenvorteil den in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 03.07.2015 sachlich betroffenen Beteiligten nicht vorenthalten, sondern konsequent im Sinne einer Gleichbehandlung durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung allen unter Geltung des GNotKG sachlich betroffenen Beteiligten zugutekommen lassen müssen. Dazu hat sich der Gesetzgeber jedoch gerade nicht verstanden.

21

Auch aus den von den Beteiligten angeführten sogenannten Billigkeitsgründen ist keine Reduzierung der für die Löschungen der Vormerkungen 38mal angesetzten Festgebühr nach KV Nr.14152 GNotKG in Höhe von 25 €  (38 x 25 € = 950 €) auf jeweils nur einmal zu erhebende 25 € geboten.

22

Den Beteiligten ist zuzugeben, dass sie keinen Einfluss darauf hatten, dass ihre Verkäuferin an den ihnen mit notariellem Kaufvertrag vom 11.12.2013 verkauften Teilflächen bereits am 28.11.2013 Wohnungseigentum begründet hatte und dieses beim Abschluss des Kaufvertrages nicht offenbart hat. Das betrifft aber nicht das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Grundbuchamt, sondern ausschließlich das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) zu ihrer Verkäuferin.

23

Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).