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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 UF 197/01·26.08.2004

Kindesunterhalt bei Heimerziehung: Jugendhilfeleistungen decken Bedarf (§ 94 SGB VIII)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährigen Kläger verlangten von ihren Adoptiveltern Kindesunterhalt trotz Heimunterbringung nach Inobhutnahme. Streitpunkt war u.a., ob wegen laufender Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung) noch Unterhaltsbedürftigkeit besteht und ob Ansprüche auf den Jugendhilfeträger übergehen. Das OLG verneinte eine Bedürftigkeit, weil die Jugendhilfeleistungen den Bedarf decken und ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 SGB VIII ausscheidet, wenn Eltern und Kind vor Beginn der Hilfe zusammenlebten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; die Wirksamkeit der Auslandsadoption des zweiten Klägers konnte offenbleiben.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Unterhaltsklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kindesunterhalt nach § 1601 BGB setzt Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1602 BGB voraus; Leistungen der Jugendhilfe können den Bedarf bei Heimunterbringung bedarfsdeckend erfüllen.

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Bei Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung konkretisieren die Heranziehungs- und Übergangsvorschriften der §§ 92, 94 SGB VIII den Grundsatz der Subsidiarität der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 SGB VIII.

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Geht der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 3 SGB VIII nicht auf den Jugendhilfeträger über, weil Eltern und Kind vor Beginn der Hilfe zusammenlebten, ist der Bedarf des Kindes durch die gewährte Jugendhilfe gedeckt; ein Unterhaltsprozess gegen die Eltern ist dann regelmäßig nicht eröffnet.

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Die Inanspruchnahme der Eltern wegen Heimerziehungskosten ist in Fällen des Zusammenlebens vor Hilfebeginn auf die Heranziehung nach § 94 Abs. 2 SGB VIII beschränkt (ersparte Aufwendungen); eine parallele Unterhaltsverurteilung birgt die Gefahr doppelter Inanspruchnahme.

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Ein Unterhaltsanspruch aus § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB (Adoptionspflege) scheidet aus, wenn das dafür erforderliche tatsächliche Obhutsverhältnis bereits vor dem streitigen Zeitraum nicht mehr besteht.

Relevante Normen
§ SGB VIII (KJHG)§ 94 Abs. 1, 2 KJHG§ 27, 34 KJHG§ 94 Abs. 2, Abs. 3 KJHG§ 2 AdWirkG§ 1601 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmerich am Rhein vom 19.7.2001 teilweise ab-geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kläger je zur Hälfte,

die Kosten des Berufungsverfahrens zu 55% der Kläger zu 1 und zu 45% der Kläger zu 2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Die heute sechzehn und vierzehn Jahre alten Kläger nehmen die Beklagten als ihre Adoptiveltern auf Zahlung von Kindesunterhalt beginnend ab Januar 2000 in Anspruch.

2

Der Beklagte zu 1 - heute 72 Jahre alt - ist Konzertorganist und pensionierter Musikhochschullehrer (akademischer Rat). Die heute 45 Jahre alte Beklagte zu 2 ist von Beruf Lehrerin (Studiendirektorin). Sie hat sich während des laufenden Verfahrens vom Schuldienst beurlauben lassen und arbeitet nunmehr in Teilzeitbeschäftigung an einer Universität.

3

Die Beklagten adoptierten seit 1996 drei Kinder aus Mittelamerika. Die Adoptionen wurden in den Heimatländern der Kinder (Mexiko und Guatemala) durchgeführt. Das zunächst adoptierte Kind, ein 1986 geborenes Mädchen, wurde auf Veranlassung der Beklagten wieder nach Mexiko gebracht, weil die Beklagten mit seinen Eigenschaften nicht zufrieden waren. Der Kläger zu 1 wurde von den Beklagten ebenfalls in Mexiko adoptiert. Für ihn wurde auch in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchgeführt, das mit einem Adoptionsbeschluss des Vormundschaftsgerichts vom 9.4.1998 abgeschlossen wurde.

4

Anschließend wurde im Jahr 1999 der Kläger zu 2 von den Beklagten in Guatemala adoptiert. Für ihn wurde eine Wiederholungsadoption in Deutschland nicht durchgeführt.

5

Aufgrund des Verdachts der Kindesmißhandlung wurden die Kläger im November 1999 vom Jugendamt in Obhut genommen und in Kinderheimen untergebracht. Durch Beschluss des Familiengerichts vom 7.3.2000 wurde den Beklagten das Sorgerecht für die Kläger entzogen und das zuständige Jugendamt zum Vormund bestellt. Seit der Trennung von den Beklagten fanden keine Kontakte mehr zwischen den Klägern und den Beklagten statt. Der derzeitige Aufenthalt der Kläger wird vor den Beklagten geheimgehalten. Ein Antrag der Beklagten auf Rückübertragung des Sorgerechts für den Kläger zu 1 wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten blieb vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdebeschluss des Senats vom 16.2.2004 (II-3 UF 40/03) Bezug genommen.

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Spätestens seit Dezember 1999 (vgl. Bl.139 GA) wird für die Kläger Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII (KJHG) geleistet. Die monatlichen Kosten der Heimerziehung belaufen sich insgesamt auf umgerechnet mehr als 3.000 EUR.

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Das Jugendamt übersandte den Beklagten im Januar 2000 eine Rechtswahrungsanzeige. Die Beklagten wurden später von der Stadt E. am Rhein durch Leistungsbescheid vom 4.10.2000 (Bl.105 GA) nach § 94 Abs.1, 2 KJHG zum Kostenersatz herangezogen. Gegen den Bescheid haben sie Widerspruch eingelegt. Derzeit ruht das Verwaltungsverfahren. Weil sich eine Einigung mit den Beklagten nicht erzielen ließ, entschloss sich das Jugendamt, die Beklagten nunmehr im Namen der Kläger auf Unterhalt zu verklagen (vgl. Bl.26 GA).

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Die Kläger haben ihren Unterhalt aufgrund des - in den Einzelheiten streitigen - zusammengerechneten Einkommens der Beklagten nach Einkommensgruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich des hälftigen Kindergelds berechnet und zudem nach dem sog. Studentenbedarf. Sie haben sich zunächst auf eine Rückübertragung der auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsansprüche gestützt.

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Vor dem Amtsgericht haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie rückständigen Unterhalt von 1/00 bis 3/01 in Höhe von 17.340 DM für jeden Kläger zu zahlen, ab 4/01 für jeden Kläger monatlich im voraus 1.255 DM und ab 7/01 jeweils monatlich im voraus 1.310 DM.

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Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, der Kläger zu 2 stehe nicht in einem Kindschaftsverhältnis zu ihnen, weil die in Guatemala durchgeführte Adoption nach deutschem Recht nicht wirksam sei.

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Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

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1. an den Kläger 1 rückständigen Unterhalt für die Zeit von 1/00 bis 3/01 in Höhe von 16.800 DM,

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2. an den Kläger zu 2 rückständigen Unterhalt für die Zeit von 1/00 bis 3/01 in Höhe von 14.550 DM,

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3. an den Kläger zu 1 ab 4/01 monatlich im voraus eine Unterhaltsrente von 1.120 DM und ab 7/01 1.175 DM,

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4. an den Kläger zu 2 ab 4/01 monatlich im voraus eine Unterhaltsrente von 970 DM und ab 7/01 von 1.013 DM zu zahlen.

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Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat das Amtsgericht sich der Ansicht der Kläger angeschlossen, es komme nicht darauf an, ob die Adoption des Klägers zu 2 nach deutschem Recht wirksam sei, zumal das Recht Guatemalas Anwendung finde. In dem Urteil finden sich ferner Ausführungen zur Höhe des Unterhalts.

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Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

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Die Beklagten stellen ein Kindschaftsverhältnis zum Kläger zu 2 weiterhin in Abrede, weil die Adoption des Klägers zu 2 nicht wirksam sei. Die Heimkosten für beide Kläger würden im Übrigen nicht anfallen, wenn das Jugendamt einer anderweitigen Adoption der Kläger (im Ausland) zugestimmt hätte. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die Unterhaltsansprüche an der fehlenden Bedürftigkeit der Kläger scheiterten. Durch die den Klägern als Heimerziehung gewährte Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 34 KJHG) werde ihr gesamter Unterhaltsbedarf gedeckt. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang lägen nicht vor, weil die Beklagten mit den Klägern vor Beginn der Hilfe zusammenlebten. Die Heranziehung der Eltern werde in diesem Fall durch § 94 Abs.2 KJHG abschließend geregelt.

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Die Beklagten haben die Befangenheit des zuständigen Richters am Amtsgericht gerügt, weil dieser Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist, der Bestandteil des Jugendamts sei.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger zu 2 hält seine Adoption für wirksam, was er näher ausführt. Zur Frage der Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe haben die Kläger sich darauf berufen, dass die Leistungen nicht sogleich mit der Herausnahme aus dem Haushalt der Beklagten begannen, sondern erst wenige Wochen danach, nachdem das Amtsgericht die entsprechende Antragsbefugnis auf das Jugendamt übertragen hatte. Sie vertreten die Auffassung, dass die unterschiedlichen Regelungen in § 94 Abs.2 und Abs.3 KJHG ihren gesetzgeberischen Sinn darin hätten, dass im Normalfall jede Hilfe für ein Kind dessen Wiedereingliederung in die Familie dienen solle. Im vorliegenden Fall sei eine Rückkehr der Kläger zu den Beklagten jedoch ausgeschlossen.

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Die Kläger haben die Klage in der Berufungsinstanz neben dem zurückübertragenen Anspruch hilfsweise auf eigenes Recht gestützt.

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Vor dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Düsseldorf ist ein Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit der Adoption nach § 2 AdWirkG anhängig. Das Verfahren, dessen Ergebnis im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst abgewartet werden sollte, bedarf nach einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts weiterer Ermittlungen zur Art und Weise der in Guatemala vollzogenen Adoption. Der Senat hat nach erneuter Überprüfung im abschließenden Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass er den Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Ausgang jenes Verfahrens für entscheidungsreif hält.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

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Den Klägern stehen für die Vergangenheit und auch für die absehbare Zukunft keine Ansprüche auf Kindesunterhalt nach § 1601 BGB zu. Die Wirksamkeit der Adoption des Klägers zu 2 kann hierfür letztlich offenbleiben, weil es aufgrund der Leistungen der Jugendhilfe schon an der Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger nach § 1602 BGB fehlt.

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1. Der Senat ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Sachentscheidung gehindert.

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a) Der Kläger zu 2 ist ohne Rücksicht auf die zweifelhafte Frage, ob er zu den Beklagten in einem Kindschaftsverhältnis steht, durch das Jugendamt als Vormund ordnungsgemäß vertreten. Denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 7.3.2000, durch den die Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestimmt worden ist, ist jedenfalls wirksam. Die Frage, ob die - im Rahmen der internationalen Zuständigkeit nach Art.1, 8 MSA (ebenso nach §§ 64 Abs.3, 35b FGG) erlassene - Entscheidung im Heimatland des Kindes anzuerkennen ist, ist hierfür nicht entscheidend. Der im Fall der Unwirksamkeit der Adoption vorliegende Verfahrensmangel, dass etwa die Eltern oder der Vormund des Kindes nicht beteiligt wurden, hindert die Wirksamkeit des Beschlusses nicht.

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b) Hinsichtlich der von den Beklagten gerügten Befangenheit des Richters am Amtsgericht wird auf die Ausführungen des Senats im Beschwerdebeschluss des Sorgerechtsverfahrens betreffend den Kläger zu 1 vom 16.2.2004 Bezug genommen. Darin ist vor allem ausgeführt, dass nach § 5 AG KJHG NW die Mitgliedschaft eines Richters des Vormundschafts- oder Familiengerichts sogar gesetzlich vorgeschrieben ist.

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Diese Frage kann indessen offenbleiben, weil die Beklagten schon nicht den nach § 538 ZPO notwendigen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt haben.

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2. Der von den Klägern geltend gemachte Unterhaltsanspruch scheitert an ihrer fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit.

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a) Als Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt, der sich nach Art.18 EGBGB (entsprechend Art.4 HUÜ) nach deutschem Recht richtet, kommt hier nur § 1601 BGB in Betracht. Ein allein auf der Adoptionspflege beruhender Anspruch des Klägers zu 2 nach § 1751 Abs.4 S.1 BGB ist nicht einschlägig, weil schon vor Beginn des streitbefangenen Unterhaltszeitraums das hierfür erforderliche tatsächliche Obhutsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 2 nicht mehr bestand.

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Ob die in Guatemala durchgeführte Adoption des Klägers zu 2 im Inland anzuerkennen ist, kann offenbleiben, weil der Unterhaltsanspruch schon aus anderen Gründen nicht besteht.

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b) Der Bedarf der Kinder richtet sich bei Heimunterbringung zunächst nach den konkret entstehenden Kosten (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6.Aufl., § 2 Rdnr. 323 m.N.; betreffend Volljährigenunterhalt: BGH FamRZ 1986, 48, 49; Eschenbruch/Wohlgemuth, Unterhaltsprozess, 3.Aufl., Rdnr. 3233 ff.). Das muss auch dann gelten, wenn die Eltern der Heimunterbringung zwar widersprochen haben, ihr entgegenstehender Wille indessen rechtlich unbeachtlich ist, was hier aufgrund der nach § 1666 BGB getroffenen Anordnungen der Fall ist. Die Art und Weise der Unterhaltsgewährung bestimmt dann entsprechend § 1612 Abs.2 BGB das Jugendamt als Vormund.

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c) Der Bedarf der Kläger wird indessen durch die ihnen zugute gekommenen Leistungen der Jugendhilfe gedeckt, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, wer der Inhaber des Anspruchs auf die Jugendhilfe ist (vgl. BVerwG FamRZ 1997, 814: Personensorgeberechtigter).

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Für die Kläger wird spätestens seit Dezember 1999 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII (KJHG) gewährt. Nach der Auffassung des erkennenden Senats sind diese Leistungen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gegenüber dem Unterhalt nachrangig, so dass sie bedarfsdeckend anzurechnen sind.

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Im Grundsatz sind die Leistungen der Jugendhilfe allerdings gegenüber dem Unterhalt subsidiär (Wendl/Scholz, a.a.O., Rdnr.327a), wie aus § 10 Abs.1 S.1 SGB VIII hervorgeht. Danach werden Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger, durch die Jugendhilfe nicht berührt. Es entspricht indessen der überwiegenden Auffassung, dass diese Regelung durch die speziellen Heranziehungs- und Übergangsvorschriften nach §§ 92, 94 Abs.2, Abs.3 S.2 SGB VIII konkretisiert wird (Wiesner, SGB VIII, 2.Aufl., § 10 Rn.22; Schellhorn, SGB VIII, § 10 Rn.13 f. m.w.N.; ebenso offenbar Wendl/Scholz, a.a.O., Rdnr.327a).

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Dem ist zu folgen. Die bedarfsdeckende Anrechung der Jugendhilfeleistungen ergibt sich nach der gesetzlichen Regelung schon unzweifelhaft daraus, dass die Eltern nicht auf die über dem regelmäßigen Bedarf liegenden Heimkosten in Anspruch genommen werden können. Die Heranziehung zu den Kosten nach § 94 Abs.2 SGB VIII ist vielmehr begrenzt auf die durch die Heimunterbringung ersparten Aufwendungen (zur Höhe vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 500). Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist bei der Hilfe zur Erziehung nach § 94 Abs.3 S.2 SGB VIII beschränkt auf den (fiktiven) Unterhalt ohne Berücksichtigung des die Jugendhilfe veranlassenden Bedarfs. Da die Leistungen der Jugendhilfe jedenfalls in dem darüber hinausgehenden Umfang auch der Familienförderung dienen, sind sie gegenüber dem Kindesunterhalt lediglich insoweit nachrangig, als das Gesetz in den §§ 92 ff. SGB VIII die Heranziehung der Eltern zu den Kosten vorsieht (ebenso OLG Schleswig MDR 2001, 875; a.A. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 276).

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Für den Unterhaltsanspruch folgt daraus, dass die Hilfeleistung nur subsidiär ist, wenn und soweit der Anspruch auf den Jugendhilfeträger übergeht. Geht der Unterhaltsanspruch nicht über und ist lediglich eine Heranziehung zu den Kosten nach § 94 Abs.2 SGB VIII möglich, so wird der Unterhaltsbedarf der Kinder durch die Jugendhilfe gedeckt. Der Träger der Jugendhilfe kann dann nur in der gesetzlich vorgesehenen Form bei den unterhaltspflichtigen Eltern Rückgriff nehmen.

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aa) Nach § 94 Abs.3 SGB VIII geht der Unterhaltsanspruch nur dann auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Eltern vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen nicht zusammenlebten.

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Auch wenn im vorliegenden Fall dem Jugendamt die Antragsbefugnis bezüglich der Jugendhilfe erst einige Wochen nach der Herausnahme aus der Familie übertragen wurde und die Jugendhilfe erst mit Verzögerung einsetzte (dass die Leistungen nicht ohnedies rückwirkend bewilligt wurden, ist zudem noch unklar geblieben), ändert das nichts daran, dass die Beklagten im Sinne von § 94 Abs.2, 3 SGB VIII vor Beginn der Hilfe mit den Klägern zusammenlebten. Denn die Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung) stehen in engem Zusammenhang mit der Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Beklagten, wobei eine etwaige kurze Zwischenzeit ohne Leistungsbewilligung ohnehin unschädlich wäre (vgl. Wiesner, SGB VIII, 2.Aufl., § 94 Rdnr.5 m.w.N.). Dass nicht zuletzt das zum Vormund der Kläger bestellte Jugendamt dies jedenfalls ursprünglich ebenso eingeschätzt hat, zeigt sich daran, dass es zunächst im Wege des Heranziehungsbescheides nach § 94 Abs.2 SGB VIII gegen die Beklagten vorgegangen ist.

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Die gesetzliche Regelung in § 94 Abs.3 SGB VIII differenziert nicht danach, aus welchen Gründen die Kinder aus der Familie ins Heim gekommen sind, sondern nur danach, ob Eltern und Kinder vor Beginn der Hilfe zusammenlebten oder nicht (zur anders gelagerten früheren Regelung in § 82 JWG vgl. BGH FamRZ 1992, 306). Dass dies entgegen der Auffassung der Kläger auch bei einer wegen Erziehungsversagens der Eltern fehlenden Rückkehroption gelten muss, zeigt schon § 34 SGB VIII, wonach eine Heimunterbringung den Jugendlichen unter anderem auch eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten kann (Nr.3) und nicht auf den Versuch einer Rückkehr in die Familie (Nr.1) beschränkt ist.

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bb) Soweit aufgrund der Heranziehungsmöglichkeit nach § 94 Abs.2 SGB VIII die Leistungen in Höhe der ersparten Aufwendungen im Grundsatz nicht nachrangig sind, ändert dies nichts daran, dass die Kläger auch insoweit bedarfsdeckende Leistungen erhalten haben. Hier folgt aus der speziellen Rückgriffsvorschrift des § 94 Abs.2 SGB VIII, dass der Unterhalt zunächst einmal gedeckt ist und nur der Jugendhilfeträger bei den Eltern Rückgriff nehmen kann.

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Zum Vergleich kann etwa die Lage beim familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dienen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist als Rückgriffsmittel ebenfalls nur dann eröffnet, wenn die Befreiung des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltspflicht eingetreten ist (BGH FamRZ 1981, 761, 762). Das ist nur der Fall, wenn die Zweckbestimmung der Leistung gerade auf die Tilgung der Unterhaltsschuld gerichtet ist.

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Wollte man das anders sehen, so würde man die Eltern der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen, was im vorliegenden Fall daran deutlich wird, dass gegen die Beklagten schon ein Heranziehungsbescheid ergangen ist.

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cc) Auch für den künftigen Unterhalt fällt die Betrachtung schließlich nicht anders aus. Denn die Kläger haben im Rahmen des regelmäßig aufzustellenden Hilfeplans (§ 36 Abs.2 SGB VIII) einen Anspruch auf weitere Förderung durch die Jugendhilfe und werden daher auch künftig nicht bedürftig werden.

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3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 543, 708, 711 ZPO.