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Amtsgericht Essen·W 5414-6·06.04.2015

Erinnerungen gegen Kostenrechnungen in Grundbuchsachen: Gebühren für Löschungen nach §55 GNotKG

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchsachenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar erhob Erinnerungen gegen Kostenrechnungen für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch; das Amtsgericht Essen weist die Erinnerungen zurück. Streitpunkt ist, ob die Vorbemerkung 1,4 Abs. 3 des Kostenverzeichnisses auch Löschungen erfasst und damit eine Gebühr nur einmal anfällt. Das Gericht folgt dem klaren Wortlaut: die Vorbemerkung nennt nur Eintragungen; Löschungen sind gesondert zu vergüten. Daher sind die Kostenrechnungen zutreffend.

Ausgang: Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen in Grundbuchsachen als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 55 Abs. 2 GNotKG ist für jede Eintragung oder Löschung im Grundbuch jeweils eine Gebühr gesondert zu erheben.

2

Vorbemerkung 1,4 Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Eintragungen und erfasst Löschungen nicht.

3

Löschungen sind nur dann gemeinsam mit Eintragungen gebührenmäßig zusammenzufassen, wenn die anwendbare Vorbemerkung dies ausdrücklich oder eindeutig bestimmt.

4

Eine Kostenrechnung, die für jede vorgenommene Löschung gemäß § 55 Abs. 2 GNotKG eine Gebühr ausweist, ist nicht beanstandet, wenn die Vorbemerkung die Löschung nicht ausnimmt.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 GNotKG§ 3 Abs. 2 GNotKG

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Werden Blatt 5414 - 5451 eingetragenen Grundbesitz werden die Erinnerungen von Notar U vom a) 25.02.2015 und b) 02.03.2015 gegen die Kostenrechnungen vom 04.02.2015 zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach § 55 Absatz 2 GNotKG sind pro Eintragung (oder auch Löschung) im Grundbuch jeweils eine Gebühr gesondert zu erheben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 1, 4 Abschnitt 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG. Danach werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn Eintragungen vorgenommen werden sollen, die z. B. denselben Eigentümer betreffen.

3

Nach dem eindeutigen Wortlaut in dieser Vorbemerkung wird aber nur von Eintragungen, nicht von Löschungen gesprochen. Es wird also hier davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bewußt Löschungen hier nicht mit einbeziehen wollte, sondern hat stattdessen in Absatz 2 dieser Vorbemerkung Löschungen wieder erwähnt.

4

Da hier aber Löschungen vorgenommen worden sind, war die Festgebühr dementsprechend oft zu erheben.

5

Da die o. g. Kostenrechnungen somit nicht zu beanstanden sind, sind die Erinnerungen zurückzuweisen.

6

Gegen diesen Beschluss wurde beim Oberlandesgericht Hamm Rechtsmittel eingelegt (15 W 285/15).