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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 104/04·17.01.2005

Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss der Vergabekammer verworfen

VerfahrensrechtVergabeverfahrenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss der Vergabekammer Düsseldorf, die sich für örtlich unzuständig erklärte und an die VK Arnsberg verwies. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unstatthaft, da Verweisungsentscheidungen Zwischenentscheidungen sind und eine isolierte Beschwerde nach §116 GWB grundsätzlich nicht zulässig ist. Zudem lagen keine Gehörsverletzungen oder offensichtliche Willkür vor; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss der Vergabekammer als unstatthaft verworfen; Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweisung eines Nachprüfungsverfahrens durch die angerufene Vergabekammer wegen örtlicher Unzuständigkeit ist eine Zwischenentscheidung und unterliegt grundsätzlich nicht der isolierten sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB.

2

Die Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen wird durch die sinngemäße Heranziehung vergleichbarer Regelungen (vgl. § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sowie § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gestützt.

3

Eine sofortige Beschwerde ist auch unter Verfassungs- oder verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig, wenn die Beteiligten vor der Verweisungsentscheidung angehört wurden und kein substantiiertes Vorbringen zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erfolgt ist.

4

Eine Zwischenentscheidung ist nur dann gesondert anfechtbar, wenn sie auf offenkundiger Willkür oder gleich schwerwiegenden, vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegten Verfahrensfehlern beruht.

5

Der Senat kann die Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 522 Abs. 1 ZPO treffen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 83 VwGO§ 17a GVG§ 116 Abs. 1 Satz 1 GWB§ 110 Abs. 2 Satz 1 GWB§ 83 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verwei-sungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düs-seldorf vom 29.11.2004 (VK - 50/2004 - B) wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen werden der An-tragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 16.000 Euro

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich die Vergabekammer zur Entscheidung über den von der Antragstellerin angebrachten Nachprüfungsantrag für örtlich unzuständig erklärt und hat das Nachprüfungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 83 VwGO, § 17 a GVG an die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen.

3

Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unstatthaft. Bei der die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens an eine andere Vergabekammer betreffenden Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenentscheidung der Vergabekammer. Gegen Zwischenentscheidungen ist die (isolierte) sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB grundsätzlich nicht statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.1.2000 - Verg 2/00, WuW/E Verg 319, 320, zur Entschließung der Vergabekammer gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB, den Nachprüfungsantrag als nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet zuzustellen; Jaeger in Byok/Jaeger, Komm. zum Vergaberecht, § 116 GWB Rn. 768; Boesen, Vergaberecht, § 116 GWB Rn. 17). Der Umstand, dass das GWB selbst die (isolierte) Beschwerde gegen die Verweisungsentscheidung der Vergabekammer nicht ausdrücklich für unstatthaft erklärt, gibt für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nichts her. Das GWB enthält keine Vorschriften über die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens wegen Unzuständigkeit der angerufenen Vergabekammer. Darum ist dem Gesetz selbst auch nichts über die Zulässigkeit einer (isolierten) Beschwerde gegen die Verweisungsentscheidung zu entnehmen. Die Unstatthaftigkeit eines solchen gegen eine Zwischenentscheidung der Nachprüfungsinstanz gerichteten Rechtsmittels rechtfertigt sich vielmehr aus dem allgemeinen Rechtssatz, dass einer Anfechtung grundsätzlich - und zwar um die Verfahrensdauer zu begrenzen - nur die instanzabschließenden Endentscheidungen unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf WuW/E Verg 319, 321). Ob dies anders zu beurteilen ist, sofern die angefochtene Zwischenentscheidung - hier die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg - auf offensichtlicher Willkür beruht, kann dahingestellt bleiben. Um einen derartigen Fall geht es sich hier ersichtlich nicht. Hiervon abgesehen sind die Verfahrensbeteiligten vor der angefochtenen Verweisungsentscheidung von der Vergabekammer angehört worden. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist hier daher auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zuzulassen.

4

Der rechtliche Befund, dass die Verweisung eines Verfahrens als Zwischenentscheidung keinem (isolierten) Rechtsmittel der Beteiligten unterliegt, wird durch gesetzliche Regelungen in vergleichbaren Verfahrensordnungen, die - so auch die Vergabekammer im vorliegenden Fall - für den vorliegenden Sachverhalt entsprechend herangezogen werden können, bestätigt. Gemäß § 83 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG sind Beschlüsse, durch die das angerufene Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit verneint und die Verweisung an das zuständige Gericht ausspricht, unanfechtbar. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist - jedenfalls im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren - am nächstliegenden zur Ausfüllung von Gesetzeslücken heranzuziehen. Unabhängig hiervon erklärt auch § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO Verweisungsbeschlüsse für nicht anfechtbar. Der auf die Ankündigung des Senats, die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss zu verwerfen, am 14.1.2005 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin gibt zu einer vom Vorstehenden abweichenden rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung.

5

Der Senat kann die Beschwerdeentscheidung in entsprechender Anwendung von § 522 Abs. 1 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung treffen (vgl. OLG Düsseldorf WuW/E Verg 319, 321).

6

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren deckt sich mit dem Gegenstandswert eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels. Er ist entsprechend festgesetzt worden.