Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung der Vergabekammer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer. Streitwert und Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung sowie die Gebührenhöhe wurden überprüft. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Einwendungen unbegründet waren und frühere Feststellungen sowie die 2,0-fache Geschäftsgebühr zutreffend sind. Die Kostenfolge richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bereits durch Beschluss bestandskräftig festgestellte Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist in einem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht erneut zu überprüfen.
Bei Streitwertfestsetzung nach §50 Abs.2 GKG ist der Gegenstandswert in der Regel mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen; dies gilt auch für Nachprüfungsverfahren im Stadium des Teilnahmewettbewerbs.
Die Festsetzung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn vor der Vergabekammer mündlich verhandelt worden ist und die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung nicht unbillig ist (§14 Abs.1 RVG).
Die Entscheidung über die Kostentragung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregie-rung Köln vom 9. November 2005 (VK VOL 31/2004) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 Euro
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin die Kostenfestsetzung der Vergabekammer mit unbegründeten Einwendungen bekämpft.
1. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu überprüfen, da diese durch den Beschluss der Vergabekammer vom 6.12.2004 (VK VOL 31/2004), und zwar durch den Ausspruch zu 3., bestandskräftig bereits festgestellt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 31.5.2005 (VII-Verg 107/04) zurückgewiesen.
2. Die Vergabekammer hat die Kostenfestsetzung nach einem – inzident – zutreffend ermittelten Streitwert vorgenommen. Dem Streitwert ist die Bruttoauftragssumme von 4.432.559,50 Euro zugrundezulegen. Der Gegenstandswert beträgt 5 % hiervon (§ 50 Abs. 2 GKG), mithin 221.627,97 Euro. Dies ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung für das damalige Beschwerdeverfahren im Senatsbeschluss vom 31.5.2005 (VII-Verg 107/04) ebenfalls schon begründet worden. Der Umstand, dass das Nachprüfungsverfahren das Vergabeverfahren im Stadium des Teilnahmewettbewerbs betraf, rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts. Der Streitwert wird vom wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Auftrag gebildet. Die Bewertung ist in § 50 Abs. 2 GKG generalisierend mit 5 % der Auftragssumme festgelegt worden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2002 – Verg 23/00, WuW/E Verg 699). Abstriche davon sind auch dann nicht veranlasst, wenn das Vergabeverfahren über das Stadium des Teilnahmewettbewerbs noch nicht hinausgelangt ist.
3. Die Festsetzung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat u.a. mit den Beschlüssen vom 24.5.2005 (VII-Verg 98/04) und vom 4.11.2005 (VII-Verg 9/05) entschieden, dass – sofern vor der Vergabekammer mündlich verhandelt worden ist – im Regelfall gegen die Festsetzung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nichts einzuwenden ist, d.h. die vom Rechtsanwalt in solchen Fällen gemäß § 14 Abs. 1 RVG getroffene Bestimmung nicht unbillig und daher verbindlich ist (vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dem ist vom OLG Naumburg (Beschl. v. 23.8.2005 – 1 Verg 4/05 und Beschl. v. 30.8.2005 – 1 Verg 4/05) sowie vom OLG München (Beschl. v. 23.1.2006 – Verg 22/05) zugestimmt worden. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu einer anderweiten rechtlichen Beurteilung.
Die Kostenfolge beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
D. D.-B. F.