Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: 2,0-fache Geschäftsgebühr bei mündlicher Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Beschwerde gegen die Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen nach erfolgreichem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Streitpunkt war der angemessene Gebührensatz nach Nr. 2400 VV RVG. Das OLG Düsseldorfu bestätigte, dass bei mündlicher Verhandlung regelmäßig der 2,0-fache Satz zutrifft und setzte die Auslagen auf 4.046,54 EUR fest. Der Beschluss der Vergabekammer wurde aufgehoben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich; Aufhebung und Festsetzung höherer Auslagen (4.046,54 EUR)
Abstrakte Rechtssätze
Bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ist der Ansatz einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG im Regelfall nicht unbillig.
Der Ansatz des Höchstsatzes (2,5-fache Gebühr) nach Nr. 2400 VV erfordert besondere, über die bloße Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehende Anforderungen an Schwierigkeit oder Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens bedarf einer näheren Begründung; eine niedrigere Festsetzung kann nur entfallen, wenn der Streitfall besondere Gründe für eine Herabsetzung aufweist.
Bei Kostenfestsetzungen in Nachprüfungsverfahren sind die Grundsätze der Kostenverurteilung entsprechend anzuwenden; die Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen Vorschriften des RVG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. Februar 2005, VK 1-120/04, aufgehoben.
Die den Antragstellern von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 4.046,54 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 874,64 EUR festgesetzt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Die Antragsgegnerin schrieb im Wege der öffentlichen Ausschreibung BvB neu die Vergabe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen aus. Die Antragsteller gaben zu vier Losen ein Angebot ab. Die Antragsgegnerin wollte den Beigeladenen den Zuschlag erteilen; der auf Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtete Nachprüfungsantrag der Antragsteller hatte - nach mündlicher Verhandlung - Erfolg.
Durch Beschluss vom 09.02.2005 setzte die Vergabekammer die den Antragstellern von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen auf 3.171,90 EUR fest. Sie legte hierbei eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV zugrunde.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit sofortiger Beschwerde. Sie wollen weitere Auslagen von 874,64 EUR festgesetzt wissen. Zur Begründung führen sie aus, dass eine 2,0 fache Geschäftsgebühr angemessen sei.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen hinaus weitere 874,64 EUR, insgesamt also 4.046,54 EUR, zu erstatten.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig (vgl. Beschluss vom 24.5.2005, VII-Verg 98-04). Damit ist dem allgemeinen Schwierigkeitsgrad und dem Umfang von Vergabesachen grundsätzlich Rechnung getragen. Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bis zum 2,5-fachen Satz bedarf der näheren Begründung. Eine solche ist im Streitfall weder durch das Vorbringen der Antragsteller noch durch den Akteninhalt nahegelegt. Der von Diemer/Maier vertretenen Auffassung, allein die Tatsache der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer rechtfertige wegen des größeren Aufwands für den Rechtsanwalt den Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr (vgl. Diemer/Maier, NZBau 2004, 536, 542), folgt der Senat nicht. Zwar ist der Höchstsatz nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG Rn. 15 m.w.N.). Gleichwohl setzt er besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind. Zudem hat der Gesetzgeber den Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2400 VV bewusst weit gewählt, um eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen (vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/1971, Seite 207). Ein fixer Ansatz des Höchstsatzes in jedem Fall der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem nach § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber intendierten Spielraum insoweit weithin verengen. Da das vorliegende Nachprüfungsverfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich war, kam im vorliegenden Fall nur der Ansatz einer 2-fachen Geschäftsgebühr in Betracht. Eine niedrigere Festsetzung - wie sie die Vergabekammer hier vorgenommen hat - kam nicht in Frage, denn im Streitfall stellte sich über die Rechtmäßigkeit des § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs hinaus noch eine Reihe von weiteren Vergaberechtsproblemen.
2. Bei einem Gegenstandswert von 137.977,00 EUR ergibt sich daher folgende Berechnung:
| 2,0 fache Geschäftsgebühr | 3.106,00 EUR |
| Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV | 452,40 EUR |
| Auslagenpauschale | 20,00 EUR |
| 16% Umsatzsteuer | 558,15 EUR |
| Summe: | 4.046,54 EUR |
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG)