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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 153/13·07.07.2013

Beschwerde: Keine Ratenzahlung bei unbeachteter Vermögensänderung der PKH

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts zur Ablehnung einer Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein. Entscheidend war, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung wesentlich verbessert haben. Das Landesarbeitsgericht hob den Beschluss auf und stellte fest, dass eine Vergleichsberechnung keine nennenswerte Verbesserung ergab; eine Abänderung nach §120 Abs.4 ZPO kommt demnach nicht in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg; Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und Ratenzahlungsanordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Änderung einer Entscheidung über zu leistende Zahlungen nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO setzt voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

2

Zur Prüfung einer wesentlichen Veränderung ist eine Vergleichsberechnung der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung und zum Zeitpunkt der Änderungsentscheidung vorzunehmen.

3

Ergibt die Vergleichsberechnung keine nennenswerte Verbesserung der Vermögensverhältnisse, ist eine nachträgliche Korrektur der Zahlungsentscheidung ausgeschlossen, selbst wenn die Ausgangsentscheidung materiell fehlerhaft war.

4

Zur Ermittlung der Vermögenslage sind insbesondere Renteneinkünfte, Pfändungen sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und anteilige Belastungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO§ 11 a Abs. 3 ArbGG§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG, § 569 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG, § 569 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 863/11

Leitsatz

Ergibt eine Vergleichsberechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Ausgangsentscheidung und im Zeitpunkt der Änderungsentscheidung keine nennenswerte Veränderung, scheidet eine Abänderung gemäß § 120 Abs. 4Satz 1 ZPO auch dann aus, wenn die Ausgangsentscheidung fehlerhaft ergangen war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.01.2013 (3 Ca 863/11) aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung einer Ratenzahlung liegen nicht vor.

4

1)              Das Gericht kann gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a)Abs. 3 ArbGG die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich geändert haben. Zur Klärung, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, muss eine Vergleichsberechnung zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Änderungsentscheidung vorgenommen werden (OLG Düsseldorf v. 08.06.2006 – II-9 WF 68/06 - FamRZ 2006, 1551). Ergibt sich bei dieser Berechnung keine nennenswerte Veränderung der Vermögensverhältnisse, darf eine nachträgliche Korrektur auch dann nicht erfolgen, wenn die ursprünglichen Vermögensverhältnisse eine andere Entscheidung – etwa eine Ratenzahlungsverpflichtung – gerechtfertigt hätte, die Ausgangsentscheidung mithin fehlerhaft war (OLG Köln v. 06.10.2006 – WF 142/06 – FamRZ 2007, 296; OLG Bamberg – 2 WF 156/04 – NJW 2005, 1286; Zöller/Geimer, ZPO,29. Aufl. § 120 Rn. 19 a).

5

2)              Ein Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung am 02.09.2010 und zum Zeitpunkt der Überprüfung im September 2012 lässt eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Beklagten nicht erkennen. Die Renteneinkünfte für den Beklagten und seine Ehefrau sowie die Pfändungen sind weitgehend unverändert oder nur geringfügig erhöht. Als weitere Belastung sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von397,17 € monatlich hinzugekommen. An diesen Wohnkosten hat sich der Beklagte anteilig im Verhältnis zu dem Nettoeinkommen der verdienenden Mitbewohner zu beteiligen (LAG Köln v. 23.11.2010 – 1 Ta 304/10 –), so dass ein weiterer Betrag in Höhe von rund 200.— € vom Nettoeinkommen des Beklagten abzuziehen wäre. Mangels Verbesserung der Verhältnisse kann ungeachtet der Frage, ob die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung rechtfertigen würden eine Änderungsentscheidung nicht getroffen werden.

6

II.

7

Die Entscheidung ist unanfechtbar.