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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 U 123/12·25.03.2013

Anlageberatung zu Zertifikaten: Keine Pflichtverletzung bei ausreichender Risikoaufklärung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behauptet fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Zertifikaten; nach Insolvenz der Emittentin trat nahezu Totalverlust ein. Streitpunkt war insbesondere, ob Empfehlung und Aufklärung (Emittentenrisiko/„Totalverlustrisiko“, Produktmechanismus, Emittentenstruktur sowie Rückvergütungen) pflichtwidrig waren. Das OLG wies die Berufung zurück, weil weder eine anleger- noch objektgerechte Beratungspflichtverletzung bewiesen sei. Ein ausdrücklicher Hinweis mit den Worten „Totalverlust“ sei nicht erforderlich, wenn dem Anleger die Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität von Emittentin/Garantiegeberin hinreichend vermittelt werde; zudem fehle es an Kausalität etwaiger Kickback-Aufklärung wegen Gleichgültigkeit des Anlegers.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen behaupteter Falschberatung beim Zertifikatekauf zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine anlegergerechte Beratung liegt vor, wenn die empfohlene Anlage mit der dokumentierten Risikobereitschaft des Anlegers vereinbar ist; maßgeblich ist das Gesamtbild der Risikoneigung, nicht schematische Grenzwerte einzelner Depotpositionen.

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Für die Aufklärung über das Emittentenrisiko bei Zertifikaten genügt die Vermittlung der Erkenntnis, dass Rückzahlung und Werthaltigkeit von der Bonität von Emittentin bzw. Garantiegeberin abhängen; die Verwendung des Begriffs „Totalverlustrisiko“ ist nicht zwingend.

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Produktinformationen können eine objektgerechte Aufklärung über Funktionsweise und Risiken eines Zertifikats tragen, wenn der Auszahlungsmechanismus und die Verlustszenarien darin verständlich dargestellt und im Beratungsgespräch anhand der Unterlagen erläutert werden.

4

Die Grundsätze zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei Swap-Geschäften sind auf Zertifikatsgeschäfte nicht übertragbar, wenn die beratende Bank nicht Gegenpartei einer „Wette“ ist, sondern wirtschaftlich als Vermittlerin agiert und kein spiegelbildlicher Interessenkonflikt besteht.

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Eine unterstellte Pflichtverletzung bei der Aufklärung über Rückvergütungen ist nicht schadensursächlich, wenn feststeht, dass der Anleger bei Kenntnis von Existenz und Höhe der Vergütungen die Anlageentscheidung nicht anders getroffen hätte.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.06.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

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I-9 U 123/128 O 587/10LG Düsseldorf
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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IM NAMEN DES VOLKES

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Verkündet am 26.03.2013

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R…, Justizhauptsekretärin

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als Urkundsbeamtin

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der Geschäftsstelle

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In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M…, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. S… und den Richter am Oberlandesgericht S…

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für   R e c h t   erkannt:

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.06.2012 wird zurückgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht seines Vaters, des Zeugen U… L… (im Folgenden: „Zedent“), auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

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Der Zedent eröffnete im Oktober 2005 ein Wertpapierdepot bei der - damals noch als C… AG & Co. KGaA firmierenden - Beklagten. Nach einem Beratungsgespräch mit der Zeuge F…, einer Mitarbeiterin der Beklagten, orderte er am 07.05.2007 35 von der niederländischen L… Co. B.V. emittierte A…-Zertifikate zum Preis von 35.700 € einschließlich 2 % Ausgabeaufschlag (Wertpapiersammelorder Anlage K 11). Nachdem die Emittentin und die L… Inc., die Muttergesellschaft des Konzerns und Garantiegeberin der Zertifikate, am 15.09.2008 Insolvenzantrag stellten, ist diese Anlage weitgehend verloren. Der Zedent erhielt aus der Insolvenzmasse bislang Zahlungen in Höhe von 1.211,87 € und - zweitinstanzlich - weiteren 837,56 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 34.488,13 € gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und auch die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Forderungsteil in Höhe von 1.211,87 € entfallenden Kosten dem Kläger auferlegt. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Er vertritt die Auffassung, die Anlageempfehlung der Beklagten sei mit dem dokumentierten Risikoprofil des Zedenten nicht vereinbar gewesen, zumal über das Totalverlustrisiko nicht gesprochen worden sei. Die Produktangaben in dem sog. Flyer (Anlagen K 12 und B 7) seien nicht ausreichend, um das komplex strukturierte, mit einem anfänglichen negativen Marktwert behaftete und bewusst zu Lasten des Kunden gestaltete Finanzprodukt auch nur annähernd verständlich und korrekt zu beschreiben. Zudem sei der Zedent nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über die Person des Emittenten unzutreffend informiert und nicht ordnungsgemäß über die von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt worden.

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe weiterer 837,56 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.650,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 34.488,13 € seit dem 01.06.2007 bis einschließlich 16.10.2012 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 33.650,57 € seit dem 17.10.2012, hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.650,57 € seit dem 10.05.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe der am 30.05.2007 erworbenen Zertifikate mit der Bezeichnung O… 01.06.2012, B… (L...B.V.), W… A…, 35 Stück, zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet.

28

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Eine schadensursächliche Verletzung des mit dem Zedenten zustande gekommenen Beratungsvertrages durch die Beklagte lässt sich auch zweitinstanzlich nicht feststellen.

34

1.

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Die Anlageempfehlung der Beklagten war mit der in den Risikoprofilen vom 11.10.2005 (Anlage K 8) und 02.11.2006 (Anlage K 9, Seite 7/8) dokumentierten Risikobereitschaft des Zedenten vereinbar.

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Das Landgericht hat in zutreffender Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellt, dass der Zedent kein ausschließlich auf Sicherheit bedachter Anleger, sondern durchaus bereit war, beschränkte Anlagerisiken einzugehen. Das ergibt sich bereits aus seiner eigenen Zeugenaussage, in der er einräumte, ihm sei bewusst gewesen, dass eine höhere Rendite mit Verlustrisiken verbunden sein könne. Dem entsprechen auch seine Antworten auf die Fragen zu seiner Risikoeinstellung in den genannten Risikoprofilen, die kein ausgeprägtes Sicherheitsbedürfnis, sondern nur teilweise eine eher sicherheitsorientierte Tendenz, bei den Fragen, ob bei seinen Anlagen ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund stehe oder ob er höhere Renditen anstrebe und bereit sei, dafür Risiken zu akzeptieren, aber auch eine tendenzielle Risikoeignung erkennen lassen. Gleiches gilt für seine Renditeerwartung, bei der er sich jeweils für die mittlere Kategorie von -5 % bis 12 % entschied. Hinzu treten Kenntnisse und Erfahrungen mit Anlageprodukten, die nach seinen Angaben mit Ausnahme der höchsten Risikostufe alle vorgegebenen Anlageklassen umfassten.

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Die Aussagekraft dieser Risikoprofile wird nicht durch Fehler bei ihrer Aufnahme eingeschränkt. Soweit Angaben aus früheren Risikoprofilen übernommen worden sein sollen, war das für den Zedenten ohne Weiteres erkennbar und wurde durch seine Unterschrift in dem Bewusstsein legitimiert, dass seine früheren Angaben zu seiner Risikoneigung fortgalten. Seine Renditeerwartung, die - wie er wusste - gewisse Verlustrisiken begründete, war nach seiner Zeugenaussage jedenfalls 2005 auch ausdrücklich mit ihm besprochen worden. Dass das Risikoprofil vom 02.11.2006 bei unveränderter Risikoneigung statt einer „konservativen“ eine „ausgewogene“ Anlagestrategie mit einem maximalen Risikoanteil von 55 % ausweist, erklärt sich dabei zwanglos aus dem nunmehr auf 97.213 € bezifferten Gesamtvermögen des Zedenten bei der Beklagten. Im Übrigen lag dem Zedenten das aktuelle Risikoprofil vom 02.11.2006 zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Zertifikate bereits seit sechs Monaten vor, so dass er hinreichend Zeit hatte, den Inhalt nochmals kritisch zu überdenken. Es liegt deshalb fern, dass diese - auch strukturell nicht zu beanstandende - Erhebung seine Risikobereitschaft nicht zutreffend erfasst haben könnte.

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Eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich schließlich auch nicht aus einer Überschreitung der vorgegebenen maximalen Risiko- bzw. Verlustanteile herleiten. Soweit den Anlagestrategien maximale Risikoanteile von 35 % bzw. 55 % zugeordnet waren und die Renditeerwartung des Zedenten eine jährliche Wertentwicklung von -5 % bis 12 % umfasste, bezogen sich diese Werte nicht auf einzelne Anlagen, sondern jeweils auf das Gesamtdepot. Das kann dem Zedenten, der - wie noch auszuführen ist - über die Funktionsweise der Zertifikate und das Emittentenrisiko unterrichtet war, auch nicht entgangen sein, da die Einzelrisiken die genannten Grenzen gerade überschritten. Seine Erklärung in seiner erstinstanzlichen Vernehmung, er habe nur mit einem Verlustrisiko bis zu 35 % gerechnet, vermag deshalb nicht zu überzeugen, falls sie auf einzelne Produkte bezogen gewesen sein sollte. Im Übrigen kommt es ohnehin nicht entscheidend auf die Einhaltung rechnerischer Werte, die nur der näherungweisen Erfassung der allgemeinen Risikobereitschaft dienen bzw. - hinsichtlich der Renditeerwartung - prognostischen Charakter aufweisen, sondern letztlich darauf an, ob dem Zedenten die konkreten Eigenarten und Risiken der Zertifikate in einer Weise vermittelt wurden, die ihm eine sachgerechte Anlageentscheidung ermöglichte. Deshalb ist im Ergebnis auch unschädlich, dass der Risikoanteil (Anteil der den Risikoklassen 3 bis 5 zuzuordnenden Wertpapiere) bereits vor dem hier relevanten Beratungsgespräch bei 100 % lag. Abgesehen davon, dass sich der Anteil der Risikoklasse 4 durch die vorliegende Anlage sogar noch verringerte, war der Zedent hierüber auch durch die konkreten Angaben in der Wertpapiersammelorder informiert.

39

2.

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Der Kläger hat auch eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur objektgerechten Beratung nicht nachgewiesen. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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a)

42

Das Landgericht hat eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der Anlage zu Recht nicht feststellen können.

43

Für das allgemeine Emittentenrisiko gilt das schon deshalb, weil der Zedent in seiner Zeugenaussage eingeräumt hat, mit der Zeugin F… über L… gesprochen und dabei von sich aus nach der Sicherheit der Anlage gefragt zu haben. Das zeigt, dass er durchaus die Vorstellung hatte, dass die Sicherheit der Geldanlage von der Bonität der Emittentin bzw. - hier - Garantiegeberin abhing. Selbst wenn die Zeugin F… hierauf erklärt haben sollte, bei „L…“ handele es sich um eine der größten Banken der U… und es bestünde „daher kein Risiko“, stellte dies ersichtlich eine bloße Einschätzung des - als solches nicht negierten - Emittentenrisikos dar, die aus damaliger Sicht der allgemeinen Marktauffassung entsprach und nicht zu einer Haftung der Beklagten führt. Gerade die Herleitung dieser Einschätzung aus der Größe und Bedeutung des hinter der Anlage stehenden Konzerns bestätigte vielmehr, dass ein theoretisches Emittentenrisiko existierte, dieses aber nach der - vertretbaren - Auffassung der Zeugin F.. zu vernachlässigen war. Dieses Bewusstsein des Zedenten trat auch in seiner unmittelbaren Reaktion auf diese Einschätzung, „dass wir das Geschäft machen können“, zu Tage und reichte für eine sachgerechte Anlageentscheidung aus. Eines zusätzlichen ausdrücklichen Hinweises, dass „das Geld weg sein“ könne, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers und des Zedenten ebenso wenig wie der Verwendung des Begriffs „Totalverlustrisiko“. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass die Rückzahlung des Kapitals von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin abhängt (vgl. BGH NJW 2012, 66, 68). Diese wurde dem Zedenten - wie auch die Zeugin F… bestätigt hat - vermittelt. Bei dieser Sachlage war auch ein gesonderter Hinweis auf das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystems entbehrlich (vgl. BGH NJW 2012, 66, 69).

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Einen die aus der Funktionsweise der Zertifikate resultierenden Risiken betreffenden Aufklärungsfehler hat das Landgericht nach sorgfältiger Würdigung der Zeugenaussagen zu Recht ebenfalls nicht festgestellt. Der Zedent hat in seiner Aussage eingeräumt, dass die Produktinformation („Flyer“) bei dem Beratungsgespräch vorlag und die Zeugin F… ihm (jedenfalls) die Seiten 8 und 9 gezeigt habe. Diese dokumentieren aber gerade die Funktionsweise einschließlich der Verlustrisiken bei ungünstiger Entwicklung des Verhältnisses von DivDAX- und DAX-Index. Darüber hinaus hat die Zeugin F… bekundet, sie haben jedem Kunden den Auszahlungsmechanismus und den Risikopuffer von 3 % erläutert und dabei auch auf die Verlustrisiken zum Ende der Laufzeit hingewiesen. Dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine fehlerhafte Aufklärung nicht festzustellen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugin F… unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.01.2013- 5 O 136/10 - (Anlage K 20, Bl. 403 ff. GA) in Zweifel zieht, tragen die eingereichten Unterlagen diese Schlussfolgerung nicht. Das Landgericht Bielefeld führt zwar obiter dictum aus, es spreche viel dafür, dass den Angaben der auch dort vernommenen Zeugin F… nicht zu folgen sei, weil ihre Angaben hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beratung von denjenigen abwichen, die sie in drei anderen Verfahren gemacht habe. Die Protokolle der Vernehmungen in diesen anderen Verfahren werden jedoch nicht vorgelegt, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob sich die dort dokumentierten Aussagen wirklich in relevanter Weise von den Bekundungen im Verfahren 5 O 136/10 beim Landgericht Bielefeld unterscheiden; die Angaben der Zeugin F... in jenem Verfahren (s. Protokoll des Landgerichts Bielefeld vom 29.11.2012, Anlage K 22, Bl. 434 ff. GA) und diejenigen im vorliegenden Rechtsstreit sind miteinander zwanglos vereinbar.

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b)

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Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht aus einer fehlerhaften Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse auf Seiten der Emittenten herleiten.

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Unschädlich ist zunächst, dass im Beratungsgespräch (anders als im Flyer) nicht ausdrücklich auf die niederländische Emittentin (L… Co. B.V.) eingegangen, sondern nur allgemein von „L…“ oder „L…“ die Rede gewesen sein mag. Angesichts der von der L… Inc. übernommenen Garantie kam den Einzelheiten der Konzernstruktur keine wesentliche Bedeutung zu.

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Unerheblich ist auch, dass es sich, wie der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz konkret thematisiert, bei der L… Inc. als Garantiegeberin nicht um die im Beratungsgespräch möglicherweise erwähnte Investmentbank, sondern um die Muttergesellschaft des L…-Konzerns handelte. Auch insoweit kam es für die Anlageentscheidung nicht maßgeblich auf die Einzelheiten der Konzernstruktur, sondern auf die Bonität der Garantiegeberin an, die durch die Finanzkraft der konzernzugehörigen Investmentbank mit geprägt wurde und auf die sich - wie dem Senat aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist - auch die in der Produktinformation ausgewiesenen Ratings bezogen. Etwaige diesbezügliche Unschärfen im Beratungsgespräch änderten deshalb ebenso wie die summarische Abhandlung über „L…“ auf Seite 13 der Produktinformation nichts daran, dass die wesentlichen Grundlagen für eine sachgerechte Anlageentscheidung im Kern zutreffend dargestellt wurden. Ob das anders zu beurteilen wäre, wenn die Emittentin im Prospekt fälschlich mit der 1850 gegründeten Investmentbank gleichgesetzt wird (vgl. dazu OLG München ZIP 2012, 2096, 2097 f.) oder der Anleger die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge konkret hinterfragt, kann dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

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c)

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Die Rüge, der Zedent sei nicht ordnungsgemäß über den Charakter des DivDAX in der hier maßgeblichen Variante als Preisindex im Unterschied zum DAX als Performanceindex und die daraus resultierenden Folgen für die Einschätzung des Chancen-Risiko-Verhältnisses aufgeklärt worden, hat der Kläger erstmals im zweiten Rechtszug nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhoben, erweist sich aber auch in der Sache nicht als tragfähig. Die Zeugin F... hat ausdrücklich bestätigt, dass sie Anlageinteressenten in den Beratungsgesprächen regelmäßig darüber informiert habe, dass Dividenden in die Berechnung des DAX, nicht jedoch in die Ermittlung des DivDAX einbezogen würden und gerade deshalb der Puffer von 3 % wichtig sei. Zwar hat der Zedent als Zeuge bekundet, die Worte DAX und DivDAX „nicht gehört“ zu haben. Da er andererseits aber einräumte, dass über die Funktionsweise des Zertifikats anhand des Schemas auf den Seiten 8 und 9 der Produktinformation gesprochen worden sei, erscheint seine Aussage in diesem Punkt schon nicht hinreichend verlässlich, um die Angaben der Zeugin F... zu widerlegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Basiswerte des Zertifikats seien in ihrer konkreten Ausformung nicht ausreichend dargestellt worden, und es kann dahinstehen, ob dafür auch das Diagramm auf Seite 3 der Produktinformation ausreichte, das immerhin erkennen lässt, dass der DAX sich zeitweise deutlich besser als der DivDAX entwickelt hatte. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass die Zeugin F... in anderem Zusammenhang erklärt hat, ihre Beratung üblicherweise am Inhalt der Produktinformation orientiert zu haben. Das erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass sie in keinem Punkt über diesen Inhalt hinausgegangen und demgemäß nicht über die Unterschiede in der Berechnung von DAX und DivDAX aufgeklärt haben kann.

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Die Erläuterung der beiden Indizes war auch nicht deshalb irreführend, weil auf Seite 5 der Produktinformation auf Gewinnchancen bei steigenden und fallenden Märkten hingewiesen wurde, ohne hervorzuheben, dass sich trotz steigender Kurse auch Verluste ergeben konnten, wenn der DivDAX um mehr als 3 % hinter der Entwicklung des DAX zurückblieb. Das ergab sich unmittelbar aus der Funktionsweise des Zertifikats und bedurfte keiner zusätzlichen ausdrücklichen Feststellung.

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d)

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Entgegen der Auffassung des Klägers war das Zertifikat nicht so komplex und intransparent konstruiert, dass eine sachgerechte Aufklärung durch die - im Kern auch dem Beratungsgespräch zugrunde gelegte - Produktinformation von vornherein nicht möglich war. Die Indizes DAX und DivDAX sind einfach konzipiert und bei entsprechender Erläuterung auch einem Laien ohne Weiteres verständlich. Gleiches gilt für die Funktionsweise des Zertifikats. Vertiefter Kenntnisse der verschiedenen Gattungen und möglichen Ausgestaltungen von Zertifikaten bedurfte es dabei nicht. Maßgeblich ist das Verständnis der konkret abzuschließenden Anlage, das durch die Produktinformation in geeigneter Weise vermittelt werden konnte. Das gilt auch für den Umstand, dass der Anleger nicht unbegrenzt an einem Anstieg der Aktienkurse bzw. an einer positiven Entwicklung des DivDAX im Verhältnis zum DAX partizipierte, andererseits jedoch in vollem Umfang das Risiko einer 3 % übersteigenden Underperfomance trug. Auch dies ergab sich unmittelbar aus der in der Produktinformation verständlich dargestellten Funktionsweise des Zertifikats und der Kläger hat einen diesbezüglichen Aufklärungsfehler nicht nachgewiesen.

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert bei S…-Geschäften  (BGHZ 189, 13 ff.) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Zertifikatbedingungen unter Anwendung professioneller Marktkenntnisse, finanzwirtschaftlichen und ‑mathematischen Sachverstandes sowie entsprechender computergestützter Risikomodelle gestaltet worden sein mögen, während der durchschnittliche Privatanleger seine Entscheidung nur auf die öffentlich zugänglichen Informationen und seine allgemeine Einschätzung der voraussichtlichen künftigen Entwicklung des sog. Underlyings (hier: DAX und DivDAX) stützen kann. Einen Anspruch auf Offenlegung der internen Kalkulationsgrundlage des Emittenten hat der Anleger unabhängig von Komplexität und Risiko des angebotenen Produkts grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 189, 13, 30). Dass mögliche Indexsteigerungen des Underlyings dem Anleger nicht unmittelbar zugute kommen, ist schon keine bewusst zu seinen Lasten gestaltete Risikostruktur im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. BGHZ 189, 13, 27, 30 zum bewusst einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert), sondern geradezu das Wesen eines Zertifikats, das sich nicht auf die Abbildung eines Börsenindex beschränkt. Jedenfalls wurde dieser Mechanismus dem Zedenten hinreichend erklärt; etwas anderes hat der Kläger nicht bewiesen. Ein unbegrenztes Verlustrisiko, das dem Kunden besonders klar vor Augen geführt werden muss (vgl. BGHZ 189, 13, 25), bestand ohnehin nicht, sondern der Zedent konnte schlimmstenfalls seinen Anlagebetrag verlieren.

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Auch ein anfänglicher negativer Marktwert des Zertifikats und, im Zusammenhang damit, der Abschluss eines Gegengeschäfts („Hedge-Geschäfts“) durch die Anbieterseite verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Eine Bank muss bei Geschäften, die der Sache nach eine Zinswette darstellen, über einen von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert aufklären, wenn dieser Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ist, weil sie als Partnerin der Zinswette einen Gewinn des Kunden spiegelbildlich als ihren Verlust erleidet, während sie gleichzeitig in ihrer Rolle als Beraterin auf einen möglichst hohen Gewinn des Kunden bedacht sein muss (vgl. BGHZ 189, 13, 27 ff.); dieser Interessenkonflikt wird durch den Abschluss eines Gegengeschäfts nicht aufgelöst (vgl. BGHZ 189, 13, 28). Die so gekennzeichnete Situation ist hier aber nicht gegeben. Die Beklagte war nicht Partnerin einer Zinswette, sondern -wirtschaftlich betrachtet - lediglich Vermittlerin. Der Ertrag aus ihrer Tätigkeit ergab sich unabhängig von der künftigen Indexentwicklung als ein Bruchteil des Erwerbspreises. Im Übrigen entsprach auch der Gewinn der Emittentin nicht spiegelbildlich einem Verlust des Zedenten. Vielmehr war ein fester Zinssatz vereinbart, wobei lediglich Entstehen und Zeitpunkt der Verzinsungspflicht sowie - im Falle der Überschreitung des Risikopuffers - die Höhe der Kapitalrückzahlung an die Entwicklung der Indizes gekoppelt waren. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof die Grundsätze seiner Entscheidung zur Aufklärungspflicht bei S…-Geschäften bislang nicht in seine Rechtsprechung zur Bankenhaftung bei Zertifikaten einbezogen.

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3.

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Eine Haftung der Beklagten für die Verluste des Zedenten ergibt sich schließlich auch nicht aus Versäumnissen bei der Aufklärung über wirtschaftliche Eigeninteressen der Beklagten.

58

Eine solche Haftung scheidet schon deshalb aus, weil der Zedent in seiner Vernehmung als Zeuge erklärt hat, Existenz und Höhe von Rückvergütungen an die Beklagte wären ihm im Falle der Offenlegung gleichgültig („Wurscht“) gewesen. Damit ist die Ursächlichkeit einer etwaigen diesbezüglichen Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung jedenfalls widerlegt.

59

Im Übrigen hat der Kläger die Würdigung des Landgerichts, dass ein Kommissionsgeschäft nicht feststellbar sei, mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Bei einem Festpreis- bzw. Eigengeschäft kommt eine Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen, die vom Emittenten aus dem dem Nennwert entsprechenden Preis der Zertifikate aufgebracht werden, aber grundsätzlich nicht in Betracht, sofern diese - wie hier - keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Anlage haben (vgl. BGH WM 2012, 1520, 1525). Der Verbleib des in der Produktinformation und der Wertpapiersammelorder offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlags bei der Beklagten wurde dagegen an jeweils gleicher Stelle offengelegt, so dass einer etwaigen Aufklärungspflicht Genüge getan wäre.

60

Soweit der Kläger zweitinstanzlich geltend macht, die Beklagte habe dem Zedenten einen kommissionsrechtlichen Herausgabeanspruch bezüglich der von ihr vereinnahmten Vergütungen verschwiegen und damit eine Untreue begangen, bei deren Kenntnis der Zedent von dem Anlagegeschäft abgesehen hätte, fehlt es von vornherein an einem belegbaren Kommissionsverhältnis, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Vertragsgestaltung überhaupt ein Herausgabeanspruch bestünde. Im Übrigen steht auch diese Behauptung des Klägers in Widerspruch zu der Aussage des Zedenten, dass ihm Rückvergütungen an die Beklagte gleichgültig gewesen wären. Ein etwaiger Herausgabeanspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

61

4.

62

Soweit der Kläger zum Abschluss seiner Berufungsbegründung pauschal auf seine sämtlichen, datumsmäßig aufgezählten erstinstanzlichen Schriftsätze verweist, liegt darin kein zulässiger Berufungsangriff (für alle Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 520 ZPO Rdnr. 40 m.w.N.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil auch außerhalb der vorstehend erörterten Gesichtspunkte nicht zu beanstanden.

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5.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

66

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

67

M…                                                                      Dr. S…                                                        S…