Sicherungsverwahrungsvorbehalt: Betreuung im Strafvollzug muss Einzeltherapie „aktiv“ anbieten
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich im Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG gegen die Feststellung, die Vollzugsbehörde habe eine § 66c StGB entsprechende Betreuung angeboten. Das OLG hob die Entscheidung teilweise auf und stellte für zwei Zeiträume Betreuungsdefizite fest. In der Einweisungsanstalt war ab Zugang eines aussagekräftigen Gutachtens die Behandlungsuntersuchung einzuleiten; die Verzögerung bis zum Urteilseingang war nicht vollständig gerechtfertigt. In der MoBASS genügten unregelmäßige, antragsabhängige Gespräche nicht; erforderlich war das Angebot strukturierter psychologischer Einzeltherapie als Bringschuld der Anstalt.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Feststellung unzureichender Betreuung in zwei Zeiträumen, im Übrigen Verwerfung als unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein behandlungsfreier Zeitraum während des Einweisungsverfahrens ist nur für die notwendige Dauer hinzunehmen; regelmäßig sind hierfür etwa zehn Wochen angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Liegt der Einweisungsanstalt bereits ein belastbares Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren vor, kann die Behandlungsuntersuchung nicht bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsgründe hinausgeschoben werden; ab Gutachtenzugang ist mit der Diagnostik und Behandlungsvorbereitung zu beginnen.
Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung kann die Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sie im konkreten Einzelfall resozialisierungsorientiert (vorübergehend) kontraindiziert ist; dies enthebt die Vollzugsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, anderweitige geeignete Behandlungsmaßnahmen vorzuhalten.
Eine Betreuung nach § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert ein aktives, strukturiertes Behandlungsangebot; antragsabhängige und in der Frequenz lückenhafte Gespräche genügen dem Bringschuldcharakter der Vollzugsbehörde regelmäßig nicht.
Bestehende Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen das Unterlassen gebotener psychotherapeutischer Maßnahmen nicht, wenn Einzelgespräche im vorgesehenen Sicherheitssetting tatsächlich durchführbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV-1 StVK 15/19
Tenor
1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für die Zeiträume vom 09. April 2018 bis zum 26. April 2018 sowie vom 03. Juni 2018 bis zum 08. Februar 2020 den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
2.Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
3.Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 80 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
5.Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt seit dem 08. Februar 2018 Strafhaft aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht – Jugendstrafkammer – Bochum vom 31. Januar 2018 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub, sowie einer besonders schweren Brandstiftung. Zuvor befand er sich seit dem 09. März 2017 in Untersuchungshaft in der JVA L. Das Tatgericht hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten sowie gemäß § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen sei, „da der Angeklagte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und jedenfalls nicht feststeht, dass seine Resozialisierung dadurch nicht besser gefördert werden kann“ (Seite 56 des Urteils).
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der im Tatzeitpunkt 19 Jahre alte und nicht vorbestrafte Betroffene am 00.00.2017 den #-jährigen (vormaligen) Nachbarjungen A unter einem Vorwand in einen Kellerraum lockte und ihn mit etlichen Messerstichen tötete. Das Tatopfer erlitt insgesamt 52 Stichverletzungen im Schädel-, Brust- und Bauchbereich. Im Anschluss an die Tat fertigte der Betroffene diverse Fotos erniedrigenden Charakters von dem Leichnam (u.a. mit freigelegtem Genital), zeitweise posierte er mit dem Leichnam und fertigte auch davon Fotos an. Die Bilder übermittelte er an einen Freund, der diese im Internet hochlud. Anschließend begab sich der Betroffene zu einem Freund aus Berufsschulzeiten (B), bei dem er Zuflucht suchte. Als dieser am Morgen des 00.00.2017 ein Fahndungsfoto des Betroffenen wahrgenommen hatte und ihm daraufhin drohte, die Polizei zu verständigen, tötete der Betroffene auch den B, indem er ihm insgesamt 68 Stichverletzungen an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen zufügte und ihn schließlich mit einem grünen Judogürtel erdrosselte. Er verblieb danach weitere zwei Tage in der Wohnung des 2. Tatopfers und erstellte mehrere Threads im Internet, in denen er unter anderem ein Statement zu den Tötungen abgab und Bilder der Tat postete. Auch onanierte er neben dem Leichnam. Am 00.00.2017 versuchte er, den Fuß der Leiche abzutrennen. Als dies misslang, steckte er eine Gabel, einen Akkuschrauber und sein Messer in den Fuß, positionierte den grünen Judogürtel und seinen Schuh daneben und legte sich lächelnd daneben, wovon er mehrere Fotos anfertigte. Bevor er die Wohnung verließ, setzte er diese in Brand. Bei dem Brand verstarb die Katze des 2. Tatopfers, ein noch im Haus befindlicher Bewohner wurde nicht verletzt. Der Betroffene suchte gegen 20:10 Uhr einen Imbiss auf, informierte von dort die Polizei über seinen Standort und ließ sich festnehmen.
Das sachverständig beratene Tatgericht gelangte zu der Überzeugung, dass bei dem Betroffenen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, die durch deutliche narzisstische, dissozial-psychopathische und sadistische Züge geprägt sei. Das Störungsbild erfülle aber nicht die Voraussetzungen, die an eine schwere andere seelische Abartigkeit zu stellen seien.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (08. Februar 2018) befand sich der Betroffene vom 09. Februar bis zum 03. Juli 2018 in der Einweisungsanstalt M. Ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der JVA M vom 22. September 2020 fanden dort zwar regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst, dem Sozialdienst und dem allgemeinen Vollzugsdienst „zur Überbrückung“ statt, dem Betroffenen seien jedoch Behandlungsangebote im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterbreitet worden, da der Einstieg in den vorgesehenen Behandlungsprozess grundsätzlich immer erst in der als weitere Verbüßungsanstalt bestimmten Einrichtung erfolge. Da zunächst keine Vollstreckungsunterlagen vorgelegen hätten, habe nicht zeitnah mit der Behandlungsuntersuchung begonnen werden können. Die benötigten Unterlagen, namentlich das landgerichtliche Urteil, seien erst am 27. April 2018 in der JVA M eingegangen. Das Einweisungsverfahren sei daraufhin innerhalb von zehn Wochen abgeschlossen worden.
Dem (Zweit-)Vollstreckungsheft ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Bochum der JVA M auf deren Anfrage vom 20. März 2018 das Schuldfähigkeitsgutachten der Sachverständigen C und D aus dem Erkenntnisverfahren mit Verfügung vom 05. April 2018 vorab übermittelt hat (Bl. 56 des VH).
Gemäß der Entscheidung der Einweisungskonferenz vom 20. Juni 2018 wurde der Betroffene am 03. Juli 2018 in die JVA N (Regelvollzug) verlegt. Die im Einweisungsverfahren zuständige Psychologin E schloss sich in ihrem Beitrag vom 18. Juni 2018 der Diagnose der psychiatrischen Sachverständigen C vollinhaltlich an und gelangte zu der Einschätzung, dass zunächst mit einer psychotherapeutischen Bearbeitung begonnen werden solle, wobei angesichts der als sehr ungünstig zu bezeichnenden Prognose ein zeitnaher Beginn „umso wichtiger“ erscheine. Dagegen sei insbesondere mangels Gruppenfähigkeit für den Betroffenen aktuell noch keine Indikation für eine Sozialtherapie zu stellen. Seine Resozialisierung könne dadurch keinesfalls besser gefördert werden, sondern diese Maßnahme sei momentan kontraindiziert, da der Betroffene mit den Anforderungen einer Sozialtherapie überfordert sein dürfe und somit das Ziel der Vermeidung einer Sicherungsverwahrung durch ein absehbar zu erwartendes Scheitern der Maßnahme gefährdet werden könne. Die Anordnung durch das erkennende Gericht gem. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG könne deshalb (noch) nicht umgesetzt werden. Eine schrittweise Heranführung des Betroffenen an eine intensivtherapeutische und deliktorientierte Gruppenmaßnahme sei zwingend erforderlich.
Die Niederschrift der Einweisungskonferenz vom 03. Juli 2018 enthielt dementsprechend als Empfehlung unter Ziffer 1.) eine psychologische Einzeltherapie.
In der JVA N wurde der Betroffene im geschlossenen Bereich der dortigen Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit anschließend angeordneter Sicherungsverwahrung (MoBASS) in einem Einzelhaftraum untergebracht und ihm wurde die Motivationsstufe 1 (ohne Wohngruppeneignung) zugeordnet. Aufgrund der Anlasstat und der daraus erschlossenen Persönlichkeitsmerkmale sowie aus Schutzgründen wurden - wie bereits zuvor in der JVA M - umfangreiche Sicherungsmaßnahmen dahingehend beschlossen, dass der unbeobachtete Kontakt des Betroffenen mit Mitgefangenen eingeschränkt wurde, er keinen alleinigen Kontakt zu weiblichen Bediensteten haben durfte, Haftraumrevisionen in kurzen zeitlichen Abständen sowie regelmäßige Postkontrolle stattfanden. Diese Sicherungsmaßnahmen bestanden mit geringfügigen Modifikationen im hier maßgeblichen Überprüfungszeitraum fort. Hintergrund waren unter anderem von dem Betroffenen im Juni und August 2017 gegenüber der Anstaltspsychologin der JVA L berichtete Gewaltphantasien sowie der Fund einer in einem Deoroller platzierten Rasierklinge im Haftraum des Betroffenen im September 2018.
Am 25. Oktober 2018 wurde ein Vollzugsplan für den Betroffenen erstellt, der als Behandlungsziel - neben allgemeinen Zielen wie der Vermeidung einer sozialen Isolation, Schuldenregulierung und beruflicher Orientierung - den Aufbau einer tragfähigen und vertrauensvollen Arbeitsbeziehung zum Behandlungsteam benennt. Als Maßnahme zur Umsetzung sah der Vollzugsplan monatliche Motivationsgespräche mit dem für ihn zuständigen Mentor vor. Ferner war in dem Vollzugsplan ausgeführt, aufgrund der noch bestehenden Sicherungsmaßnahmen sei es derzeit verfrüht, über - von dem Betroffenen unter dem 31. Juli 2018 beantragte - psychotherapeutische Maßnahmen zur Auseinandersetzung mit den persönlichkeitsbedingten Risikofaktoren zu entscheiden. Eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung sei trotz bestehender Notwendigkeit derzeit nicht angezeigt, da im Rahmen der Behandlungsmaßnahmen in der JVA N zunächst die intrinsische Motivation sowie die Gruppen- und Behandlungsfähigkeit des Betroffenen geprüft werden müsse.
Am 04. April 2019 und 17. Oktober 2019 erfolgten Vollzugsplanfortschreibungen, die die Fortsetzung der monatlichen Motivationsgespräche mit dem Mentor sowie zusätzlich Gespräche mit dem psychologischen Dienst auf Antrag des Betroffenen vorsahen, wobei letztere nur unter Berücksichtigung der Sicherungsmaßnahmen möglich und konkrete Themenvorschläge erwünscht seien. Als weiteres Behandlungsziel wurde in der Fortschreibung vom 17. Oktober 2019 der Ausbau basaler Fähigkeiten (Haftraumsauberkeit) formuliert. Eine Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung wurde weiterhin als notwendig, jedoch derzeit nicht angezeigt erachtet.
Der Leiter der JVA N teilte in seiner von der Strafvollstreckungskammer im Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG eingeholten Stellungnahme vom 20. Februar 2020 mit, der Betroffene sei über den gesamten zu erfassenden Zeitraum (03. Juli 2018 bis 08. Februar 2020) in die Behandlung auf der MoBASS eingebunden gewesen. Dies unter Berücksichtigung der bei ihm angeordneten Sicherungsmaßnahmen und mit dem Ziel, ihn bestmöglich auf eine sozialtherapeutische Behandlung vorzubereiten. Die im Vollzugsplan vorgesehenen monatlichen Gespräche mit dem Mentor hätten stattgefunden. Zudem habe es anlassbezogene Gespräche mit dem Sozialdienst und regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst gegeben (ab dem 06. August 2018), die wegen der bestehenden Sicherungsmaßnahmen jeweils im Beisein des Mentors erfolgt seien.
Unabhängig von dem Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG hatte die Staatsanwaltschaft Bochum bereits im Juli und August 2018 gegenüber der JVA N die Verlegung des Betroffenen - wie im Urteil vorgesehen - in eine sozialtherapeutische Einrichtung angemahnt, woraufhin die JVA N mitgeteilt hatte, dass nach dortiger Einschätzung die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung derzeit behandlerisch kontraindiziert sei. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Bochum unter Hinweis auf § 106 Abs. 5 S. 3 JGG bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Feststellung der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Unterbringung des Betroffenen in der JVA N beantragt. In der Folgezeit hatte die JVA N der Strafvollstreckungskammer regelmäßig (14. Februar 2019, 12. September 2019, 29. Januar 2020) über den Behandlungsstand des Betroffenen berichtet, wobei sie jeweils zu der Einschätzung gelangt war, dass eine Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung weiterhin noch nicht in Betracht komme. Die Strafvollstreckungskammer hatte unter dem 22. Februar 2019 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F mit der Begutachtung der Frage beauftragt, ob die Resozialisierung des Betroffenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung besser gefördert werden könne und ob eine sofortige Verlegung erfolgversprechend sei bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um eine Verlegung zu ermöglichen.
Auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen F vom 26. März 2020, in welchem diese zu der (abweichenden) Diagnose einer sehr schwer ausgeprägten schizoiden Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und womöglich (nicht abschließend diagnostizierbar) zusätzlich einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis (hebephrene Schizophrenie) gelangt ist, stellte die Strafvollstreckungskammer schließlich mit Beschluss vom 24. August 2020 fest, dass die Vollzugsbehörde „derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen“ könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass eine jetzige Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung die hohe Gefahr eines Scheiterns in sich bergen würde. Um dies zu vermeiden, solle der Betroffene weiter auf eine Verlegung vorbereitet werden, auch um zu verhindern, dass er durch ein mögliches Scheitern therapieunwillig werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. März 2021 hat die Strafvollstreckungskammer das Gutachten der Sachverständigen F vom 26. März 2020 im Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG beigezogen und festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen im Zeitraum vom 08. Februar 2018 bis zum 08. Februar 2020 eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr.1 StGB entsprach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der rechtlichen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer wird auf deren Beschluss vom 15. März 2021 Bezug genommen (Bl. 367 – 393 des VH).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde des Betroffenen vom 29. April 2021 (über seinen Verfahrensbevollmächtigten) bzw. 30. April 2021 (privatschriftlich), mit der er unter näherer Darlegung geltend macht, das Betreuungsangebot der JVA N habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und die Vollzugsanstalt habe Zeiträume ungenutzt verstreichen lassen, indem sie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über seinen (derzeitigen) Verbleib in der JVA N abgewartet habe.
Das Ministerium der Justiz NRW hält das Rechtsmittel für unbegründet. Dem ist der Betroffene mit seiner privatschriftlichen Eingabe vom 25. Oktober 2021 entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in dem ausgesprochenen Umfang Erfolg.
1.
Der angefochtene Beschluss hält rechtlicher Überprüfung zunächst insoweit nicht stand, als er das Betreuungsangebot in der JVA M vollständig als den gesetzlichen Anforderungen genügend ansieht, denn im Zeitraum vom 09. April 2018 bis zum 26. April 2018 war dies tatsächlich nicht der Fall.
Im Zeitraum 09. Februar 2018 bis 03. Juli 2018 befand sich der Betroffene in der Einweisungsanstalt M, wo ihm ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der Vollzugsanstalt vom 22. September 2020 Behandlungsangebote im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterbreitet worden sind. Dies ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung eine hinzunehmende Folge des Einweisungsverfahrens, allerdings nur für die notwendige Dauer dieses Verfahrens. Für eine eingehende Vorbereitung, Erstellung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung billigt der Senat der Vollzugsbehörde einen behandlungsfreien Zeitraum von regelmäßig zehn Wochen zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06. Juli 2017 – III-1 Vollz(Ws) 21/17 –, juris und vom 30. April 2019 – III-1 Vollz(Ws) 544/18 -), der hier indes weit überschritten wurde, worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat. Jedoch hat sie die von der Anstaltsleiterin angeführten Gründe, wonach mit der Behandlungsuntersuchung nicht zeitnah habe begonnen werden können, da die benötigten Vollstreckungsunterlagen, insbesondere das landgerichtliche Urteil noch nicht vorgelegen hätten, als besondere Umstände anerkannt, die den über zehn Wochen hinausgehenden Verbleib des Betroffenen in der Einweisungsanstalt ohne Betreuungsangebot i.S.v. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegend rechtfertigen würden. Dem folgt der Senat in dieser Generalität nicht.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass sich aus den schriftlichen Urteilgründen regelmäßig Erkenntnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Betroffenen, die Ursachen und Umstände der zu der Inhaftierung führenden Straftaten, die Lebenssituation bei der Entlassung und/oder die Eignung für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ergeben, welche die Einweisungsanstalt für die Diagnostik im Rahmen der Behandlungsuntersuchung benötigt (§ 9 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW). Zudem lässt sich hier angesichts einer Zwischennachricht der Staatsanwaltschaft Bochum, der zufolge das Urteil jedenfalls am 05. April 2018 noch nicht abgesetzt war (Bl. 56 des VH) annehmen, dass die Übermittlung der schriftlichen Urteilsgründe erst am 27. April 2018 auf der Ausschöpfung der gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO nach stattgehabten 23 Hauptverhandlungstagen am 18. April 2018 endenden Urteilsabsetzungsfrist durch das Tatgericht beruhte. Nach Auffassung des Senats kann die noch nicht erfolgte Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe durch den Tatrichter, die sich (noch) als Bestanteil des zuvor nicht vollständig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens ansehen lässt, im Einzelfall - so auch hier - dazu führen, dass eine hierdurch verursachte Verzögerung des Einweisungsverfahrens von dem Betroffenen über die anerkannte Dauer des Einweisungsverfahrens von regelmäßig zehn Wochen hinaus als behandlungsfreier Zeitraum hinzunehmen ist. Ob dies mit Blick auf die Vorschrift des § 275 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach das Urteil „unverzüglich“ zu den Akten zu bringen ist, für den gesamten Zeitraum insbesondere auch längerer Urteilsabsetzungsfristen gilt, mag hier dahinstehen. Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Einweisungsanstalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt das im Erkenntnisverfahren eingeholte Schuldfähigkeitsgutachten der Sachverständigen C und D vorlag. Dieses enthielt bereits fundierte Ausführungen zum Werdegang des Betroffenen, den ihm zur Last gelegten Straftaten sowie eine psychiatrische Beurteilung, was der Senat insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen F entnimmt, in welchem aus den Inhalten des Schuldfähigkeitsgutachtens referiert wird (Seiten 20 bis 35 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls nach Erhalt des aus dem Erkenntnisverfahren stammenden Gutachtens in der Einweisungsanstalt mit der Behandlungsuntersuchung des Betroffenen begonnen werden können und müssen. Der Stellungnahme der Leiterin der JVA M vom 22. September 2020 lässt sich jedoch entnehmen, dass dies nicht der Fall gewesen ist, mit dem Einweisungsverfahren vielmehr erst nach Erhalt des landgerichtlichen Urteils begonnen wurde und dieses „daraufhin innerhalb von zehn Wochen abgeschlossen“ wurde. Auch aus den Beiträgen des psychologischen Dienstes, datierend vom 18. Juni 2018, des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, datierend vom 19. Juni 2018, des pädagogischen Dienstes, datierend vom 12. Juni 2018, des Sozialdienstes, datierend vom 11. Juni 2018, und des allgemeinen Vollzugsdienstes, datierend vom 20./22. Juni 2018, folgt insofern nichts anderes.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der JVA M das aus dem Erkenntnisverfahren stammende Gutachten vorgelegen hat, nimmt der Senat an, dass das Gutachten dort nach der am 05. April 2018 erfolgten Ausführung der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bochum (Bl. 55 des VH) unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten am 09. April 2018 (Montag) eingegangen ist. Von diesem Tag an hatte es der Betroffene nicht mehr hinzunehmen, dass mit der Behandlungsuntersuchung i.S.v. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht begonnen und ihm auch sonst keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung zuteilwurde.
Anschließend (ab dem 27. April 2018) ist das Einweisungsverfahren bis zur Verlegung des Betroffenen in die JVA N am 03. Juli 2018 innerhalb des vom Senat regelmäßig als ausreichend erachteten Zeitraums von zehn Wochen durchgeführt worden, was - worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht zu beanstanden ist.
Der Senat hatte demnach festzustellen, dass die Betreuung im Zeitraum vom 09. April 2018 bis zum 26. April 2018 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
2.
Auch im Zeitraum vom 03. Juli 2018 bis zum 20. Februar 2020 (Ende des Überprüfungszeitraums) entsprach die Betreuung des Betroffenen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb sich der angefochtene Beschluss auch insoweit als fehlerhaft erweist.
In dem vorgenannten Zeitraum befand sich der Betroffene in der JVA N und war dort auf der MoBASS untergebracht. Aus den Inhalten des (Erst-) Vollzugsplans und dessen Fortschreibungen sowie der Stellungahme des Anstaltsleiters vom 20. Februar 2020 bzw. den dieser Stellungnahme beigefügten Tätigkeitsdokumentationen ergibt sich, dass in diesem Zeitraum monatliche Motivationsgespräche des Betroffenen mit seinem Mentor (Herr H bzw. Herr I) sowie unregelmäßige Gespräche mit dem Sozialdienst (Herr J) stattfanden. Außerdem fanden auf Antrag des Betroffenen unregelmäßige Gespräche mit der Anstaltspsychologin K im Beisein des Mentors statt, in denen es vornehmlich um die Sicherungsmaßnahmen und deren schrittweise Modifizierung, die Kontakte des Betroffenen zu Mitgefangenen, seine Außenkontakte - insbesondere die Beziehung zu seiner Mutter - sowie die Inhalte seiner weiteren Behandlung ging. Vereinzelt war auch das Thema Emotionswahrnehmung und -äußerung bereits Gegenstand dieser Gespräche. Eine psychologische Einzeltherapie wurde dem Betroffenen hingegen unter Hinweis auf die bestehenden Sicherungsmaßnahmen (noch) nicht angeboten. Dies stellt entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer keine Betreuung i.S.v. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
a)
Allerdings erweist es sich nicht bereits als Betreuungsdefizit, dass die lebenslange Freiheitstrafe in der Zeit vom 03. Juli 2018 bis zum 08. Februar 2020 entgegen der in der Anlassverurteilung getroffenen Anordnung nicht in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, sondern im Regelvollzug in der JVA N vollzogen worden ist.
aa)
Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, entsprechend der Vorgabe des BVerfG (Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, Rn. 112 bei juris) sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um bei jungen Menschen Entwicklungen zum Intensivtäter zu unterbrechen und so den Zweck der Sicherungsverwahrung schon vor ihrer endgültigen Anordnung im Strafvollzug entbehrlich zu machen, wobei nach der gesetzgeberischen Wertung gerade bei jungen Menschen, die sich noch in der Entwicklung befinden, die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung insofern erhöhte Erfolgsaussichten eröffnet (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 23 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 7 Abs. 3 JGG; BeckOK/Freuding, JGG, 22. Ed. 1.8.2021, § 7 Rn. 41; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 7 Rn. 25; MüKo/Laue, StGB, 3. Aufl., § 106 JGG Rn. 20). Der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung soll daher bei jungen Tätern mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelfall sein, womit zugleich eine Vorbewertung im Hinblick auf die nach §§ 106 Abs. 5 S. 5 JGG, 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubietende Betreuung getroffen ist.
Allerdings gilt diese gesetzgeberische Wertung nicht uneingeschränkt, was sich aus dem 2. Halbsatz in § 106 Abs. 5 S. 1 JGG ergibt („es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann“). Zudem lässt sich aus dem Wortlaut des § 106 Abs. 5 S. 3 JGG („Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden“) herleiten, dass es auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Fälle geben kann, in denen das Tatgericht - wie hier - den Vollzug der Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung anordnet, diese Anordnung jedoch durch die Vollzugsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft nicht unverzüglich umgesetzt wird. In der Zusammenschau mit § 106 Abs. 5 S. 1 JGG kann dies (nur) dann der Fall sein, wenn sich nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens - etwa im Rahmen der Behandlungsuntersuchung nach § 9 StVollzG NRW - herausstellt, dass die Resozialisierung des Täters durch die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nicht besser gefördert werden kann, wobei dieser Ausnahmetatbestand restriktiv anzuwenden ist (vgl. Meier/Rössner/Trüg/Wulf a.a.O.).
bb)
Beruft sich – wie hier – die Vollzugsanstalt auf das Vorliegen von Hinderungsgründen für eine Verlegung des Täters in eine sozialtherapeutische Einrichtung und setzt daher die vom Tatgericht getroffene Anordnung (vorerst) nicht um, so obliegt es der Strafvollstreckungskammer gemäß § 106 Abs. 5 S. 3 JGG, jeweils nach sechs Monaten zu prüfen und zu entscheiden, ob dem angeordneten Vollzug der Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung Hindernisse entgegenstehen bzw. entgegenstehende Hindernisse zwischenzeitlich entfallen sind. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat vielmehr erstmals mit Beschluss vom 24. August 2020 entschieden, dass die Vollzugsbehörde „derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen“ könne.
Das (wiederholte) Unterlassen der nach § 106 Abs. 5 S. 3 JGG gebotenen gerichtlichen Entscheidung stellt indes im Rahmen der nach § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG vorzunehmenden Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die notwendige Betreuung und Behandlung des Verurteilten während des der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzuges für sich betrachtet kein Betreuungsdefizit dar, weil relevante Mängel des Vollzuges bei der Entscheidung nach § 119a StVollzG ohnehin zu prüfen sind. Die regelmäßige strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle nach § 106 Abs. 5 S. 3 JGG dient in Anlehnung an die unter Ziff. 2. a) aa) angestellten Erwägungen - ebenso wie die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG (vgl. hierzu BT-Drs. 17/9874 S. 28) - der Umsetzung des vom BVerfG geforderten ultima-ratio-Prinzips und stellt sich somit der Sache nach lediglich als verkürzte Kontrollfrist im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsangebot im Strafvollzug bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung dar.
cc)
Nach alledem kommt es für die Frage, ob die fehlende Umsetzung der Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG der Annahme einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Betreuung im hiesigen Überprüfungszeitraum entgegensteht, (allein) darauf an, ob die Vollzugsanstalt berechtigterweise angenommen hat, dass die Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung mit Blick auf den Resozialisierungsprozess (derzeit) kontraindiziert sei. Dies hat die Strafvollstreckungskammer, auf deren Ausführungen insofern Bezug genommen wird, unter Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen F vom 26. März 2020 zutreffend bejaht. In Übereinstimmung mit den Vollzugsanstalten Hagen und Werl ist die Sachverständige zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass eine Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung aufgrund seiner schwerwiegenden, durch starke Rückzugstendenzen und einen fehlenden affektiven Zugang zur Welt geprägten Persönlichkeitsstörung einer längeren Vorbereitung bedürfe, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Betroffene mit der Sozialtherapie überfordert sei, dann eine Abneigung dagegen entwickele und therapeutische Wege über lange Zeit verbarrikadiert seien (Seite 114 des Gutachtens).
Zwar ist das Gutachten außerhalb des am 08. Februar 2020 endenden Überprüfungszeitraums erstellt worden und trifft vornehmlich Aussagen zu der zukünftigen Therapieplanung. In Anbetracht des bei dem Betroffenen diagnostizierten Störungsbildes lässt sich jedoch annehmen, dass die Feststellungen der Sachverständigen auch für den hiesigen Überprüfungszeitraum Gültigkeit beanspruchen. Da die Sachverständige zudem ausgeführt hat, dass es wahrscheinlich rund 2 Jahre brauchen wird, um mit einer Steigerung der Gesprächsfrequenzen und der Heranführung an eine milde Tagesstruktur mit der Stärkung der Gemeinschaftsfähigkeit im Alltag zu erreichen, dass der Betroffene sich überhaupt in einer Sozialtherapie integrieren und dort von den Behandlungsangeboten profitieren kann (Seite 141 des Gutachtens), erscheint es zudem ausgeschlossen, dass der Betroffene bereits im hiesigen Überprüfungszeitraum in eine sozialtherapeutische Einrichtung hätte verlegt werden können, wenn die Vollzugsanstalt das von der Sachverständigen aufgezeigte Therapiekonzept bereits von Anfang an (seit dem 03. Juli 2018) umgesetzt hätte.
dd)
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach eine im Vollzugsplan vorgesehene Maßnahme unabhängig von ihrer tatsächlichen Notwendigkeit regelmäßig als erforderlich i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - III-1 Vollz(Ws) 213/20 -). Zwar lässt sich - wie dargelegt - annehmen, dass bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung die Unterbringung eines jungen Straftäters in einer sozialtherapeutischen Einrichtung vom Gesetzgeber grundsätzlich als erforderlich i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen wird. Diese gesetzliche Vermutung gilt aber - wie ebenfalls bereits dargelegt - nicht ausnahmslos und vor diesem Hintergrund muss es der Vollzugsanstalt (ebenso wie dem Tatgericht) auch möglich sein, durch eine abweichende Vollzugsplanung auf das Vorliegen von Hinderungsgründen in der Person des Täters, die einer seine Resozialisierung fördernden Sozialtherapie (vorübergehend) entgegenstehen, zu reagieren, ohne dass dies ohne weitere Prüfung die Feststellung der Strafvollstreckungskammer nach sich zieht, dass die Betreuung im Regelvollzug nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
b)
Das Betreuungsangebot in der JVA N erweist sich im Zeitraum vom 03. Juli 2018 bis 08. Februar 2020 jedoch deswegen als defizitär, weil dem Betroffenen eine psychologische Einzeltherapie nicht angeboten worden ist.
Wie dargelegt enthielt die Einweisungsentschließung der JVA M die Empfehlung einer - zeitnah beginnenden - psychologischen Einzeltherapie, zu welcher der Betroffene ausweislich seines Antrags vom 31. Juli 2018 auch bereit gewesen ist. Deren Erforderlichkeit hat auch die JVA N nicht in Abrede gestellt, sondern im Vollzugsplan vom 25. Oktober 2018 (lediglich) darauf verwiesen, dass psychotherapeutische Maßnahmen aufgrund der bestehenden Sicherungsmaßnahmen vorerst nicht in Betracht kämen. Schließlich hat auch die Sachverständige F in ihrem Gutachten die von der Einweisungsanstalt erkannte Notwendigkeit einzeltherapeutischer Gespräche mit dem Betroffenen bestätigt, wobei es zunächst darum gehen müsse, dem Betroffenen „verlässlich eine Gesprächsbeziehung dosiert anzubieten“, also sein Bedürfnis nach Distanz einerseits ernst zu nehmen und zu respektieren und doch an ihm so interessiert zu sein, dass es nicht zu viel werde (Seite 142 des Gutachtens).
Die dem Betroffenen angebotenen Gespräche mit dem psychologischen Dienst seit dem 06. August 2018 stellen keine psychologische Einzeltherapie in diesem Sinne dar, da sie lediglich auf Antrag des Betroffenen erfolgten (vgl. Vollzugsplan vom 04. April 2019), womit die Vollzugsbehörde den „Bringschuldcharakter“ einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Betreuung verkannt hat. Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, dem Verurteilten entsprechende Behandlungsmaßnahmen anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - III-1 Vollz(Ws) 231/20 - m.w.N.), zumal wenn wie hier das Störungsbild des Betroffenen verlässliche Kontakte erfordert. Außerdem hatten die stattgehabten Gespräche mit der Psychologin K - wie bereits ausgeführt - nur vereinzelt therapeutische Inhalte zum Gegenstand und es zeigen sich erhebliche Lücken in der Gesprächsfrequenz (Gespräche am 06.08., 11.09. und 19.09.2018, 10.01., 07.03., 21.03., 16.07., 04.09., 23.09., 14.11. und 18.12.2019 sowie am 16.01.2020).
Die Vollzugsanstalt kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, die bestehenden Sicherungsmaßnahmen hätten einer psychotherapeutischen Behandlung im Weg gestanden. Ungeachtet der Frage, ob (zu Recht) bestehende Sicherungsmaßnahmen das vorübergehende Unterlassen der gebotenen Behandlungsmaßnahmen überhaupt rechtfertigen können, ist dies vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil tatsächlich Gespräche des Betroffenen mit dem psychologischen Dienst im Beisein des Mentors stattgefunden haben. Es erschließt sich dem Senat nicht, aus welchem Grund ein Eintritt in strukturierte und regelmäßig stattfindende einzeltherapeutische Gespräche in diesem Setting, auf welches sich der Betroffene offenbar eingelassen hat, nicht auch möglich gewesen sein sollte.
Der Senat hatte demnach festzustellen, dass die Betreuung im Zeitraum vom 03. Juli 2018 bis zum 20. Februar 2020 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
III.
Eine Feststellung im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Betroffenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, war im vorliegenden Fall nicht veranlasst. Zwar hat der Senat festgestellt, dass die Betreuung im Überprüfungszeitraum in weiten Teilen nicht dem Gesetz entsprochen hat. Nach Ablauf des hier maßgeblichen Überprüfungszeitraums hat sich die Sachlage jedoch in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich bereits insoweit geändert, als das Gutachten der Sachverständigen F vom 26. März 2020 vorliegt, welches konkrete Vorgaben zum Therapiekonzept und der Therapieplanung enthält. Der Senat geht insofern davon aus, dass die von der Sachverständigen vorgesehenen einzeltherapeutischen Gespräche im 14- tägigen Rhythmus unter Berücksichtigung der auf den Seiten 142 und 143 des Gutachtens beschriebenen Konzeption von der Vollzugsanstalt seither umgesetzt werden, weshalb es einer entsprechenden Bestimmung nicht mehr bedarf.
Der Senat hat vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen F, wonach das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung des Betroffenen derart schwerwiegend sei wie sonst nur bei Zuerkenntnis des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB (schwere andere seelische Störung) und der Betroffene sehr viel mehr einem Patienten in der Forensischen Psychiatrie als einem schwerkriminellen Gewalttäter in der Sicherungsverwahrung gleiche (Seite 103 des Gutachtens), auch erwogen, ob eine Überweisung des Betroffenen in den Vollzug einer anderen Maßregel, namentlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich ist. Da allerdings nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen die Forensische Psychiatrie kaum schneller Therapiefortschritte mit dem Betroffenen erzeugen kann als die therapeutische Arbeit im Strafvollzug und sowohl Tagesstruktur als auch Gespräche ebensogut im Vollzug geführt werden können, war dies zu verneinen, weil nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG iV.m. § 67a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nur dann in Betracht kommt, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
Für die kommende Zeit weist der Senat allerdings (vorsorglich) ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, gem. § 106 Abs. 5 S. 3 JGG alle sechs Monate neu über den Verbleib des Betroffenen im Regelvollzug der JVA N zu entscheiden, kraft Gesetzes fortbesteht.