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Landgericht Bielefeld·5 O 136/10·30.01.2013

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Lehman-Zertifikaten

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von ihrer Bank Schadensersatz wegen des Erwerbs zweier Lehman-Zertifikate nach Beratungsgesprächen 2007. Das LG bejahte stillschweigende Anlageberatungsverträge und eine Pflichtverletzung, weil Anlageziele, Risikoeinstellung und Kenntnisstand nicht hinreichend erfragt bzw. überprüft wurden. Wegen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei der Erwerb kausal; die Bank muss die Anlagebeträge abzüglich erhaltener Insolvenzzahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere sowie vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzen. Weitergehende Zinsen wurden abgewiesen; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Klage im Wesentlichen stattgegeben (Rückabwicklung/Schadensersatz, RA-Kosten, Annahmeverzug); weitergehende Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Bank und Anleger kommt durch die Aufnahme eines konkreten Anlageberatungsgesprächs regelmäßig stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande.

2

Eine anlegergerechte Anlageberatung setzt voraus, dass der Berater Anlageziel, Risikobereitschaft sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragt und die Plausibilität sowie Stimmigkeit der Angaben durch Nachfragen überprüft.

3

Die Ermittlung von Anlagezielen und Anlagestrategie darf nicht allein aus vorhandenen Depot- oder Bestandsdaten abgeleitet werden; maßgeblich ist die zukunftsgerichtete Ausrichtung am ermittelten Anlageziel.

4

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung des Anlageberaters fest, greift zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Berater muss darlegen und beweisen, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte.

5

Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Anleger Rückzahlung des eingesetzten Kapitals Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage sowie Ersatz entgangener Alternativzinsen bis zum Verzug und Verzugszinsen ab Verzugseintritt verlangen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 BGB§ 31 ff. WPHG§ 278 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 249 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

11.537,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 23. April 2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. April 2010 Zug um Zug gegen Übertragung von 12 Stück Wertpapieren mit der Wertpapierkennnummer A0N6GH

 

sowie 50.000,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % für den Zeitraum vom 15.11.2007 bis zum 23.04.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2010 Zug um Zug gegen Übertragung von 52 Stück Wertpapieren mit der Wertpapierkennnummer A0S7W5

 

und 3.308,20 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2010 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

 

 

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

 

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die klagenden Eheleute sind 1944 bzw. 1945 geboren. Sie nehmen die Beklagte, die vormals unter D. firmierte, auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

3

Die Kläger stehen mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung seit 1999. Am 16.04.1999 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag, wegen dessen Inhalts auf die Anlage KE 26, Blatt 652 der Akten, Bezug genommen wird. Im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung unterhielten die Kläger bei der Beklagten unter anderem ein Kontokorrentkonto und ein Depotkonto. Seit 1999 tätigten sie bei der Beklagten Geldanlagen.

4

Im Rahmen der im Laufe der Zeit von verschiedenen Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Anlageberatungsgespräche wurden verschiedene sogenannte „Risikoprofile“ der Kläger erstellt. In dem von dem Mitarbeiter E. Q. der Beklagten aufgenommenen Risikoprofil vom 21.04.2004 des Klägers, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K 10, Blatt 440 ff. der Akte, Bezug genommen wird, sind als verfolgte Anlageziele bezeichnet:

5

Vorsorge (z. B. private Altersvorsorge, Absicherung Kinder)

6

Vermögen (z. B. langfristige Vermögensanlagen, sparen für langfristige Ziele, Ausnutzung staatlicher Zuschüsse).

7

Des Weiteren ist in dem Risikoprofil u.a. folgendes ausgeführt:

8

4. Die Sicher einer Geldanlage ist Ihnen am wichtigsten
stimme gar nicht zuXStimme voll zu
5. Für die Aussicht auf einen höheren Ertrag würden Sie auch Risiken in Kauf nehmen
stimme gar nicht zuxStimme voll zu
9

Darüber hinaus wurde nach der Anlagestrategie gefragt. Von den drei zur Wahl stehenden Strategien wurde die Strategie „Depot konservativ“, die eine durchschnittlichen Rendite über die letzten 20 Jahre von minus 4,8 bis 21,1 % auswies, angekreuzt. Die sichereren Geldanlagestrategien für Geldmarkt und Renten standen, obwohl aufgeführt, nicht zur Wahl.

10

In dem von dem Kundenberater der Beklagten D. W. aufgenommenen Risikoprofil des Klägers vom 10. März 2005, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 11, Blatt 442 ff. der Akte Bezug genommen wird, ist als einziges Anlageziel angekreuzt:

11

Vermögen (z. B. langfristige Vermögensanlage, sparen für langfristige Ziele, Ausnutzung staatlicher Zuschüsse).

12

Hinsichtlich der weiteren, bereits oben ausgeführten Fragen enthielt der Fragebogen keine anderen Antworten.

13

In dem von der dann für die Beratung der Kläger zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin E. G., aufgenommenen Risikoprofil der Klägerin vom 14. März 2006, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage KE 24, Blatt 647 der Akte, Bezug genommen wird, wird nach dem Anlageziel nicht mehr ausdrücklich gefragt. Das Beratungsgespräch, in dem dieses Risikoprofil erstellt wurde, wurde von der Zeugin G. geführt. In dem Risikoprofil wurde unter anderem folgendes ausgeführt:

14

Ihre Risikoeinstellung
FrageStimme nicht zuStimme voll zu
Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund.X
In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern Risiken ein.X
Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden.X
Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren.X
Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verlorengeht, würde mich das stark belasten.X
15

Darüber hinaus wurde angekreuzt, dass die Klägerin die notwendigen Kenntnisse bzw. Erfahrungen für eine fundierte Anlageentscheidung in den Wertpapierklassen 0 bis 4 hat. Als zukünftige Anlagestrategie wurde dort ohne weitere ersichtliche Wahlmöglichkeit angegeben:

16

„ausgewogen“ bei einer 10-Jahres-Performance vom Minimum 0,7 % bis maximal 15,45 % mit einem maximalen Risikoanteil von 55 %.

17

Unter dem 22. März 2007 wurde im Beratungsgespräch mit der Zeugin G. ein Risikoprofil des Klägers erstellt, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage KE 2, Anlagenordner II der Akten Blatt 3, verwiesen wird. Darin ist hinsichtlich der Risikoeinstellung des Klägers folgendes ausgeführt:

18

Ihre Risikoeinstellung
FrageStimme nicht zuStimme voll zu
Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund.X
In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern Risiken ein.X
Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden.X
Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren.X
Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verlorengeht, würde mich das stark belasten.X
19

Zwischen drei unterschiedlichen Anlageformen, die zur Verfügung standen, einerseits Rendite von 1 bis 3 %, andererseits Rendite von minus 5 % bis 12 % und schließlich Rendite von minus 20 % bis plus 30 % wurde die Renditeform von minus 5 % bis 12 % angekreuzt. Wiederum wurde auf die Frage „In welchen der folgenden Produkte haben Sie heute die notwendigen Kenntnisse bzw. Erfahrungen für eine fundierte Anlageentscheidung?“ die Wertpapierklassen 0 bis 4 angekreuzt. Als Anlagestrategie wurde wiederum „ausgewogen“ aufgeführt.

20

Ein gleichlautendes Risikoprofil der Klägerin wurde auch unter dem 24. Juli 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage KE 25, Blatt 649 der Akte, verwiesen wird, erstellt.

21

Wegen der Einzelnen von den Klägern im Laufe der Jahre erworbenen Wertpapiere wird auf die Umsatzaufstellung des Depots, Anlage KE 10, Anlagenordner II der Akte Blatt 17, Bezug genommen.

22

Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 16. Mai 2007 unterzeichnete der Kläger eine Wertpapierorder gegenüber der Beklagten, wonach er für sich und die Klägerin 12 Stück des Wertpapiers mit der ISIN Nr. DE00A0N6GH8 zeichnete. Hinsichtlich der Einzelheiten der Wertpapierorder wird auf die Anlage KE 3, Anlagenordner II Blatt 5, verwiesen. Bei dem Wertpapier handelt es sich um das sogenannte Alpha Express Zertifikat der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B. V.. Als Garantiegeber war in dem Produktflyer die Lehman Holding Inc. angeführt.

23

Der genaue Inhalt des vor zu dieser Wertpapierorder mit der Zeugin G. geführten Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere welche Angaben hinsichtlich des übergebenden Verkaufsflyers gemacht wurden.

24

Unter dem 11. Oktober 2007 fand ein weiteres Anlagegespräch bei der Beklagten zwischen den Klägern und der Zeugin G. statt. Im Rahmen des Beratungsgesprächs orderten die Kläger mit Wertpapiersammelorder vom gleichen Tage, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage KE 4, Anlagenordner II der Akte Blatt 6 bis 8, verwiesen wird, 52 Stücke des „Step Up“ - Zertifikats mit der ISIN Nr. DE00040S7D50 zum Preis von 53.040,00 €. Die Anlage erfolgte auf Vorschlag der Zeugin G.. Der Inhalt des dieses Wertpapierkaufs vorangegangenen Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere welche Angaben zu dem überreichten Werbeflyer (Anlage KE 16, Anlageordner II Blatt 42) gemacht wurden. Auch diess erworbene Zertifikat stammt von der Emittentin Lehman Brothers Trasury Co. B. V., für das ebenfalls die Lehman Holding Inc. als Garantiegeber auftrat.

25

Am 15. September 2008 meldete sowohl die Emittentin als auch deren Garantiegeberin Insolvenz an.

26

Unter dem 8. April 2010 forderten die Kläger mittels Anwaltsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Rückzahlung der für die vorgenannten Zertifikate aufgewandten Beträge in Höhe von 12.240,00 € und 53.040,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate bis zum 23. April 2010 fruchtlos auf. Die Beklagte lehnte dies ab.

27

Im Laufe des Rechtsstreits haben die Kläger auf das sogenannte „Alpha express“ - Zertifikat Zahlungen aus der Insolvenzmasse in Höhe von 702,66 € und hinsichtlich des „Step Up“ - Zertifikats in Höhe von 3.039,22 € erhalten.

28

Für die außergerichtliche Vertretung sind den Klägern Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.308,20 € entstanden. Der Betrag ist den Klägern in Rechnung gestellt und ausgeglichen worden.

29

Ob und welche weiteren Zahlungen auf die erworbenen Wertpapiere erfolgen, ist derzeit nicht bekannt.

30

Mit der am 20.05.2012 zugestellten Klage sind die Kläger der Ansicht, die Beklagte sei insgesamt zum Schadensersatz wegen der zwei Erwerbe der streitgegenständlichen Zertifikate verpflichtet. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber den Klägern verletzt. Bei den Beratungsgesprächen, die zu dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate geführt haben, hätte die Anlageberaterin der Beklagten die Anlageziele der Kläger nicht beachtet. Diese hätten eine sichere Geldanlage gewünscht, ohne Verlustrisiko. Über die Funktionsweise und die Risiken der erworbenen Zertifikate seien sie nicht hinreichend aufgeklärt worden, insbesondere nicht über eine fehlende Einlagesicherung und die Möglichkeit eines Totalverlustes der Anlagen.

31

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der erfolgten Zahlungen aus der Insolvenzmasse auf die Zertifikate in Höhe von 702,66 € bzw. 3.039,22 € für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger,

32

1.)

33

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 12 Stck. Wertpapieren mit der Wertpapierkennnummer AON6GH EUR 11.537,34 nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % p.a. für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 23.04.2010 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 24.04.2010 zu zahlen.

34

2.)

35

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 52 Stck. Wertpapieren mit der Wertpapierkennnummer AOS7D5 EUR  55.078,00 nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % p.a. für die Zeit vom 15.11.2007 bis zum 23.04.2010 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 24.04.2010 zu zahlen.

36

3.)

37

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.308,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

38

4.)

39

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Wertpapiere in Annahmeverzug befindet.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Eine ordnungsgemäße Beratung habe durch die Zeugin G. anlässlich des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate jeweils stattgefunden. Dazu behauptet sie, die Kläger seien durch die Zeugin G. über Produktrisiken und Funktionsweisen der Zertifikate vollumfänglich informiert worden. Die Kläger hätten nicht nach einer sicheren Anlage nachgefragt, auf ein Totalverlustrisiko seien sie jeweils hingewiesen worden, insbesondere dass keine Absicherung durch den Anlagesicherungsfond bestehe. Die Angaben in den Risikoprofilen seien jeweils in Abstimmung mit den Klägern erfolgt. Die Risikoprofile hätten die Antworten der Kläger richtig wiedergegeben.

43

Die Beklagte bestreitet Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und des jeweiligen Zertifikatserwerbs sowie die Höhe der geltend gemachten Zinsansprüche als auch die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten.

44

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. November 2012 (Blatt 883 ff. der Akten) Bezug genommen.

45

Wegen des weiteren Vortrags wird auf den wechselseitigen Parteivortrag Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet.

48

I.

49

1.

50

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten jeweils ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB sowohl hinsichtlich der Zeichnung des sogenannten „Alpha Express“ - Zertifikats in Höhe von noch 11.537,34 € und wegen der Zeichnung des sogenannte „Step Up“ - Zertifikats in Höhe von noch 50.078 € zu.

51

Anlässlich der streitgegenständlichen Beratungsgespräche vom 16. Mai 2007 und 11. Oktober 2007 ist zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits stillschweigend jeweils ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu   beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 – Juris; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 280 BGB Rz. 47 m. w. N.). Dies war hier der Fall. Der Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien ist insoweit auch nicht streitig.

52

Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem jeweils zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt, da sie jeweilige Beratung zumindest nicht anlegergerecht durchgeführt hat. Die beratende Bank schuldet eine anlegergerechte und objektgerechte (anlagegerechte) Beratung. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen. Anlegergerecht im Sinne der Rechtsprechung handelt der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280, Rn 48). Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenden Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie den Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 – juris; BGH Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10 – juris). Die Erkundigungspflicht entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigen Anlageverhalten, bereits bekannt sind. Verfügt sie nicht über ein entsprechendes Wissen, muss sie den Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (vgl. BGH Urteil vom 6. Juli 1993, a. a. O. und Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10 – Juris). Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundig zu beurteilen. Grundlage für die Informationspflicht sind auch die §§ 31 ff. WPHG (vergleiche zum Ganzen Palandt/Grüneberg a. a. O. m. w. N). Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere, wenn der Auftrag vom Anlageziel des Kunden oder sein bisheriges Risikoprofil abweicht oder eine ihm unbekannte Anlageform empfiehlt. Gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen darf der Anlageberater nur Anlagen empfehlen, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. zum Ganzen Palandt/Grüneberg a. a. O. Rz. 48 m. w. N.).

53

Nach diesen Grundsätzen war die von der Zeugin G. vorgenommene Beratung anlässlich der streitgegenständlichen Beratungsgespräche nicht anlegergerecht. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass sie die Anlageziele der Kläger nicht erfragt hat. Die konkreten Anlageziele konnte sie im Rahmen ihrer Vernehmung nicht benennen. Vielmehr hat sie hinsichtlich der Anlageziele auf die erstellten Risikoprofile verwiesen. Anlässlich der streitgegenständlichen Beratungsgespräche weisen die Risikoprofile jedoch gerade ein Anlageziel nicht aus. Die Nachfrage nach diesen Anlagezielen war auch hier nicht aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung entbehrlich, da sich, wie sich aus den Risikoprofilen der vorangegangenen Jahre ergibt, das Anlageziel der Kläger nicht ohne weiteres konstant blieb. Vielmehr waren dort auch Wechsel hinsichtlich des Anlageziels zu verzeichnen. So ist dem Risikoprofil vom 21.04.2004 noch das Anlageziel „Vorsorge“ mit angekreuzt, während dieses im Risikoprofil vom 10. März 2005 nicht mehr angekreuzt ist. Zudem ist zu beachten, dass im Laufe der Jahre Anlageziele sich auch ändern können. Insoweit war es zwingend geboten, bei jedem Anlagegespräch das jeweilige Anlageziel zu erfragen. Dies hat die Zeugin G. ersichtlich nicht getan. Soweit sie im Verlauf ihrer Vernehmung bekundet, hat die Kläger hätten eine steueroptimierte Anlage gewünscht, hat sie mit Ermittlung dieses Anlageziels ihre Pflichten nicht erfüllt. Die Frage der Steueroptimierung kann nur ein untergeordneter Teilaspekt eines Anlageziels sein. Erst wenn das grobe Anlageziel ermittelt ist, kann im Rahmen dessen eine steueroptimierte Anlage gefunden werden.

54

Mangels hinreichender Ermittlung des Anlageziels war auch die ermittelte Anlagestrategie fehlerhaft ermittelt, da nur bei einem bekannten Anlageziel die richtige Anlagestrategie ermittelt werden kann.

55

Darüber hinaus hat die Zeugin G. auch ihren Angaben zufolge, die Anlagestrategie fehlerhaft ermittelt. Hierzu hat sie angegeben, dass sich die Anlagestrategie nach dem Inhalt des Depots richtet, es sei natürlich sinnvoll, dass die Anlagestrategie mit der Ist-Situation übereinstimmt. Insoweit verkennt die Zeugin G. den Sinn einer Anlagestrategie. Die Strategie ist auf die Zukunft hin gerichtet und gerade nicht auf der Übereinstimmung mit dem derzeitigen Bestand. Der Depotbestand muss sich vielmehr an der nunmehr ermittelten Strategie ausrichten und gegebenenfalls geändert werden.

56

Die Ermittlung der Risikoeinstellung der Kläger entsprach zudem nicht den Anforderungen, die an eine anlegergerechte Beratung zu stellen sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob dies allein sich schon aus der Art und der Gestaltung der Fragen in dem Risikoprofil ergibt. Zumindest folgt dies aus der Art und Weise, wie die Zeugin G. mit diesem Fragenkatalog und den entsprechenden Antworten der Kläger verfahren ist. Die Antworten in dem Risikoprofil zu dem Fragenkatalog zur Risikoeinstellung sind nach Auffassung des Gerichts von der Zeugin nicht hinreichend beachtet worden. So sind die Antworten auf die Frage, „auch wenn nur ein Teil meines Vermögens, verloren gehen würde, würde mich das stark belasten“, „stimme voll zu“, mit der Antwort auf die Fragen, „ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren“, stimme ich eingeschränkt zu“, nicht ohne weiteres in Einklag zu bringen. In Einklang zu bringen wäre dies nur, wenn man die Risiken darauf beschränkt, gegebenenfalls eine niedrigere Rendite zu erzielen, einen Verlust an dem eingesetzten Kapital aber ausschließt. Der Zeugin G. ist insoweit vorzuhalten, dass sie die entsprechenden Antworten der Kläger nach ihrer eigenen Bekundung hin, nicht hinterfragt hat. Ohne Hinterfragung der Antworten und Überprüfung darauf, ob diese in sich stimmig sind, ist nach Auffassung des Gerichts eine anlegergerechte Beratung schon nicht möglich, da die Risikoeinstellung des Kunden nicht hinreichend klar ist. Nach der seitens der Kläger geäußerten, für das Gericht nachvollziehbaren und naheliegenden Auffassung des Verständnisses der Fragen ergab sich, dass diese eine sichere Anlage wollten und ein Risiko allein hinsichtlich der Höhe der Rendite dahingehend eingehen wollten, dass die Chance auf eine hohe Rendite mit der Gefahr einer geringen Rendite einhergehen könnte. Bei Aufklärung dieser Erwartungshaltung der Kläger hätte die Zeugin G. nachfragen müssen, als eine Renditeerwartung von minus 5 bis 12 % angegeben wurde. da diese mit den vorangegangenen Antworten nicht in Einklang zu bringen war.

57

Darüber hinaus entspricht die Art und Weise, wie die Zeugin G. die Antworten auf die Fragen „In welchen der folgenden Produkte haben Sie heute die notwendigen Kenntnisse bzw. Erfahrungen für eine Fundierte Anlageentscheidung?“ gewonnen hat, nicht den o.g. Grundsätzen einer anlegergerechten Beratung. Nach Auffassung der Kammer durfte die Zeugin G. die Antwortkreuze nicht anhand des vorhandenen Datenmaterials machen, so wie sie es nach ihrer eigenen Bekundung getan hat. Sie hätte vielmehr bei den Klägern hinterfragen müssen, ob sie die dort aufgeführten Wertpapierarten und Gruppen tatsächlich nach der Art und Weise der Anlage verstanden haben. Dies hat die Zeugin G. nicht getan. Sie hat auch nicht überprüft, ob ein entsprechendes Verständnis seitens der Kläger vorlag. Sie konnte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf verlassen, dass die vorherigen Berater der Beklagten eine entsprechende Aufklärung vorgenommen haben. Dass eine solche Beratung bei den damaligen Anlageobjekten und Produkten jeweils vorgenommen worden war, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, zumal die Anlageobjekte teilweise auch bei anderen Kreditinstituten vorgenommen wurden. Insbesondere auch aus dem letztgenannten Umstand musste sich die Zeugin G. von dem tatsächlichen Kenntnisstand der Kläger durch Nachfragen überzeugen.

58

Nach Auffassung des Gerichts reicht es im Rahmen der anlegergerechten Beratung nicht aus, wenn die einzelnen Wertpapierklassen abgefragt werden und der Kunde insoweit angibt, hiervon Kenntnis zu haben. Entsprechendes muss durch Nachfragen seitens des Anlageberaters überprüft werden, auch hinsichtlich jeder in den einzelnen Anlageklassen angegebener Arten der Wertpapiere.

59

Nach alledem steht fest, dass die Zeugin G., deren Verhalten sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, ihre Pflichten im Rahmen der anlegergerechten Beratung verletzt hat.

60

Nach alledem kann dahinstehen, ob die von der Zeugin G. vorgenommene Beratung auch anlagegerecht war. Diese Frage kann im Ergebnis dahinstehen, obwohl viel dafür spricht, dass den Angaben der Zeugin G. hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beratung hinsichtlich der einzelnen Anlageprodukte nicht zu folgen ist. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass ihre Angaben doch in erheblichem Umfang von denen abweichen, die sie in den Verfahren 5 O 258/09, Protokoll vom 01.12.2011, im Verfahren 6 O 103/11, Protokoll vom 29.09.2011 und dem Verfahren 6 O 474/10, Protokoll vom 13.10.2011 gemacht hat.

61

Diese Pflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung der Kläger. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis ungeachtet belassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Beraters (BGH WM 2009, 1274). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Schon nach den Ausführungen der Zeugin G. war es so, dass die Kläger einen Vorschlag der Zeugin hinsichtlich der zu treffenden Anlage befolgt hätten. Hätte die Zeugin G. also pflichtgemäß ermittelt, dass die Kläger lediglich eine sichere Anlage wünschten, hätte sie die vorgenommenen Anlagen nicht vorschlagen dürfen. Die Anlage wäre von den Klägern nicht getätigt worden.

62

Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Zu ihrer Entlastung hat die Beklagte im Hinblick auf den Verschuldensvorwurf nichts Konkretes vorgebracht.

63

Den Klägern ist durch die Pflichtverletzung auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Bei der fehlerhaften Anlageberatung ist bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung der feste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist.

64

Im Wege des Schadensersatzes ist danach den Klägern der jeweils erfolgte Anlagebetrag seitens der Beklagten zurückzuerstatten. Abzüglich der für erledigt erklärten Teile hinsichtlich der Rückzahlung seitens des Insolvenzverwalters der Emittentin ergeben sich die ausgeurteilten Beträge.

65

2.

66

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus § 249 BGB bzw. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 24.04.2010 aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 08.04.2010.

67

Mit dem Vortrag der Klägerseite ist zudem davon auszugehen, dass die Kläger bei richtiger Aufklärung die Gelder als Festgeld angelegt hätten. Dies entspricht auch den Angaben der Zeugin G., die erklärt hat, bei entsprechendem Vorschlag ihrerseits, hätten die Kläger die Gelder in Festgeld angelegt. Ein solcher Vorschlag wäre auch aufgrund des Wunsches der Kläger nach einer sicheren Geldanlage der richtige gewesen. Danach können die Kläger – bis zum Eintritt des Verzuges der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 08.04.2010 – die ihnen insoweit entgangenen Zinsen als Schadensersatz (entgangener Gewinn im Sinne des § 252 BGB) ersetzt verlangen. Bei Kapitalanlagen gilt die Regel, dass sich ein derartiger Gewinn typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneten Anlage verwendet, sondern anderweitig angelegt worden wäre. Dabei ist bezüglich des Zinssatzes bis zum 23. April 2010 davon auszugehen, dass zumindest 3 % zu erzielen gewesen wären. Wie die Kammer aus anderen Verfahren hinsichtlich der Beklagten, insbesondere dem Verfahren 5 O 258/09 weiß, kann bei solchen Festgeldanlagen von einem Mindestzinssatz von 3 % ausgegangen werden, § 287 ZPO. Dort hat die Zeugin Hirschhorn angegeben, dass bei einem einjährigen Festgeld 3 %, bei einem halben Jahr 4 % und bei einem Vierteljahr 5 % zu erzielen gewesen wären. Wenn nicht ein Zertifikat dazugekauft worden wäre, wäre der Zinssatz des Festgeldes in der Regel 1 % niedriger gewesen. Diese Zinssätze entsprechen auch den von den Klägern vorgenommenen Festgeldanlagen bei der Beklagten.

68

II.

69

Darüber hinaus können die Kläger von den Beklagten gemäß §§ 280, 249 BGB die außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu einem Streitwert von bis zu 80.000,00 € ersetzt verlangen. Die von dem Klägervertreter in seiner Rechnung an die Kläger vom 4. Mai 2010 (Anlage K 26, Blatt 536 der Akten) angegebene Geschäftsgebühr von 2,0 erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Sache auch insbesondere hinsichtlich einer anlagegerechten Beratung – Überprüfung der Emissionsbedingungen und des Basisprospektes – sowie der erheblichen Bedeutung der Sache für die Kläger angemessen. Zuzüglich der Erhöhungsgebühr von 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber sowie der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 3.308,20 €.

70

III.

71

Durch die Aufforderung der Kläger in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2010 und der Ablehnung der Rückabwicklung durch die Beklagte befindet sich letztgenannte im Annahmeverzug.

72

IV.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits insoweit auch der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit auch insoweit verloren hätte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

74

V.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.