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Oberlandesgericht Düsseldorf·Verg 51/17·23.09.2018

Streitwertfestsetzung in Vergabebeschwerde: Anwendung von §3 ZPO statt §50 Abs.2 GKG

Öffentliches RechtVergaberechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzte nach Anhörung den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € fest. Streitpunkt war, ob §50 Abs.2 GKG (pauschal 5 % der Auftragssumme) oder §3 ZPO zugrunde zu legen ist. Das Gericht entschied für §3 ZPO, weil es hier vorrangig um Zuständigkeits- und Verfahrensfragen und nicht um die Wahrung einer Zuschlagschance ging. §50 Abs.2 GKG bilde das Interesse des klagenden öffentlichen Auftraggebers nicht ab.

Ausgang: Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt; Anwendung von §3 ZPO statt §50 Abs.2 GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

§50 Abs.2 GKG bemisst den Streitwert pauschal nach der Wahrung der Zuschlagschance und einer erwarteten Gewinnerzielung und eignet sich vorrangig für Bieter, die auf Zuschlag und Gewinn gerichtet sind.

2

Ist in einem Vergabebeschwerdeverfahren primär die Einhaltung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften und die Wahrung verfahrensrechtlicher Rechte streitgegenständlich, ist dies bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

3

Die pauschale Bemessung des Streitwerts nach §50 Abs.2 GKG ist nicht anzuwenden, wenn sie das tatsächlich schutzwürdige Interesse des Rechtsmittelführers nicht abbildet.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens ist auf den besonderen Gegenstand des Verfahrens abzustellen; §3 ZPO ist insoweit entsprechend anzuwenden.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 2 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Senat hat durch Beschluss vom 06.06.2018 über die Verfahrenskosten entschieden und die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens einem gesonderten Beschluss nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vorbehalten. Während die Antragstellerin der Ansicht ist, der Streitwert sei nach § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen, ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass für die Streitwertfestsetzung § 3 ZPO heranzuziehen sei.

4

II.

5

Der Senat stützt seine Streitwertfestsetzung vorliegend auf § 3 ZPO. Soweit sich aus dem in der Literatur zitierten Senatsbeschluss vom 18.01.2005 entnehmen lassen sollte, dass die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art auf § 50 Abs. 2 GKG zu stützen ist und sich der Beschwerdewert mit dem Gegenstand des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels deckt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2005 – VII-Verg 104/04, zitiert nach juris, Tz. 6; wiedergegeben von Summa, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., Stand: 20.09.2018, § 171 GWB Rn. 40), hält der Senat hieran nicht mehr fest.

6

§ 50 Abs. 2 GKG stellt auf das Interesse des Beschwerdeführers ab, seine Zuschlagschance zu wahren und im Fall der Zuschlagserteilung den erwarteten Gewinn zu erzielen (Wiese, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 182 Rn. 53). Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 2 GKG pauschaliert und mit 5 % der Bruttoauftragssumme angesetzt. Um die Wahrung der Zuschlagschance und eine mögliche Gewinnerzielung geht es einem Rechtsmittelführer, der – wie hier – die Zuständigkeit eines Vergabekammerspruchkörpers rügt und eine damit im Zusammenhang stehende Zwischenentscheidung angreift, aber nur nachrangig. Primär geht es ihm in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren um die Einhaltung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften und die Wahrung seiner Verfahrensrechte. Dies gilt erst recht, wenn Rechtsmittelführer kein sich um den Auftrag bewerbendes Unternehmen, sondern – wie im vorliegenden Fall – ein öffentlicher Auftraggeber ist. § 50 Abs. 2 GKG bildet dieses Interesse nicht ab. Der besondere Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist bei der Streitwertfestsetzung deshalb durch eine entsprechende Anwendung des § 3 ZPO zu berücksichtigen.