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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz(Ws) 99+100/22·03.05.2022

SVVollzG NRW: Kostenbeteiligung bei Ausführung erfordert Einzelfall-Ermessen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStrafvollzugsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Sicherungsverwahrter wandte sich gegen die beabsichtigte Sperrung von 45 € für Verpflegungskosten begleitender Bediensteter und gegen auferlegte Parkgebühren bei einer Ausführung. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW zu. Es hob den Beschluss auf, weil § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW nur eine anteilige Kostenauferlegung „in angemessenem Umfang“ nach pflichtgemäßem Ermessen erlaubt und pauschale Festsetzungen ausschließt. Die Sache wurde mangels Spruchreife zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Beschluss wegen fehlender einzelfallbezogener Ermessensausübung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 40 Abs. 4 SVVollzG NRW begründet keine Pflicht zur vollständigen Kostentragung bei vollzugsöffnenden Maßnahmen, sondern eröffnet nur eine anteilige Kostenauferlegung in angemessenem Umfang.

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Die Kostenauferlegung nach § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW steht im Ermessen der Vollzugseinrichtung und erfordert eine einzelfallbezogene Ermessensausübung unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse des Untergebrachten.

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Pauschale, von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Kostenansätze (etwa feste Beträge pro Begleitperson oder generell auferlegte Nebenkosten) genügen den Anforderungen des § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW nicht.

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Aus der Bedürftigkeit eines Untergebrachten lässt sich mangels ausdrücklicher Regelung in § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW kein allgemeiner Grundsatz ableiten, wonach von Kostenbeiträgen stets abzusehen wäre.

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Fehlen in der behördlichen Entscheidung und der gerichtlichen Kontrolle nachvollziehbare Ermessenerwägungen, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft und regelmäßig aufzuheben; eine eigene Ermessensersetzung durch das Gericht scheidet aus.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 4 SVVollzG NRW§ 118 StVollzG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 40 Abs. 1 SVVollzG NRW§ 40 SVVollzG NRW Abs. 5§ 40 SVVollzG NRW Abs. 4

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 StVK 285/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverweisen.

Gründe

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I.

3

Der Betroffene, der Taschengeldempfänger ist, befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA A. Seitens der JVA A war ihm eine Ausführung mit drei bediensteten Begleitpersonen für den 21. September 2021 nach B bewilligt worden, die seinem Antrag entsprechend dem Besuch des Grabes seiner Mutter, verschiedenen Einkäufen und einem Restaurantbesuch dienen sollte. Im Hinblick auf den avisierten Restaurantbesuch wurde dem Betroffenen wenige Tage vor der Ausführung seitens der JVA A mitgeteilt, entsprechend einer Allgemeinverfügung des Leiters der JVA A werde von seinem zur Mitnahme genehmigten Gesamtbetrag i.H.v. 150,- € ein Betrag von 15,- € pro Begleitperson (insgesamt 45,00 €) für Verpflegungskosten „gesperrt“, da es den bediensteten Begleitpersonen angesichts der Vielzahl von Ausführungen nicht zuzumuten sei, für ihre Verpflegung anlässlich eines Restaurantbesuchs selbst aufzukommen. Daraufhin verzichtete der Betroffene anlässlich seiner Ausführung auf den Restaurantbesuch. Zudem wurden dem Betroffenen Parkgebühren i.H.v. 4,70 € für das im Rahmen der Ausführung benutzte Dienstfahrzeug auferlegt.

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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene sich erstinstanzlich sowohl gegen die Auferlegung der Parkgebühren - insoweit ist sein als Feststellungsantrag formulierter Antrag bei verständiger Würdigung als Anfechtungsbegehren anzusehen - als auch gegen seine (vorgesehene) Beteiligung an den Verpflegungskosten für die Begleitpersonen gewandt, deren Rechtswidrigkeit er erstinstanzlich festzustellen begehrt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die vorgesehene Beteiligung an den Verpflegungskosten in Höhe von 15,- € pro Begleitperson sowie die tatsächliche Auferlegung der Parkgebühren in Höhe von 4,70 € beeinträchtigten ihn erheblich in seiner Eingliederung und Behandlung und stellten sich auch als unverhältnismäßig dar, zumal er Taschengeldempfänger sei.

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Die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat die auf Grundlage der Allgemeinverfügung getroffene Sperrung eines Betrages von 15,00 € Verpflegungskosten pro Begleitperson als „angemessen“ angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Regelung des § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW trage der Betroffene grds. sämtliche Kosten während der vollzugsöffnenden Maßnahmen (insbes. Reisekosten, Lebensunterhalt und sonstige Aufwendungen; aber auch die Kosten der Einrichtung)“. Zudem stehe es dem Betroffenen frei, während einer Ausführung ein Restaurant aufzusuchen; wenn er sich indes dafür entscheide, sei „nicht ersichtlich, warum die Bediensteten selbst bzw. die Staatskasse für die Bewirtungskosten der den Untergebrachten notwendigerweise begleitenden Bediensteten (…) aufkommen müssen“. Ferner werde lediglich ein Betrag von 15,00 € gesperrt, der nicht notwendigerweise auch tatsächlich anfalle; darüber hinaus seien von der Regelung nicht sog. to go-Angebote oder Imbissbesuche betroffen, bei denen nicht zwangsläufig erwartet werde, dass jeder Gast etwas bestelle.

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Bezüglich der dem Betroffenen auferlegten Parkgebühren handele es sich um im Rahmen der Ausführung angefallene Kosten, die angesichts der geringen Höhe von 4,70 € den Betroffenen in seiner Behandlung und Eingliederung nicht behinderten.

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Gegen diesem ihm am 17. Februar 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 01. März 2022, mit der er unter Erhebung der Sachrüge den angefochtenen Beschluss insgesamt angreift und unter näheren Ausführungen, auf die verwiesen wird, seine erstinstanzlichen Antragsbegehren weiterverfolgt.

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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene ist dem mit seiner privatschriftlichen Gegenäußerung vom 13. April 2022 entgegengetreten.

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II.

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1.

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Die i.S.d. § 118 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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Zur Fortbildung des Rechts erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 29. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 76/22; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.).

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Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der vorliegende Einzelfall betrifft den Umfang der möglichen Kostenbeteiligung eines Sicherungsverwahrten nach § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW in der seit dem 01. September 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW), wozu sich der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat bisher nicht geäußert hat.

14

2.

15

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

16

a)

17

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (III-1 Vollz(Ws) 26/14, juris) sinngemäß und zuletzt mit Beschluss vom 16. April 2020 (III-1 Vollz(Ws) 64/20, juris) wörtlich ausgeführt, „dass der unverändert fortgeltenden Regelung in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird, und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2001 zu 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht“ (Senat, Beschluss vom 16. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 64/20, zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N. - zur Kostenbeteiligung an Kosten für die Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik).

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Nachfolgend hat der Senat zu der Kostenbeteiligung von Sicherungsverwahrten nach Abs. 5 des § 40 SVVollzG NRW ausgeführt, die Formulierung der Vorschrift, wonach eine Kostenbeteiligung von Sicherungsverwahrten an sonstigen Kosten des Landes „in angemessener Höhe “ zu erfolgen hat, stelle „ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen“ (Senat, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).

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Diese Grundsätze, von denen der Senat abzuweichen keine Veranlassung sieht, sind auf den seit dem 01. September 2017 in Geltung befindlichen Abs. 4 des § 40 SVVollzG NRW übertragbar, der nach seinem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers in Anlehnung an die Regelung in § 53 Abs. 7 StVollzG NRW (= Abs. 6 des StVollzG NRW in der Fassung vom 13. Januar 2015, auf den die Gesetzesmaterialien verweisen) und mit Blick auf den Angleichungsgrundsatz (vgl. LT-Drs. 16/13470, S. 343) die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit der Kostentragung betreffend Reisekosten, Kosten für den Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sowie Kosten bei Ausführungen darstellt (vgl. auch die gleichlautende Regelung in § 57 Abs. 5 StrUG NRW). Da die Regelung nach dem Gesetzeswortlaut eine Auferlegung der Kosten „in angemessenem Umfang“ vorsieht, was nach der Bewertung durch den Senat der Kostenbeteiligung i.S.d. Abs. 5 der Vorschrift „in angemessener Höhe“ gleichsteht, ist auch insoweit - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - lediglich eine anteilige und keine vollständige Kostentragung durch die Sicherungsverwahrten intendiert. Diese Auslegung entspricht zudem auch der Systematik, dass ohne eine hinreichend eindeutig normierte Regelung der Grundsatz aus § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW gilt, wonach Sicherungsverwahrten nicht an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt werden, und trägt auch in besonderem Maße den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung Rechnung (so auch Senat, a.a.O., juris Rn. 8 - zu § 40 Abs. 5 SVVollzG NRW).

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Die Möglichkeit der Kostentragung nach § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW ist schon nach dessen Wortlaut in das Ermessen der Vollzugseinrichtung gestellt („können den Untergebrachten in angemessenem Umfang auferlegt werden“). Der „angemessene Umfang“ ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Sicherungsverwahrten, durch die Vollzugseinrichtung im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessenausübung zu bestimmen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Ausgestaltung als Ermessensvorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zugrunde liegt, dass staatliche Unterstützungsleistungen zugunsten der Untergebrachten in besonderem Maße geboten sind, und zwar aufgrund deren langjähriger Inhaftierung und im Hinblick auf die „Freiheitsorientierung“ des Vollzugs der Sicherungsverwahrung (LT-Drs. 16/13470, S. 343), was nach der Bewertung durch den Senat gleichsam als übergeordneter Grundsatz bei der behördlichen Ermessensausübung zu beachten ist. Zum anderen dient die Möglichkeit der Kostentragung bei vollzugsöffnenden Maßnahmen nach der gesetzgeberischen Intention auch der Behandlungskonzeption, die vorsieht, dass die Untergebrachten die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sinnvoll planend einsetzen müssen; darüber hinaus ist bei der Ermessenausübung nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere zu berücksichtigen, ob die Ausführung im vorrangigen Interesse der Untergebrachten liegen oder ein überwiegendes Behandlungsinteresse gegeben ist (vgl. zu all dem LT-Drs. 16/13470, S. 343). Letztlich ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe eine an den konkreten und individuellen Umständen des Einzelfalls auszurichtende Ermessensentscheidung zu treffen, was eine pauschale Kostentragung des Sicherungsverwahrten in Bezug auf Verpflegungskosten (hier: 15,00 € pro Begleitperson) bzw. geringere Beträge (hier: Parkgebühren in Höhe von 4,70 €) ausschließt.

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In diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend noch auf Folgendes hin:

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Soweit der Betroffene, der Taschengeldempfänger ist, angesichts seiner nach § 35 Abs. 2 SVVollzG NRW gegebenen Bedürftigkeit unter Hinweis auf den Abs. 5 S. 4 SVVollzG NRW des § 40 SVVollzG NRW gleichsam einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts herleiten zu können glaubt, dass bei bedürftigen Gefangenen „von der Erhebung von Kostenbeiträgen auch im Übrigen“ und damit auch im Anwendungsbereich des Abs. 4 der Vorschrift „abgesehen werden soll“, folgt der Senat dem nicht. Der Gesetzgeber hat den § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW - wie ausgeführt - in Anlehnung an § 53 Abs. 7 StVollzG NRW eingeführt, allerdings in § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW gerade keine besondere Regelung für Bedürftige eingefügt, obwohl der § 57 Abs. 7 S. 3 StVollzG NRW eine ausdrückliche Regelung für bedürftige Betroffene (Gewährung einer Beihilfe in angemessenem Umfang) enthält. Hätte der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für bedürftige Untergebrachte im Rahmen der möglichen Kostentragung nach § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW treffen wollen, so wäre vor diesem Hintergrund eine dortige Regelung in Abs. 4 der Vorschrift zu erwarten gewesen, nicht aber eine Regelung in § 40 Abs. 5 S. 4 SVVollzG NRW, die entsprechend auf Abs. 4 Anwendung finden soll.

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Dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung betreffend die Verpflegungskosten auf Grundlage seiner Allgemeinverfügung sowie der Auferlegung der Parkgebühren ein Ermessen unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßgaben ausgeübt hat, ergibt sich weder aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch aus der Antragsschrift des Betroffenen, die dem Senat als einzige Erkenntnisquellen bei seiner Überprüfung zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die lediglich die Allgemeinverfügung des Antragsgegners erwähnen, aber eine Darstellung von Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht enthalten, auch keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG zu entnehmen, sondern die Strafvollstreckungskammer hat ausgehend von dem – wie ausgeführt – rechtlich unzutreffenden Grundsatz, der Untergebrachte sei zur vollständigen Kostentragung verpflichtet, letztlich eigene Erwägungen angestellt, wobei es schon nicht mehr darauf ankommt, dass sich auch diese - unzulässigen - eigenen Erwägungen gleichfalls nicht im Rahmen der oben dargestellten Ermessensmaßstäbe verhalten. In diesem Zusammenhang weist der Senat noch darauf hin, dass die für eine Kostenauferlegung des Betroffenen an den Verpflegungskosten ausweislich der Antragsschrift vom 30. September 2021 seitens der JVA A vorgebrachte Erwägung, den bediensteten Begleitpersonen sei es nicht zumutbar, bei einem Restaurantbesuch anlässlich einer Ausführung selbst für ihre Verpflegung/Bewirtung aufzukommen, sich jedenfalls nicht im Rahmen des vorgenannten auszuübenden Ermessens bewegt, zumal diese Erwägung primär zu der Frage einer etwaigen Erstattung aus der Landeskasse, nicht aber zu einer Kostentragung durch den Untergebrachten führt.

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Dementsprechend erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft und war aufzuheben.

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b)

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Zudem war die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zum Umfang der möglichen Kostenauferlegung nach § 40 Abs. 4 SVVollzG NRW erneut zu behandeln und zu entscheiden haben wird (§ 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG). Dies betrifft auch die Kostenentscheidung bezüglich der Rechtsbeschwerde, da deren Erfolg noch nicht feststeht.

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Spruchreife i.S.d. § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG war demgegenüber nicht gegeben. Da den Gründen des angefochtenen Beschlusses Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht zu entnehmen sind, ist der der Senat nicht in die Lage versetzt beurteilen zu können, ob wegen der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Vollzugsbehörde betreffend die (vorgesehene) Beteiligung an den Verpflegungskosten der Begleitpersonen und der (tatsächlichen) Auferlegung der Parkgebühren allein deren Aufhebung in Betracht kommt.