Maßregelvollzug NRW: Einzelselbstverpflegung nach § 18 StrUG NRW und Ermessensmaßstab
KI-Zusammenfassung
Ein nach § 63 StGB Untergebrachter begehrte die Gestattung der Einzelspeiseselbstversorgung, die die Klinik mit generellem Verweis auf Pandemie/fehlendes Konzept und zusätzlich mit personenbezogenen Missbrauchsrisiken ablehnte. Die Strafvollstreckungskammer hielt die Versagung allein aus Infektionsschutzgründen für ermessensfehlerfrei. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und hob die Entscheidung auf. § 18 Abs. 2 StrUG NRW ist nach Gesetzesmaterialien als „Soll“-Regel zu verstehen; im Maßregelvollzug besteht ein enger Ermessensspielraum. Mangels ausreichender Feststellungen (Kapazitäten, konkrete Risiken/Kontrollen) wurde zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 Abs. 1 StrUG NRW statuiert für den Maßregelvollzug den Grundsatz der Gemeinschaftsverpflegung in der Einrichtung.
Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW verwendete Formulierung „kann gestattet werden“ ist unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien als Regel-Ausnahme-Verhältnis im Sinne eines „soll“ auszulegen.
Der für therapeutische Selbstversorgungsgruppen geltende, behandlerisch geprägte Regelmaßstab ist bei grundsätzlichem Vorrang der Gruppenselbstversorgung in vergleichbarem Umfang auch auf die Einzelselbstversorgung zu übertragen.
Bei der Versagung der Selbstverpflegung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB besteht ein engerer Ermessensspielraum als im Sicherungsverwahrungs- und Strafvollzug; das Ermessen ist unter besonderer Berücksichtigung von Sonderopfer, Abstandsgebot und Angleichungsgrundsatz auszuüben.
Eine gerichtliche Kontrolle der Versagung der Selbstverpflegung setzt hinreichende Feststellungen zu tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeiten (insb. Kapazitäten/Organisation) sowie zu konkretisierten personenbezogenen Risiken und etwaigen Kontrollmechanismen voraus; fehlen solche Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 103/22
Leitsatz
1.
Bei Schaffung des § 18 StrUG NRW hat der Gesetzgeber in Abs. 1 -entsprechend der Regelungen für die Bereiche des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung - ausdrücklich den Grundsatz der Gemeinschaftsverpflegung in der Anstalt statuiert.
2.
Soweit es in Abs. 2 S. 1 der Vorschrift heißt: „Einer untergebrachten Person kann gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen“, ist die Formulierung „kann gestattet werden“ unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien i.S. eines „soll“ zu verstehen.
3.
Dieser Ermessensmaßstab, mit dem aus behandlerischen Gesichtspunkten eine Privilegierung von therapeutischen Selbstversorgungsgruppen einhergeht, gilt nach der Bewertung durch den Senat - bei grundsätzlichem Vorrang therapeutischer Gruppenselbstversorgung - in vergleichbarem Umfang für die Einzelselbstversorgung.
4.
Der Einrichtung steht im Bereich des Maßregelvollzugs (nach § 63 StGB) ein engerer Ermessenspielraum als im Bereich des Sicherungsverwahrungsvollzuges und erst recht im Bereich des Strafvollzuges bei der Versagung der Selbstverpflegung zu, der unter besonderer Berücksichtigung des (erhöhten) sog. Sonderopfers sowie des Abstandsgebotes und des Angleichungsgrundsatzes auszuüben ist, wobei im Falle der Gruppenselbstversorgung deren (besondere) therapeutische Wertigkeit zu berücksichtigen ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 16. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen, die verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich auf Grundlage des § 63 StGB seit dem 31. August 2021 in der V.-Maßregelvollzugsklinik T. (im Weiteren: Klinik).
Am 05. Januar 2022 hatte der Betroffene gegenüber der Klinikleitung einen Antrag auf die Gestattung der Einzelspeiseselbstversorgung gestellt, der seitens der Klinik noch am selben Tag mündlich mit der Begründung abgelehnt worden war, eine Selbstversorgung sei (derzeit) generell nicht vorgesehen. Bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie war in der Klinik die Möglichkeit der Speiseselbstversorgung angeboten worden, wobei wegen begrenzter Küchenkapazitäten therapeutische Selbstversorgungsgruppen gegenüber einzelnen sich selbst verpflegenden Untergebrachten vorrangig berücksichtigt worden waren.
Gegen die mündliche Ablehnung seines Antrags richtete sich der Betroffene mit seinem privatschriftlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, mit dem er sein Antragsbegehren weiterverfolgte und der am 11. Januar 2022 beim Landgericht Bielefeld einging. Zur Begründung führte der Betroffene unter Hinweis auf den sog. Angleichungsgrundsatz aus, er habe einen Anspruch auf Gestattung der Selbstversorgung, das Anstaltsessen schmecke ihm nicht, zudem verfüge jede Abteilung über eine eigene Stationsküche. Die ihm gegenüber ausschließlich angeführte Begründung, eine Speiseselbstversorgung sei generell nicht vorgesehen, sei rechtswidrig, ebenso wie das Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren.
Die Klinikleitung beantragte erstinstanzlich die Zurückweisung des Antrags und führte zur Begründung aus, aus Infektionsschutzgründen fänden derzeit keine Selbstverpflegungsgruppen statt. Eine baldmögliche Wiederaufnahme setze zunächst die Erarbeitung eines organisatorischen Konzepts unter Berücksichtigung der sich aus § 18 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW – im Weiteren: StrUG NRW) ergebenden Vorgaben voraus, wozu zunächst organisatorische und bauliche Rahmenbedingungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssten; all dies sei nicht vor Jahresende 2022 zu erwarten. Ferner bestünden in der Person des Betroffenen liegende Bedenken gegen die Gestattung einer Einzelspeiseselbstversorgung, da der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach durch das Einbringen bzw. Einbringen lassen von Amphetaminen und die eigene Zubereitung von Alkohol sowie deren jeweiligen Konsum sowie die Weitergabe an Mitpatienten aufgefallen sei. Neben der Vermeidung schwerwiegender Konflikte mit Mitpatienten oder deren Manipulation zur Herausgabe von Nahrungsmitteln durch bzw. an den Betroffenen sei sein Ausschluss von der Einzelselbstversorgung wegen der begründeten Besorgnis, diese zum Einbringen, Herstellen, Konsumieren und Verteilen von Suchtmitteln und Alkohol zu missbrauchen, derzeit noch unerlässlich.
Mit Beschluss vom 08. März 2022 hat die 16. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld als Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die seitens der Klinik getroffene Entscheidung sei unter Berücksichtigung des nach § 115 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (im Weiteren: StVollzG) eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes bereits deshalb als ermessensfehlerfrei zu bewerten, weil „die offensichtlichen und nachvollziehbaren Gründe des Infektionsschutzes - also der Sicherheit und Ordnung - aufgrund der immer noch herrschenden Pandemie“ naheliegend seien. Angesichts der „Offensichtlichkeit der Pandemie“ habe es einer näheren Begründung nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rahden als Amtsgericht am Ort der Maßregelvollzugsanstalt am 31. März 2022 Rechtsbeschwerde erhoben, die Aufhebung des Beschlusses insgesamt beantragt und unter Erhebung der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein erstinstanzliches Antragsbegehren - insbesondere unter erneutem Hinweis auf den Angleichungsgrundsatz und auch des Abstandsgebots - weiterverfolgt.
Das Ministerium der für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 08. Juli 2022 ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen, was dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist.
II.
1.
Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts nach § 116 StVollzG zuzulassen, da der für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf-, Maßregel- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen landesweit allein zuständige Senat sich noch nicht zu der Frage der Speiseselbstverpflegung im Maßregelvollzug nach Einführung des § 18 StrUG NRW geäußert hat, der zum 31. Dezember 2021 in Kraft getreten ist (GV NRW 2021 Nr. 89 vom 30. Dezember 2021, 1494 ff.).
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG), die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache zu entscheiden haben wird.
a)
Allerdings hat der Senat sich insoweit zu der bis zum 29. Dezember 2021 geltenden Rechtslage unter Geltung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (MRVG NRW) geäußert (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 260/17, juris), das eine ausdrückliche Reglung zur Frage der Speiseselbstversorgung nicht enthielt. Angesichts dessen hat der Senat ausgeführt, es seien zur Frage der Untersagung der Speiseselbstversorgung die (allgemeinen) Regelungen aus §§ 5 S. 2, 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NRW anzuwenden, wonach Untergebrachte nur Einschränkungen unterworfen werden dürfen, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerlässlich sind und wonach Therapie und Unterbringung unter größtmöglicher Annäherung an die allgemeinen Lebensverhältnisse die Mitarbeit und das Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten wecken und fördern sollen (Senat, a.a.O., juris Rn. 13). Dabei hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem sog. Sonderopfer von Sicherungsverwahrten (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 zu 2 BvR 2333/08 u.a., juris), wonach über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen zu vermeiden sind, betont, dass diese Grundsätze auch und sogar in besonderem Maße für nach § 63 StGB Untergebrachte gelten. Insoweit hat der Senat ausgeführt (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 17):
„Diese Erwägungen können in gleicher Weise auch für die Unterbringung nach § 63 StGB Geltung beanspruchen. Auch diese Freiheitsentziehung dient ausschließlich präventiven Zwecken. Darüber hinaus betrifft er (auch) Untergebrachte, die die Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben, also - anders als Sicherungsverwahrte - nicht die Möglichkeit hatten, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Ihr Sonderopfer erscheint daher als ein noch erhöhtes“.
Allerdings führte dies nach Ansicht des Senats zur alten Rechtslage „nicht dazu, dass nach § 63 StGB Untergebrachte immer die Selbstversorgung zu genehmigen wäre“ (Senat, a.a.O., juris Rn. 18). Vielmehr hat der Senat insoweit ausgeführt (Senat, a.a.O.):
„Neben den o.g. Sicherheitsaspekten bzw. des geordneten Zusammenlebens (in diesem Rahmen können auch Kapazitätsfragen eine Rolle spielen, etwa, wenn die Genehmigung von Selbstversorgung dazu führen würde, dass die Kochmöglichkeiten nicht mehr ausreichen bzw. therapieorientierte Selbstversorgungsgruppen darunter leiden würden) kann auch die therapeutische Notwendigkeit einer Teilnahme an einer „offiziellen“ Selbstversorgungsgruppe geeignet sein, eine eigenständige Selbstversorgung zu untersagen. So mag es Fälle geben, in denen die Untergebrachten die notwendigen Grundkompetenzen im Hinblick auf die Vorbereitung auf eine spätere Entlassung in ein sog. “betreutes Wohnen“ erst erlernen müssen oder in denen die Untergebrachten aufgrund geistiger Defizite von vorneherein zu einer unangeleiteten Selbstversorgung überhaupt nicht in der Lage sind“.
b)
Diese - nach alter Rechtslege - vom Senat für die Versagung der Selbstversorgung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB aufgestellten Grundsätze, die im wertenden Vergleich zu der entsprechenden (ausdrücklichen) Regelung für den Bereich des Strafvollzugs (§16 StVollzG NRW) deutlich strengere (vgl. Abs. 2 der Vorschrift, wonach im offenen Vollzug befindlichen Strafgefangen die Selbstverpflegung auf eigene Kosten gestattet werden „kann“, soweit Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 556/19: Recht auf Selbstversorgung im geschlossenen Vollzug, wenn die Anstalt nicht in der Lage ist, i.R.d. Anstaltsverpflegung religiösen Vorschriften entsprechende Speisen zur Verfügung zu stellen) und auch im Vergleich zu der für den Bereich der Sicherungsverwahrung geltende (ausdrückliche) Regelung in § 17 SVVollzG NRW (vgl. Abs. 2 der Vorschrift, wonach den Sicherungsverwahrten die Selbstversorgung gestattet werden „soll“, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen, wobei der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Selbstversorgung i.R.d. Angleichungsgrundsatzes und der Förderung der Selbstständigkeit und Verantwortung der Untergebrachten betont hat, vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 73) noch strengere Vorgaben beinhalteten, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 18 StrUG NRW aufgegriffen und weiter konkretisiert. Dabei hat er zunächst in Abs. 1 - entsprechend der Reglungen für die Bereiche des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung - den Grundsatz der Gemeinschaftsverpflegung in der Anstalt statuiert.
Soweit es in Abs. 2 S. 1 der Vorschrift heißt: „Einer untergebrachten Person kann gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen“, ist die Formulierung „kann gestattet werden“ indes nicht im Sinne eines größeren Ermessensspielraums (als bisher) bei der Versagung der Selbstverpflegung zu verstehen, sondern i.S. eines „soll“, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Denn der Gesetzgeber hat insoweit ausgeführt (LT-Drs. 17/12306, S. 66 f.):
„In der Praxis hat sich gezeigt, dass z.B. zur Vorbereitung einer Entlassung auch die Selbstversorgung in bestimmten Gruppen förderlich ist. Die Teilnahme soll daher gestattet werden Hervorhebung durch den Senat, wenn der Gesundheitszustand und der Stand der Therapie der untergebrachten Person dies zulässt und Gründe der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen“.
Dieser Ermessensmaßstab, mit dem aus behandlerischen Gesichtspunkten eine (ausdrückliche) Privilegierung von therapeutischen Selbstversorgungsgruppen einhergeht, gilt indes nach der Bewertung durch den Senat - bei (wie bisher) grundsätzlichem Vorrang therapeutischer Gruppenselbstversorgung - in vergleichbarem Umfang für die Einzelselbstversorgung. Denn an anderer Stelle betonen die Gesetzesmaterialien, dass der Vollzug von Maßregeln i.S.d. Abstandsgebots „nicht nur einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen“ muss, sondern dass sich die Vollzugsgestaltung insbesondere von nach § 63 StGB untergebrachten Personen, die anders als die in der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schicksalhaft krankheitsbedingt nicht oder nur vermindert schuldfähig sind, „darüber hinaus auch noch deutlich vom Vollzug der Sicherungsverwahrung zu unterscheiden“ hat und dass „das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen“ ist, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen“, woraus letztlich folgt, dass „Anpassungen“ nicht nur im Hinblick auf Therapieangebote und die Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen erforderlich sind, „sondern vor allem auch im Hinblick auf die Wahrnehmung und Gestaltung von Lebensmöglichkeiten in der Einrichtung“ (LT-Drs- 17/12306, S. 48 f.), wozu nach der Bewertung durch den Senat insbesondere auch die selbstständige Einzelspeiseversorgung zu zählen ist.
c)
Aus alledem folgt letztlich, dass der Einrichtung im Bereich des Maßregelvollzugs (nach § 63 StGB) ein engerer Ermessenspielraum als im Bereich des Sicherungsverwahrungsvollzuges und erst recht im Bereich des Strafvollzuges bei der Versagung der Selbstverpflegung zusteht, der unter besonderer Berücksichtigung des (erhöhten) sog. Sonderopfers sowie des Abstandsgebotes und des Angleichungsgrundsatzes auszuüben ist, wobei im Falle der Gruppenselbstversorgung deren (besondere) therapeutische Wertigkeit zu berücksichtigen ist.
d)
Ungeachtet dieser vom Senat entwickelten Vorgaben ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen (§ 109 StVollzG), ihm die Selbstverpflegung zu gestatten, auf Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen nicht möglich und es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, eigene Feststellungen zu treffen.
Soweit die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses die pandemiebedingte (derzeitige) generelle Untersagung von Speiseselbstversorgung (einzeln oder in Gruppen) nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG ausschließlich vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes als ermessensfehlerfrei beurteilt hat, liegt bereits auf der Hand, dass die Versagung einer Einzelselbstversorgung, jedenfalls wenn sie im Rahmen einer Einzelbenutzung der Stationsküche erfolgt(e), allein unter Berücksichtigung einer Ansteckungsgefahr nicht ermessensfehlerfrei sein kann, was in gleicher Weise für das seitens der Klinik erstinstanzlich vorgebrachte Argument gilt, es seien erst ein organisatorisches Konzept und bauliche Anpassungen zu entwickeln bzw. umzusetzen.
Ob eine solche Einzelselbstverpflegung (mit Einzelbenutzung der Küche) - insbesondere unter Kapazitätsgesichtspunkten - in der Maßregelvollzugsklinik T. möglich ist, vermag der Senat indes mangels entsprechender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer, insbesondere zu den Küchenkapazitäten und der Gesamtanzahl der insgesamt für eine solche Selbstverpflegung in Betracht kommenden Untergebrachten, nicht zu beurteilen.
Soweit seitens der Klinik für ihre Ablehnungsentscheidung darüber hinaus in der Person des Betroffenen liegende Gründe (früherer Bezug bzw. Herstellung, Konsum und Weitergabe von Alkohol und Amphetaminen, Konflikt- bzw. Manipulationsgefahr im Verhältnis zu Mituntergebrachten) vorgebracht worden sind, die die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Überprüfung (überhaupt) nicht berücksichtigt hat, fehlt es ebenfalls an ausreichend konkretisierten Feststellungen dazu, aufgrund welcher konkreten Geschehnisse seitens der Klinik welche konkreten Konflikt- bzw. Manipulationssituationen bzw. -gefahren unter Berücksichtigung des Therapiestandes und der psychischen Disposition des Betroffenen im Rahmen einer Einzelselbstverpflegung (unter Einzelküchenbenutzung) erwartet werden. In diesem Zusammenhang fehlt es darüber hinaus an konkreten Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten einer Einzelselbstverpflegung (insbesondere Umfang und Art seitens der Klinik evtl. in der Küche vorgehaltener Vorräte im Hinblick auf die Gefahr missbräuchlicher Verwendung, Art und Umfang der Beschaffung von Nahrungsmitteln - z.B. über Versandhandel, Anstaltskaufmann o.ä - und seitens der Klinik jeweils eingesetzte Kontrollmechanismen).
Entsprechend dieser Vorgaben wird die Strafvollstreckungskammer nach Maßgabe der vom Senat ausgesprochenen Verpflichtung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.
In diesem Zusammenhang weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Betroffenen zur Unzulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen noch darauf hin, dass Gründe, die erst im gerichtlichen Verfahren seitens der Anstalt vorgebracht werden, jedenfalls dann nicht in unzulässiger Weise „nachgeschoben“ sind, wenn sie dem Betroffenen (von Anfang an bzw.) Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung durch die Anstalt (jedenfalls) bekannt waren, was in Bezug auf die v.g. in der Person des Betroffenen liegenden Gründe der Fall ist, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Klinik ihre Ablehnungsentscheidung (bereits) im Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen (auch schon) damit begründet hat oder nicht.