Sorgerechtsrückübertragung nach § 1696 BGB bei anhaltender Erziehungsungeeignetheit
KI-Zusammenfassung
Die Adoptiveltern begehrten im Abänderungsverfahren die Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihren 15-jährigen Adoptivsohn nach zuvor erfolgtem Sorgerechtsentzug. Streitpunkt war, ob sich die für den Entzug maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben und ob weitere Ermittlungen (Anhörung/Gutachten) geboten sind. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil die Gründe des Sorgerechtsentzugs fortbestehen, die Eltern weiterhin erziehungsungeeignet seien und der Jugendliche eine Rückkehr sowie jeglichen Kontakt nachhaltig ablehne. Eine Richterbefangenheit wegen Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss wurde verneint; die unterbliebene Verfahrenspflegerbestellung in 1. Instanz rügte der Senat, heilte dies aber im Beschwerdeverfahren.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Sorgerechtsrückübertragung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1696 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die für den früheren Sorgerechtsentzug maßgeblichen Umstände entfallen oder sich wesentlich geändert haben.
Die beratende Mitgliedschaft eines Familienrichters im Jugendhilfeausschuss begründet für sich genommen regelmäßig weder die Besorgnis der Befangenheit noch einen gesetzlichen Ausschluss, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist.
In Verfahren, die die Fortdauer eines Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB betreffen, ist zur Wahrung der Kindesbelange im Regelfall ein Verfahrenspfleger nach § 50 FGG zu bestellen; dies gilt grundsätzlich auch im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB.
Der nachhaltig und frei gebildet geäußerte Wille eines einsichtsfähigen Jugendlichen, nicht zum bisherigen Sorgeberechtigten zurückzukehren und keinen Kontakt zu wünschen, ist bei der Entscheidung über die elterliche Sorge erheblich zu berücksichtigen.
Von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgesehen werden, wenn bereits belastbare fachliche Erkenntnisse vorliegen und zusätzliche Begutachtung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erwarten lässt sowie das Kindeswohl durch weitere Ausforschung beeinträchtigt würde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmerich vom 11.2.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €
Rubrum
Die Antragsteller sind die Adoptiveltern des betroffenen Kindes, das am 18.6.1988 in M. geboren wurde. Die Antragsteller leben seit 1986 zusammen und sind seit 1991 verheiratet. Der Vater ist heute 71 Jahre alt und pensionierter Hochschullehrer. Die Mutter ist heute 44 Jahre alt und Lehrerin (derzeit im Ruhestand).
Die Antragsteller adoptierten im Lauf der Zeit drei Kinder aus Mittelamerika, zunächst M. (geb. 6.1.1986), dann das in diesem Verfahren betroffene Kind R. (geb. 18.6.1988) und schließlich J. (geb. 22.3.1990). Die Adoptionsverfahren wurden jeweils vor der Ausreise für M. und R. zunächst in M. abgewickelt, für J. in G.. Nur für R., der im April 1997 nach Deutschland einreiste, wurde auch in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchgeführt, das mit einem Adoptionsbeschluss des Vormundschaftsgerichts Emmerich vom 9.4.1998 abgeschlossen wurde.
Das Kind M. war von den Antragstellern bereits unter Zustimmung der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises Kleve nach M. zurückgeschickt worden, nachdem die Antragsteller von den persönlichen Eigenschaften des Kindes enttäuscht worden waren. Das Kind lebt heute in einem Kinderheim in P.. Im November 1999 wurden R. und J. wegen des Verdachts der Kindesmißhandlung aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts aus der Obhut der Antragsteller in eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche überführt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7.3.2000 wurde den Antragstellern das Sorgerecht für alle drei Kinder entzogen und das beteiligte Jugendamt zum Vormund bestellt. Hinsichtlich des betroffenen Kindes R. begründete das Amtsgericht die Maßnahme mit der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Antragsteller. Diese ergebe sich aus ihrem Vorgehen bezüglich M. sowie aufgrund von R. glaubhaft geschilderten Mißhandlungen. In der Begründung nahm das Amtsgericht Bezug auf eine Erklärung der Antragsteller, die Personensorge nicht weiter ausüben zu wollen und den von R. erklärten Willen, nicht wieder nach Hause zu wollen.
Die Kinder R. und J. haben – vertreten durch das Jugendamt als Vormund – die Antragsteller auf Unterhalt verklagt. Das Verfahren befindet sich zur Zeit in der Berufungsinstanz vor dem erkennenden Senat. In diesem Verfahren stellen die Antragsteller eine wirksame Adoption J. in Abrede. Die Wirksamkeit der Adoption wird derzeit in einem vor dem Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz geklärt.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller die Rückübertragung des Sorgerechts für R. auf sich und zudem (in erster Instanz) eine vorläufige Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragt. Sie haben ihren Sorgerechtsantrag im wesentlichen darauf gestützt, dass sich der Verdacht der Kindesmißhandlung in dem Strafverfahren nach Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (Bl.46 ff. GA) nicht bestätigt habe. Das Kind habe inzwischen eine ungünstige Entwicklung genommen, und sie könnten nicht tatenlos zusehen, dass R. auf Gedeih und Verderb in einem Heim verbleiben müsse. Der entgegenstehende Wille R. beruhe auf Suggestivbefragungen. Die seinerzeitige Erklärung der Aufgabe der Elternrechte für R. hätten sie auf Drängen des Jugendamts und des Amtsgerichts abgegeben.
Das beteiligte Jugendamt hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat das Jugendamt vor allem darauf abgestellt, dass R. seine Mißhandlungsvorwürfe aufrechterhalte und einen weiteren Kontakt mit den Antragstellern ablehne. Er fühle sich in der Jugendhilfeeinrichtung wohl. Das Jugendamt hat trotz der unterbliebenen strafrechtlichen Konsequenzen keinen Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe. Es ist der Auffassung, die von den Eheleuten gestellten Anträge dienten nicht den Interessen R., sondern bezweckten lediglich ihre eigene Rehabilitation.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss beide Anträge der Eltern zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass Roberto eine Rückkehr in den Haushalt der Antragsteller wie auch sonst jeden Kontakt vehement ablehne. Ferner seien die Antragsteller aber auch, wie sich an ihrem Verhalten gegenüber M. zeige, erziehungsunfähig.
Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Sorgerechtsantrag weiter. Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe sich nur unzureichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Eine einmalige Anhörung des Kindes ohne Aufklärung der Begleitumstände habe nicht ausgereicht, um den Willen des Kindes und sein wohlverstandenes Interesse zu ermitteln und etwa andere Möglichkeiten – etwa einer Anbahnung – zu eruieren. Das Amtsgericht hätte sich fachkundiger Hilfe bedienen und ein Sachverständigen-Gutachten einholen müssen. Schließlich wird die Befangenheit des Vorderrichters gerügt, weil er Mitglied des städtischen Jugendhilfeausschusses (nach der Satzung des Jugendamts Teil des Jugendamts) sei.
Das beteiligte Jugendamt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Verfahrenspflegerin bestellt, die nach einem Gespräch mit R. eine Stellungnahme abgegeben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die unter II wiedergegebenen Gründe verwiesen.
II.
Die nach § 621e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Amtsgericht hat es bei seiner nach § 1696 Abs.2 BGB zu treffenden Entscheidung zu Recht bei der durch den Beschluss vom 7.3.2000 getroffenen Sorgerechtsregelung belassen.
1. Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der personellen Besetzung des Familiengerichts verfahrensfehlerfrei ergangen. Die Mitgliedschaft des erkennenden Richters des Amtsgerichts Emmerich im Jugendhilfeausschuss, der nach der von den Antragstellern vorgelegten Satzung (Bl.173 GA) Teil des Jugendamts ist, bietet für sich genommen keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit im Sinne der (hier entsprechend anwendbaren) §§ 42 ff. ZPO. Die Mitgliedschaft eines Richters des Vormundschafts- oder Familiengerichts ist vielmehr in § 5 AG KJHG NW ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Sowohl beim Vormundschaftsgericht als auch beim Familiengericht ist das Jugendamt schon kraft gesetzlicher Anordnung vielfach zu beteiligen. Aus einer gesetzlich vorgesehenen (beratenden) Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss kann demnach nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Richters hergeleitet werden. Da weitere Umstände von den Antragstellern nicht angeführt worden sind, bedurfte es weitergehender Ermittlungen des Senats oder einer dienstlichen Äußerung des erkennenden Richters insoweit nicht.
Dass der erkennende Richter etwa kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei, wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein die beratende Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss genügt zu einem Ausschluß nach §§ 621a, 41 ZPO nicht.
2. Für das betroffene Kind war nach § 50 FGG eine Verfahrenspflegerin zu bestellen. Das Amtsgericht hat – wie bereits im vorausgegangenen Verfahren – trotz einer darauf gerichteten Anregung davon abgesehen, für R. einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Diese Verfahrensweise widerspricht § 50 FGG, der seinem Sinn und Zweck nach auch im vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Regelfall vorsieht. Auch im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB geht es um die Fortdauer des Sorgerechtsentzuges nach § 1666 BGB, der zur Wahrung der Belange des Kindes die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich macht. Die Vorschrift des § 50 FGG ist demnach von seinem verfassungsrechtlich verankerten Schutzgedanken her so auszulegen, dass auch bei Folgeverfahren nach einem Sorgerechtsentzug die Bestellung eines Verfahrenspflegers regelmäßig erforderlich ist.
3. Von einer erneuten Anhörung der Eltern und des Kindes hat der Senat abgesehen. Die Antragsteller sind wie das betroffene Kind bereits mehrfach vom Amtsgericht angehört worden. Die Anhörung der Beteiligten ist durch das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 7.3.2000 wie auch im angefochtenen Beschluss ausführlich gewürdigt worden. Der Senat hat eine Verfahrenspflegerin bestellt, die sich einen Eindruck von R. Lebenssituation und seinen Wünschen verschafft hat. Zumal in der Beschwerdeinstanz zudem keine gewichtigen neuen Aspekte aufgezeigt worden sind, die Zweifel an der vom Amtsgericht vorgenommenen tatsächlichen Würdigung ergeben, hat der Senat von einer erneuten Anhörung des Kindes abgesehen. Dies geschieht nicht zuletzt auch im wohlverstandenen Interesse R., der in den vergangenen Jahren wiederholt im Brennpunkt gerichtlicher und psychologischer Untersuchungen stand. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, neben den vorliegenden – umfangreichen – Akten die beim Jugendamt geführte Akte bezüglich der Vormundschaft beizuziehen. Die Antragsteller haben außer vagen Vermutungen keine konkret zu erwartenden Erkenntnisse benannt, die nicht bereits aus der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Akte des Ausgangsverfahrens nebst jeweils umfänglichen Anlagen zu gewinnen sind.
4. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Rückübertragung des Sorgerechts abgelehnt. Die Gründe, die zum Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB geführt haben, liegen nicht zuletzt in den Persönlichkeiten der Antragsteller begründet und bestehen unverändert fort. Da R. inzwischen fünfzehn Jahre alt ist, kommt auch seiner mehrfach unmissverständlich geäußerten Weigerung, zu den Antragstellern zurückzukehren oder auch nur Kontakt mit ihnen zu haben, erhebliche Bedeutung zu.
In der Sache entspricht es nach der dokumentierten Entwicklung übereinstimmend mit den Antragstellern auch dem Eindruck des Senats, dass R. ein schwer zu erziehendes Kind ist. Die Schwierigkeiten werden durch die von ihm derzeit offenbar durchlebte Pubertät noch vergrößert. Dies ist aber ein Grund mehr, den Jungen nicht wieder den Antragstellern anzuvertrauen. Denn sie sind vom Amtsgericht zu Recht als nicht erziehungsgeeignet eingestuft worden und sind erst recht durch die zusätzlichen Anforderungen eines erst mit neun Jahren aus einem anderen Kulturkreis nach Deutschland übersiedelten, adoptierten Kindes offensichtlich überfordert.
Die mangelnde Eignung der Antragsteller zur Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder wird schon durch die bisherige Entwicklung belegt. Auf ihren Antrag wurden bislang (abgesehen von dem Kind M.) drei Adoptionsverfahren im Ausland durchgeführt, für M. und R. in M., für J. in G.. Davon haben die Antragsteller inzwischen die Kinder M. und J. wieder aufgegeben. M. wurde von ihnen – wenn auch unter Mitwirkung des zuständigen Kreisjugendamts – eigenmächtig nach M. zurückgeschickt. Die Elternschaft zu J. stellen die Antragsteller in Abrede. Insoweit ist vor dem Amtsgericht Düsseldorf ein Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz anhängig.
Für den Senat ist verständlich, dass insbesondere bei einem Ehepaar mit einem derart großen Altersunterschied wie bei den Antragstellern, bei Adoption von Kindern, die das Kleinkindalter längst überschritten haben und zudem aus einem anderen Kulturkreis stammen, Schwierigkeiten bei der Integration der Kinder im hiesigen Umfeld und in der neuen famliären Umgebung geradezu vorprogrammiert sind.
Die mangelnde Erziehungseignung der Antragsteller offenbart sich aber darin, dass sie, wenn – wie bei M. – Schwierigkeiten auftreten, keine Hilfe von dritter Seite zulassen, sondern sich in die eigene – beschränkte – Umgebung zurückziehen und das Kind, dessen Entwicklung ihnen nicht zusagt, ohne längeres Zögern seinem Schicksal preisgeben. Dem Senat ist es übereinstimmend mit dem Amtsgericht schlechthin unverständlich, wie kurz und bündig die Antragsteller eine solche Entscheidung zu treffen in der Lage waren, um sich anschließend um eine weitere Adoption zu bemühen.
Um es in Zahlen auszudrücken, haben die Antragsteller entgegen ihrer in den hiesigen Adoptionsverfahren abgegebenen Erklärungen ("Wir möchten dem Kind für immer ein Zuhause geben") von drei in ihrem jeweiligen Heimatland adoptierten Kindern inzwischen zwei wieder ihrem Schicksal preisgegeben. Daran zeigt sich deutlich, dass die Antragsteller für die immerhin auf ihre Veranlassung hin aus ihrem Heimatland nach Deutschland verbrachten Kinder kein nachhaltiges Verantwortungsgefühl entwickelt haben. Vielmehr ziehen sich etwa darauf zurück, dass M. sich (nach deutschem Recht) nur in Adoptionspflege befunden habe. Dass das Kind mehr als ein Jahr in Deutschland gelebt hat und offenbar schon in seinem schulischen Umfeld integriert war, wird von ihnen nicht gewürdigt, abgesehen von dem Umstand, dass sie die Kinder offenbar vorwiegend unter pädagogischen Aspekten betrachten, wie ihr Schreiben vom 4.10.97 an die Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamts deutlich erkennen läßt. Elternschaft bedeutet indessen mehr als nur die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten. Sie soll auch geprägt sein von menschlicher Wärme und Geborgenheit vor allem für den schwächeren Teil, das Kind, und zwar auch dann, wenn die Eltern einmal nicht mit ihm zurechtkommen oder mit seiner Entwicklung nicht zufrieden sind.
Auch vermag der Senat im Zusammenhang mit Margarita nicht über folgendes hinwegzusehen:
Obwohl es den Kindeseltern bei der "Rücksendung" M. nur um deren Wohl gegangen sein will und sie damit dem Willen des Kindes entsprochen haben wollen – ein Kindeswille, den zu akzeptieren sie bei R. strikt ablehnen -, haben sie trotz der nach mexikanischem Recht wirksamen Adoption jegliche weitere Mitverantwortung für M., etwa in Form von Unterhaltszahlungen, abgelehnt.
Ein ernsthaftes Interesse der Antragsteller an den Kindern war und ist durchaus zweifelhaft, wie sich auch an ihrem Verhältnis zu J. zeigt. Zumal bei J. nach der Darstellung der Antragsteller keine Anzeichen für ein gestörtes Verhältnis vorgelegen haben, verwundert es, warum sie sich nicht auch um dieses Kind bemühen und es hier vorziehen, die Wirksamkeit der Adoption in Abrede zu stellen. Die wesentliche rechtliche Besonderheit besteht allein darin, dass für R. auch in Deutschland ein wirksames Adoptionsdekret vorliegt, das für die Antragsteller nicht mehr angreifbar ist und – abgesehen von erbrechtlichen Folgen – aufgrund der Verwandtschaft familienrechtliche Bindungen erzeugt. Insoweit eröffnet sich für sie allerdings bei J. die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Auslandsadoption nicht anerkennungsfähig ist. Dass auch dieses Kind auf ihr Betreiben aus seinem Heimatland nach Deutschland verbracht wurde, kümmert sie wenig, statt dessen verweisen sie auf die Möglichkeit, dass J. von einem anderen Ehepaar adoptiert werde. Die Antragsteller sprechen hier von einer "Wanderschaft durch diverse Familien" (Bl.168 GA), die sie für normal halten.
Ein weiteres Kind, B. M. (geb. 30.5.1992), stand in G. zur Übersiedlung bereit, was an dem Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge zumindest vorläufig gescheitert ist.
Aber auch für R. scheint die von den Antragstellern bekundete Motivation ihres Antrags nur vordergründig. Das zeigt sich an ihrer gegenteiligen Erklärung im Ausgangsverfahren, in dem sie auf ihre "Eltern- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechte" "verzichtet" haben (Bl.284 BA 10 F 92/99 AG Emmerich). Entgegen ihrer Begründung, sie seien vom Jugendamt dazu gedrängt worden, zeigen sogar auch ihre heutigen schriftsätzlichen Äußerungen, dass sie keinen entscheidenden Wert darauf legen, dass R. in ihren Haushalt zurückkehrt. Sie wären vielmehr damit einverstanden, wenn das Kind in eine andere Familie käme, und zwar auch dies – wie ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung belegen – offensichtlich mit Blick auf eine sie entlastende Folgeadoption (S.12 = Bl.161 GA: "Bis zum heutigen Tage sind weder J. noch R. anderweitig vermittelt."). Dass sie die Beendigung des Ermittlungsverfahrens seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft abgewartet hätten, bevor sie die vorliegenden Anträge gestellt haben, erscheint ebenfalls fragwürdig. Die letzte Maßnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war die Rücknahme des Strafbefehlsantrags im Verfahren ........ – StA Kleve – und datierte im April 2001. Aber erst ein Jahr später, im April 2002 entschlossen sich die Antragsteller, die Rückübertragung des Sorgerechts zu beantragen. Offensichtlich bedeutsamer war für sie ihre zwischenzeitliche Verurteilung zum Unterhalt durch das Amtsgericht Emmerich und das anschließende Berufungsverfahren vor dem Senat, das zur Zeit noch anhängig ist.
Nach einer Gesamtschau des Werdegangs der Kinder in der Obhut der Antragsteller und des Verhaltens der Antragsteller stimmt der Senat mit dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf die (nicht mit der nötigen Sicherheit belegbaren) Mißhandlungsvorwürfe darin überein, dass die Antragsteller schon mangels eines von menschlicher Wärme begleiteten ernsthaften Interesses an R., das unabhängig von der jeweiligen Entwicklung auf eine gelebte und empfundene Eltern-Kind-Beziehung schließen läßt, nicht erziehungsgeeignet sind.
R. lehnt eine Rückkehr in den Haushalt der Antragsteller nachdrücklich ab. Auch eine sonstige Kontaktaufnahme will der heute fünfzehnjährige Junge nicht. Der Senat sieht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass es sich um eine freie Willensäußerung des Kindes in Kenntnis der zu entscheidenden Fragen handelt. R. hat den Willen nicht nur (unabhängig voneinander) gegenüber zwei Sachverständigen, Dr. Dr. Z. und Dr. A., sondern auch wiederholt und mit erheblichem zeitlichen Abstand in seinen persönlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht geäußert. Auch die vom Senat bestellte Verfahrenspflegerin kommt aufgrund eines Besuchs bei R. mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung zum selben Ergebnis.
Dem gegenüber wollen die Antragsteller die Ablehung R. offenbar nicht wahrhaben. Auch aus dem von ihnen angeführten Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachverständigen Dr. A. folgt allerdings eindeutig, dass R. den Kontakt zu den Antragstellern ablehnt. Das mangelnde Einfühlungsvermögen der Antragsteller wird einmal mehr daran deutlich, dass sie nicht einmal dem Umstand Rechnung tragen, dass R. sie aus ihrer Sicht falsch verdächtigt hat (wie wollten die Antragsteller diesem Umstand pädagogisch begegnen?) und das Verhältnis abgesehen von den anderen – wichtigeren – Umständen schon deswegen erheblich belastet wäre. Hinzu kommt, dass R. seit einigen Monaten eine Freundin hat und seine Integration in seinem neuen Lebenskreis offenbar vorangeschritten ist. Auch seine schulische Entwicklung gestaltet sich offensichtlich zufriedenstellend.
Im Verhältnis zum Jugendamt sind die Antragsteller distanziert und mißtrauisch ("nicht behördenhörig") und nicht bereit, sich der gesetzlich vorgesehenen Hilfeangebote zu bedienen. Die Antragsteller sind demnach auch in dieser Hinsicht aufgrund ihrer zu Tage getretenen Persönlichkeiten wie auch des von ihnen geschaffenen, gesellschaftlich eher isolierten Umfelds nicht in der Lage, dem Kind die Grundvoraussetzungen für eine gedeihliche Entwicklung bereitzustellen.
Von einem erneuten Sachverständigen-Gutachten hat das Amtsgericht abgesehen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn von einem weiteren Gutachten sind neben den Ergebnissen der beiden vorliegenden Gutachten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Aber auch das Wohl R. verbietet es, das Kind durch weitere Ausforschung zu belasten und dadurch letztlich zum Spielball des Sorgerechtsverfahrens zu machen, das seinem Schutz dienen soll.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13a Abs.1 S.2 FGG.