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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-9 WF 68/06·07.06.2006

Erwachsenenadoption: Unzulässigkeit der Beibehaltung des Geburtsnamens

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht bestätigt, dass bei der Adoption Volljähriger die Namensführung nach § 1757 BGB zu erfolgen hat. Eine Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens in unveränderter Form ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Auslegung zur Schließung einer Regelungslücke ist unzulässig. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Adoption bei Beibehaltung des Geburtsnamens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Adoption Volljähriger gelten § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB und die namensrechtlichen Vorschriften des § 1757 BGB entsprechend.

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Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden; die unveränderte Fortführung des bisherigen Familiennamens ist nicht vorgesehen.

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Eine ergänzende Auslegung des § 1757 BGB über den klaren Wortlaut hinaus zur Ermöglichung einer Adoption ohne Namensänderung ist unzulässig, da die gesetzliche Regelung abschließend ist.

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Die namensrechtliche Regelung des § 1757 BGB ist verfassungsrechtlich mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar, da der Gesetzgeber die Namensfunktion zur Darstellung familienrechtlicher Zugehörigkeit berücksichtigen darf.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB§ 1768 bis 1772 BGB§ 1757 BGB§ 1757 Abs. 1 S. 1 BGB§ 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - vom 17. März 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu entscheiden hat.

Rubrum

1

( Gründe:

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I.

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Die gem. §§ 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die mit dem Hauptantrag beantragte Adoption unter Beibehaltung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 1) zu Recht abgelehnt.

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1. Für die Adoption Volljähriger gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Für die Namensführung enthalten die genannten Vorschriften keine Regelung, so dass diese sich uneingeschränkt nach § 1757 BGB richtet.

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2. Gem. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden; der bisherige Familienname kann unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen

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vorangestellt oder angefügt werden. Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens des Beteiligten zu 1. ist im Gesetz nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff., OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1646 ff.).

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3. Eine über den Wortlaut hinausgehende ergänzende Auslegung der Vorschrift ist unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 2012, 138).

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Der Senat folgt nicht der vom Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058 und RNotZ 2009, 544) vertretenen Auffassung, dass eine Volljährigenadoption auch ohne Namensänderung zulässig ist, weil § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Wahl eines Doppelnamens beschränkt sei und für die Bitte des Angenommenen, ihm den bestehenden Namen zu belassen, das Gesetz eine Lücke enthalte, welche dadurch gefüllt werden könne, dass § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt werde, dass bei schwerwiegenden Gründen der Grundsatz der Namensfortführung Vorrang erhalte.

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Denn diese Auffassung steht zum klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch. Eine planwidrige und damit ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist deshalb nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat die bei einer Adoption bestehenden namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in § 1757 BGB abschließend geregelt und damit die Frage der Zulässigkeit einer Adoption ohne Namensänderung nicht etwa offen gelassen, sondern verneint. Trotz mehrfacher Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a. F.) getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des/der Annehmenden zu dokumentieren. Es ist dem Familiengericht deshalb verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt.

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4. An der Verfassungsmäßigkeit der in § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB getroffenen Regelung besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel. Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion, wozu auch der Zweck gehört, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587/589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht es, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält. Bei einer Volljährigenadoption bleiben zwar im Regelfall die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass hier auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar sind. Dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang eingeräumt hat, ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BayObLG a. a. O.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Celle FamRZ 1997, 115).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG.

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IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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