Beschwerde gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater begehrt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter nach deren Ausreise nach Armenien; das Amtsgericht hatte seinen Antrag abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt, dass die Übertragung nicht dem Kindeswohl am besten entspricht. Entscheidungsrelevant sind insbesondere die Bindung des Kindes an die Mutter, fehlende Verwurzelung in Deutschland und das fehlende Realisierungspotenzial der Betreuung durch den Vater.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen Zurückweisung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei widerrechtlicher Zurückhaltung des Kindes durch einen Elternteil bleibt die internationale Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts gemäß Art.7 Abs.1 HKÜ bestehen.
Bei grenzüberschreitenden Sorgerechtsentscheidungen findet nach Art.15 Abs.1 HKÜ das Recht des angerufenen Gerichts Anwendung (Gleichlaufgrundsatz).
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB ist nur zulässig, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht; die Kontinuität der Bindung zur Hauptbezugsperson kann der Kontinuität des Lebensumfeldes vorrangig sein.
Das bloße widerrechtliche Zurückhalten des Kindes im Ausland begründet ohne belastbare Anhaltspunkte keine Maßnahmen nach § 1666 BGB; konkrete Gefährdungsindikatoren sind erforderlich.
Bei der Prüfung der Geeignetheit eines Elternteils ist die realistische Aussicht auf tatsächliche Betreuung und Rückführung des Kindes in die Verantwortungszone des Antragstellers zu berücksichtigen; das Fehlen solcher Perspektiven spricht gegen eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 19 F 73/20
Tenor
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 04.11.2020 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
I.
Die aus Armenien stammenden Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Der Kindesvater ist niederländischer Staatsbürger. Die Kindesmutter, die bis zur Eheschließung in Armenien lebte, besitzt die armenische und die niederländische Staatsbürgerschaft. Die Familie lebte in A.-Stadt. Am 15.10.2019 reiste die Kindesmutter mit der Tochter nach Armenien aus. Die Kindeseltern hatten die Absprache getroffen, dass die Kindesmutter am 10.11.2019 mit dem Kind nach A.-Stadt zurückkehrt. Am 07.11.2019 teilte die Kindesmutter dem Kindesvater telefonisch mit, dass sie mit dem Kind in Armenien bleiben werde. Dort halten sich Kindesmutter und B. seither auf. Der auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) gestützte Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes nach Deutschland wurde in Armenien abgelehnt. Die diesbezügliche Kassationsbeschwerde des Kindesvater zum Kassationsgericht der Republik Armenien blieb erfolglos.
Den allein verfahrensgegenständlichen Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. zu übertragen, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die begehrte Teilsorgerechtsübertragung dem Kindeswohl am besten entspreche. Auf der Grundlage der Feststellungen des Gerichts der Stadt Jerewan in der den Rückführungsantrag nach dem HKÜ zurückweisenden Entscheidung vom 02.04.2020 ergäben sich – abgesehen von dem Umstand, dass die Kindesmutter B. widerrechtlich dem Kindesvater entzogen habe – keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Die Lebensverhältnisse des Mädchens seien schon altersbedingt entscheidend durch die Beziehung zu ihrer Hauptbezugsperson, der Kindesmutter, geprägt, nicht durch die Umgebung und die äußeren Umstände. So habe sich B. weder an den deutschen Kindergarten gewöhnt noch habe sie die deutsche Sprache erworben. Die aus der Entfernung der Elternwohnsitze folgenden Nachteile für die Vater-Tochter-Beziehung seien der Kindesmutter nicht vorwerfbar, weil diese auch bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen der Kindesmutter nicht zu vermeiden gewesen wären. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Kindesmutter schließe ihre Verpflichtung zum Verbleib in Deutschland aus. Für eine Kindeswohlgefährdung durch die Ausreise bestünden keine Anhaltspunkte. Ein Wechsel zum Kindesvater würde für das Mädchen einen Beziehungsabbruch zur Hauptbezugsperson und einen erneuten Wechsel des Lebensumfeldes bedeuten. Eine Traumatisierung sei absehbar.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kindesvater seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiter. Er rügt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass ein Verbleib des Kindes bei der Kindesmutter dem Kindeswohl am ehesten entspreche. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Kindesmutter das Kind widerrechtlich nach Armenien verbracht habe. Das Amtsgericht habe die Stellungnahme des Verfahrensbeistands nicht ausreichend gewürdigt und sich fehlerhaft auf angebliche psychologische Beurteilungen aus dem in Armenien geführten Verfahren gestützt. Ein Wechsel zu ihm, dem Kindesvater, würde nicht zu einer Traumatisierung des Kindes führen. Im Interesse des Kindes liege es, die Bindung zu ihm, dem Kindesvater, nicht abreißen und es zu keiner Entfremdung kommen zu lassen. Rechtlich sei entscheidend, dass das Verhalten der Kindesmutter nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei.
Der Kindesvater beantragt,
ihm unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 04.11.2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. zu übertragen.
Die Kindesmutter beantragt,
die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für B. völlig zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat zunächst auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 5, 7 KSÜ. Selbst wenn das Kind im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits in Armenien einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Art. 5 Abs. 1 KSÜ begründet haben sollte, so war dies Folge des das Mitsorgerecht des Kindesvaters verletzenden und damit rechtswidrigen Zurückhaltens des Kindes in Armenien, was gemäß Art. 7 Abs. 1 KSÜ zur Fortwirkung der internationalen Zuständigleit der deutschen Gerichte führt.
2.
Kollisionsrechtlich anwendbar ist gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ das deutsche als das am Ort des international zuständigen Gerichts geltende Recht (Gleichlaufgrundsatz).
3.
Die Voraussetzungen für die vom Kindesvater begehrte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß der somit einschlägigen Norm des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor.
a)
Es lässt sich nicht feststellen, dass die begehrte Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Dagegen sprechen die vom Amtsgericht eingehend und zutreffend erörterten Kindeswohlaspekte, insbesondere die schon angesichts des Alters des Kindes gewichtige Kontinuität der Bindung des Kindes zur Kindesmutter, die bereits während des Zusammenlebens der Familie die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen ist. Dieser Betreuungskontinuität kommt hier gegenüber der Kontinuität des Lebensumfeldes nicht zuletzt deshalb der Vorrang zu, weil B., wie das Amtsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, sich weder an den deutschen Kindergarten gewöhnt noch die deutsche Sprache erworben hat, sie mithin nicht fest im sozialen Leben am damaligen Wohnort der Familie verwurzelt war.
Eine abweichende Beurteilung des Kindeswohls ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines Bindungsabrisses und einer Entfemdung im Verhältnis zum Kindesvater veranlasst. Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und Umgangselternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit. Der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Umgangselternteil kommt keine Sperrwirkung für Ortsveränderungen des Obhutselternteils zu (BGH, FamRZ 2010, 1060, Rn. 25 f.). Einer Entfremdung des Kindes vom Umgangselternteil ist durch die Ausgestaltung der Umgangskontakte vorzubeugen, wobei hinzunehmen ist, dass die Kontakte ggf. weniger häufig stattfinden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2006, II-3 UF 57/06, juris Rn. 7).
Ebenso ist zu berücksichrigen, dass der Kindesvater zur Ausübung der elterlichen Sorge faktisch überwiegend nicht in der Lage ist (vgl. zu diesem Aspekt OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 920, 923). Diese Erwägung ist hier von besonderem Gewicht, weil nach der rechtskräftigen Zurückweisung des auf Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestützten Rückführungsantrags des Kindesvaters in Armenien keine realistische Aussicht auf die von ihm beabsichtigte Betreuung des Kindes in Deutschland besteht.
Dass durch die Ablehnung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater das Kindeswohl beeinträchtigt oder gar iS des § 1666 BGB gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. Für eine solche Feststellung bedarf es einer belastbaren Tatsachenbasis. Eine solche ist hier nicht gegeben. Aus den Ermittlungen des Gerichts der Stadt Jerewan zum Kindeswohl, deren Ergebnis in der Entscheidung vom 02.04.2020 umfänglich dokumentiert ist, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Obhut der Kindesmutter. Auch im Übrigen – etwa im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung des Kindes durch die Kindesmutter vor ihrer Ausreise nach Armenien – finden sich hierfür keine Anzeichen. Allein das Zurückhalten des Kindes im Ausland unter Missachtung der Bindungen des Kindes zum Umgangselternteil vermag Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 920, 924).
b)
Ob das Kindeswohl im Fall einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter am besten gewahrt ist, bedarf keiner Prüfung, weil die Kindesmutter eine solche Übertragung nicht beantragt hat.
c)
Im Ergebnis ist es auch unbedenklich, dass trotz des Elternstreits um den Aufenthalt des Kindes und der somit an sich aus Kindeswohlgründen gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Befriedung des Konflikts gebotenen Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts keine Teilsorgerechtsübertragung auf einen Elternteil erfolgt, sondern es insgesamt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt (vgl. zu dieser Problematik BeckOK BGB/Veit, Stand: 01.11.2019, § 1671 Rn. 85.1). Denn jedenfalls ist nicht erkenbar, dass durch die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährdet und daher gemäß § 1666 BGB eine andere Sorgerechtsregelung geboten wäre (zu einer solchen Regelung für den Fall, dass der besser geeignet erscheinende Elternteil keinen Sorgerechtsantrag gestellt hat, vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1671 Rn. 150; BeckOK BGB/Veit aaO, § 1671 Rn. 85.2). Vielmehr ist jedenfalls derzeit zu erwarten, dass die Kindesmutter die Belange des Mädchens in Armenien bei unveränderter Sorgerechtsgestaltung – wie auch schon bislang – ohne Gefährdungen für das Kind wahrnehmen kann.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.