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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 UF 57/06·14.06.2006

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Mutter bei geplantem Umzug

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/AufenthaltsbestimmungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um mit dem dreijährigen Sohn nach Tübingen zu ziehen. Streitpunkt war, ob der Umzug dem Kindeswohl widerspricht. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, da sie Hauptbezugsperson ist und vernünftige Gründe für den Umzug vorliegen. Mögliche Einbußen der Umgangskontakte sind durch großzügige Umgangsregelungen auszugleichen.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben; Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen, Antrag des Vaters zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB ist der Elternteil auszuüben, bei dem das Kindeswohl am besten gewahrt bleibt; der Status als Hauptbezugsperson ist dabei von erheblicher Bedeutung.

2

Der Hauptbezugsperson kann nicht allein wegen der Bewahrung intensiver Kontakte des anderen Elternteils der Umzug an einen anderen Wohnort versagt werden, wenn sie vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Umzug vorträgt.

3

Beeinträchtigungen des Umgangs durch einen Umzug sind grundsätzlich hinzunehmen; dem ist durch Ausgestaltung großzügiger und dem Kindeswohl entsprechender Umgangsregelungen entgegenzuwirken.

4

Die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer am neuen Wohnort angestrebten Erwerbstätigkeit obliegt dem Familiengericht nicht eingehend, solange die Umzugsentscheidung nicht eindeutig unvernünftig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 621e ZPO§ 1671 BGB§ 13a FGG§ 131 Abs. 3 KostO

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der auf den Anhö-rungstermin vom 11.1.2006 ergangene (undatierte) Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmerich am Rhein abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Marlon wird der Kindesmutter übertragen. Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-ben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

Die Kindesmutter beantragt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M.

2

Die Eltern sind Eheleute und leben seit Anfang 2005 getrennt. M. hat seitdem seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Das heute dreijährige Kind hat regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater. Es sieht ihn an jedem Wochenende (dann arbeitet die Mutter) und auch während der Woche. Die Großeltern väterlicherseits unterstützen die Eltern bei der Betreuung und Versorgung des Kindes.

3

Unter anderem nach Streitigkeiten über den vom Kindesvater zu zahlenden Unterhalt hat sich die Kindesmutter entschlossen, nach Tübingen umzuziehen und das Kind mitzunehmen. Sie begründet ihren Umzugswunsch damit, dass sie sich in Tübingen größere Chancen verspricht, eine Arbeitsstelle zu finden. Während der Arbeit will sie auf die Betreuung des Kindes durch ihre dort lebenden Verwandten, insbesondere ihre Mutter, zurückgreifen. Der Vater ist mit dem Umzug nicht einverstanden. Er sieht insbesondere die regelmäßigen Kontakte mit seinem Sohn gefährdet und akzeptiert den Umzugswunsch der Mutter nicht.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag der Mutter durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Mutter müsse bei ihrer Lebensplanung die Interessen des Kindes mit einbeziehen. Nicht zuletzt weil die Mutter ihre Erwerbstätigkeit auch am Niederrhein ausweiten könne und bei der Betreuung durch die Schwiegereltern unterstützt werde, erscheine es derzeit nicht vertretbar, das Kind in das von der Kindesmutter gewählte Risiko einer Neuorientierung mit einzubeziehen.

5

Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag – in der Sache – weiterverfolgt. Der Kindesvater gibt zu bedenken, dass die mit dem Umzug verbundenen Konsequenzen für das Kind so groß seien, dass sie außer Verhältnis zu dem nur vagen Erfolg des Umzugs stünden. Der Umzug sei ein Experiment auf dem Rücken des Kindes. Er beantragt (hilfsweise) Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.

6

II.

7

Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach § 621e ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist gemäß § 1671 BGB der Mutter zu übertragen, denn es entspricht dem Kindeswohl am besten, wenn in dieser strittigen Frage die Entscheidungsbefugnis bei ihr liegt.

8

Die Regelung des Sorgerechts in dem hier betroffenen Teilbereich (Aufenthaltsbestimmung) ist erforderlich, weil die Eltern sich in dieser Frage nicht einigen können. Bei der Entscheidung ist ausschlaggebend, dass die Mutter schon aufgrund der von den Eltern einvernehmlich getroffenen Entscheidung die Hauptbezugsperson des Kindes ist. Ein Umzug kann ihr als Teil ihrer grundsätzlich freien Lebensgestaltung jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruht. Wenn das Kind von dieser Entscheidung in der Form betroffen ist, dass es sein vertrautes Umfeld verlässt und die Kontakte zum Vater weniger häufig stattfinden, ist diese Konsequenz hinzunehmen. Einer Entfremdung des Kindes vom Kindesvater ist dann durch die Ausgestaltung der Umgangskontakte vorzubeugen, die auch dem Bedürfnis nach einer liebevollen Beziehung zwischen Vater und Kind Rechnung tragen sollen.

9

Gemessen an den obigen Maßstäben, die den Parteien vom Senat im Anhörungstermin bereits mündlich erläutert worden sind, ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der derzeitige Wohnort des Kindes nicht festzuschreiben, sondern der Mutter ein Umzug mit dem Kind zu ermöglichen. Die Kindesmutter ist zweifellos die Hauptbezugsperson M., was nicht zuletzt auf der von den Eltern einvernehmlich im Zuge der Trennung getroffenen Entscheidung beruht, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Mutter hat. Dass zudem die Mutter in der Anhörung den Eindruck vermittelt hat, dass sie zur Wahrnehmung der Kindesbelange die größere Kompetenz und Sicherheit besitzt, kommt hinzu.

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Wenn – wie es hier der Fall ist – deutlich ist, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist, kann dieser Person grundsätzlich nicht abverlangt werden, an dem bisherigen Wohnort oder aber in der Region wohnen zu bleiben, allein um den intensiven Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr ist ihr Umzugswunsch zu akzeptieren, wenn sie hierfür vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführen kann.

11

Das ist hier der Fall. Die Kindesmutter stammt aus Tübingen. Sie hat dort ihre Familie, vor allem wohnt dort ihre Mutter, die Großmutter des Kindes. Aufgrund des bisherigen Verlaufs ist die Grundlage für eine eigenständige Existenz von Mutter und Kind in Emmerich am Rhein nicht gewährleistet. Vor allem reichen bisherige Unterhaltszahlungen des arbeitslosen Kindesvaters, soweit sie überhaupt geleistet worden sind, hierfür nicht aus. Von daher ist es nachvollziehbar, dass die Kindesmutter sich in Baden-Württemberg bessere Chancen auf eine selbst gesicherte Existenz verspricht. Die Erfolgsaussicht der Arbeitssuche einzuschätzen, ist nicht Aufgabe des Familiengerichts, solange die Vorstellung nicht eindeutig unvernünftig ist, was hier – insoweit übereinstimmend mit dem Amtsgericht – nicht gesagt werden kann.

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Dem Amtsgericht ist nicht darin zu folgen, dass das Kind nicht in das Risiko der Lebensgestaltung seiner Mutter einbezogen werden darf. Dass Kinder in die Lebensentscheidungen ihrer Eltern und die daraus erwachsenden (wirtschaftlichen) Risiken einbezogen werden, entspricht der Lebenserfahrung in intakten Familien und kann nach der Trennung der Eltern jedenfalls bei Beachtung der oben dargestellten Maßgaben prinzipiell nicht anders sein.

13

Dass die Kontakte zwischen Vater und Kind nach dem Umzug leiden und aufgrund der räumlichen Entfernung mit einigem Aufwand verbunden sind, ist ebenfalls hinzunehmen. Allerdings war im Anhörungstermin deutlich zu merken, dass Marlon eine enge Beziehung zu seinem Vater hat. Damit sich daran nichts ändert, sind die Kontakte zwischen Kind und Vater weiterhin von der Mutter nach Kräften zu fördern. Das folgt nicht zuletzt aus der von ihr übernommenen zusätzlichen elterlichen Verantwortung, die ihr (wie auch M.) wegen der Entfernung mehr als bisher abverlangen wird. Der Senat hat aber keine Zweifel daran, dass die Kindesmutter zu einer großzügigen Umgangsregelung bereit ist. Dass eine solche nicht schon im Senatstermin vereinbart worden ist, ist lediglich daran gescheitert, dass der Kindesvater nach Beratung mit seiner Rechtsanwältin von seinem Ziel, dem Verbleib von Mutter und Kind in Emmerich am Rhein, entgegen dem vom Senat angekündigten voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens nicht abgerückt ist. Der Schriftsatz des Kindesvaters vom 9.5.2006 ist schließlich berücksichtigt worden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a FGG, 131 Abs.3 KostO.

15

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €