Physiotherapie: Keine Haftung mangels Beweis für Wirbelsäulenmanipulation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer physiotherapeutischen Behandlung Schmerzensgeld sowie Feststellung und Ersatz von Verdienstausfall wegen behaupteter, nicht aufgeklärter Wirbelsäulenmanipulation. Streitentscheidend war, ob der Therapeut eine schädigende Manipulation mit erheblicher Krafteinwirkung vorgenommen und dadurch Wirbelsäulenschäden verursacht hatte. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Kläger weder die Durchführung der behaupteten Manipulation noch ein hierauf hindeutendes Schadensbild beweisen konnte. Das eingeholte orthopädische Gutachten sei schlüssig; festgestellte Befunde seien degenerativ bzw. ohne Krankheitswert, Befangenheit des Sachverständigen liege nicht vor.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Beweises eines Behandlungsfehlers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung wegen fehlerhafter physiotherapeutischer Behandlung setzt voraus, dass der Patient eine behandlungsfehlerhafte Maßnahme und deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden beweist.
Kann nicht festgestellt werden, dass eine behauptete Manipulationstechnik mit erheblicher Krafteinwirkung tatsächlich durchgeführt wurde, scheiden Schadensersatzansprüche wegen dieser Maßnahme aus.
Ergibt die sachverständige Begutachtung, dass feststellbare Wirbelsäulenbefunde degenerativer Natur oder ohne Krankheitswert sind, lässt sich hieraus regelmäßig kein Rückschluss auf eine traumatische Schädigung durch eine Behandlung ableiten.
Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht veranlasst, wenn das vorhandene Gutachten nachvollziehbar, in sich schlüssig und auf aussagekräftigen bildgebenden Befunden beruht; eine nach Jahren durchgeführte weitergehende körperliche Untersuchung kann dann entbehrlich sein.
Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen liegt nicht bereits darin, dass der Sachverständige aktenkundige fremdfachliche Diagnosen referiert; zudem ist ein Befangenheitsvorbringen verspätet, wenn es erst nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände erhoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4 O 441/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.04.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Der am 01.12.1972 geborene Kläger erlitt im März 2010 einen Sturz im häuslichen Bereich. Von seinem behandelnden Orthopäden wurde ihm wegen eines HWS-Syndroms und Funktionsstörungen/Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen Krankengymnastik verordnet. Ab dem 27.05.2010 wurden in der Praxis der Beklagten zu 1) mehrere physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Am 02.08.2010 erfolgte die Behandlung durch den Beklagten zu 2), die der Kläger beanstandet. Weitere Termine erfolgten jedenfalls am 09.08.2010 und am 18.08.2010. Danach wurde der Kläger nicht mehr in der Praxis der Beklagten zu 1) vorstellig.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe anlässlich der Behandlung am 02.08.2010 behandlungsfehlerhaft und ohne vorherige Aufklärung Manipulationen an der Wirbelsäule durchgeführt. Der Beklagte zu 2) habe mit beiden Händen mit erheblicher Kraftanwendung von oben nach unten auf seinen Rücken gedrückt. Dies sei im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und der mittleren Brustwirbelsäule jeweils zweimal erfolgt sowie einmal im Bereich der unteren Brustwirbelsäule. Diesen Vorgang habe der Beklagte zu 2) danach einmal wiederholt, obwohl er – Kläger – sich dagegen gewehrt habe. Infolge der fehlerhaften Behandlung sei es zu einer Fehlstellung der Wirbelkörper gekommen. Seine Wirbelsäule sei eingesunken und blockiert, und es lägen eine Muskelschwäche und „Hypermobilität“ vor. Er habe ständig Schmerzen und könne keine Bewegungen ausführen, die Kraft erfordern. Er leide zudem unter einer abgeflachten BWS-Kyphose und einer Hernie der Grundplatte BWK 9, was zu Atembeschwerden und Übelkeit führe. Sein Gleichgewichtssinn sei gestört, so dass er dauernd unter Schwindel leide. Er habe einen Tinnitus entwickelt, was zu Schlafstörungen führe. Aufgrund der aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er seinen erlernten Beruf als Masseur und medizinischer Bademeister nicht ausüben. Er könne lediglich als 400-Euro-Kraft leichte Tätigkeiten im Wachdienst verrichten. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € zuzubilligen. Die Beklagten seien ferner verpflichtet, ihm den in der Zeit vom 02.08.2010 bis 31.12.2013 entstandenen Verdienstausfall in Höhe von 45.969,84 € sowie sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten. Manipulationen an der Wirbelsäule, die mit einer Krafteinwirkung verbunden sind, seien vom Beklagten zu 2) nicht durchgeführt worden. Derartige Behandlungen fänden im Hause der Beklagten zu 1) nicht statt. Es seien entsprechend der Dokumentation lediglich Weichteiltechniken und sanfte Mobilisationstechniken ohne Manipulation sowie Techniken aus der funktionellen Bewegungslehre nach Klein-Vogelbach angewandt worden. Einen Zwischenfall habe es am 02.08.2010 nicht gegeben, entsprechend sei der Kläger danach noch in der Praxis der Beklagten zu 1) zur weiteren Behandlung erschienen.
Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Anhörung des SachverständigenDr. C… Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 23.04.2015 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe sein Urteil auf ein unzureichendes Gutachten gestützt. Er sei anlässlich der Begutachtung nicht ausreichend körperlich untersucht worden. Der vor dem Vorfall bestehende gesundheitliche Zustand sei nicht ausreichend gewürdigt worden, so seien Röntgenaufnahmen und MRTs aus der Zeit vor dem 02.08.2010 vom Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zur Beurteilung des gegenwärtigen Zustandes sei eine Röntgenaufnahme im Liegen gefertigt worden, die im Hinblick auf seine Beschwerden nicht aussagekräftig sei. Die nach dem Vorfall gefertigten MRT-Aufnahmen, die einen pathologischen Zustand der Wirbelsäule belegen, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Schmorl‘sche Erkrankung vor dem Vorfall nicht vorgelegen habe. Der Sachverständige habe in unzulässiger Weise psychiatrische Diagnosen berücksichtigt, die nicht gesichert gewesen seien und die nicht in sein Fachgebiet fallen. Insgesamt sei das Gutachten oberflächlich und tendenziös. Es zeige eine Voreingenommenheit des Sachverständigen auf. Dieser habe das Gutachten zudem nicht selbst erstellt, sondern auf seinen Mitarbeiter delegiert, ohne dies im Einzelnen im Gutachten aufzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Duisburg mit dem Aktenzeichen 4 O 441/13 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung vom 02.08.2010 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,
3. an den Kläger 45.969,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen,
hilfsweise,
das vorgenannte Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten aufgrund der Behandlung vom 02.08.2010 verneint, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 2) anlässlich des Termins vom 02.08.2010 nicht erbracht hat.
Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) anlässlich dieses Termins Manipulationstechniken mit erheblicher Kraftaufwendung, die zu Schäden an der Wirbelsäule des Klägers geführt haben könnten, angewandt hat.
Deren Durchführung ergibt sich nicht aus der zur Akte gereichten Dokumentation der Beklagten. Zeugen für eine entsprechende Behandlung hat der Kläger nicht benannt. Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Behandlung, die eine Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO rechtfertigen könnten, könnten sich allenfalls aus dem beim Kläger vorliegenden Schadensbild nach dem Termin vom 02.08.2010 ergeben. Indes lassen sich Schäden an der Wirbelsäule des Klägers, die auf eine übermäßige Gewalteinwirkung schließen lassen könnten, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C… nicht feststellen. Vielmehr seien, so der Sachverständige, soweit an der Wirbelsäule Auffälligkeiten vorhanden seien, diese entweder nicht als krankhaft anzusehen oder auf eine degenerative Entwicklung zurückzuführen. Eine Skoliose liege nicht vor. Soweit eine diskrete Bandscheibenprotrusion nach dorsal im Segment CW 5/6 und CW 6/7 vorhanden sei, sei diese nicht Folge einer Gewalteinwirkung, sondern einer degenerativen Entwicklung. Gleiches gelte in Bezug auf die beim Kläger vorhandenen Schmorl’schen Knoten. Auch diese seien Folge einer degenerativen Erkrankung, die typischerweise symptomlos in der Jugend auftrete. Dass es sich dabei um Residuen von traumatischen Verletzungen handeln könnte, sei dagegen angesichts der vorliegenden MRT-Aufnahmen ausgeschlossen. Aus diesen sei vielmehr ein Befund erkennbar, der für Schmorl’sche Knoten absolut typisch sei. Eine derartige Unterscheidung habe der vom Kläger zitierte Dr. S… nicht berücksichtigen können, da es im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung noch kein MRT gegeben habe. Weitere Auffälligkeiten mit Krankheitswert, wie eine abgeflachte BWS-Kyphose, lägen nicht vor.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C… sind überzeugend und in sich schlüssig. Sie lassen eine umfassende Klärung der Frage, ob beim Kläger Schäden vorliegen, die auf eine fehlerhafte Manipulation der Wirbelsäule zurückzuführen sein könnten, zu. Der Sachverständige Dr. C… hat den Zustand der Wirbelsäule des Klägers anhand von ihm sowohl aus der Zeit vor als auch nach dem behaupteten Vorfall vorliegenden Röntgen- und MRT-Aufnahmen, die er nach seinen Angaben eingesehen hat, festgestellt. Dass Röntgenaufnahmen von Dr. S... vom 10.07.2014 keine Berücksichtigung gefunden haben, ist dabei unerheblich. Denn der Sachverständige hat betont, dass MRT-Aufnahmen zur Beurteilung des Zustandes der Wirbelsäule wesentlich aussagekräftiger seien. Diese habe er ausgewertet, wobei keine bildgebenden Veränderungen im fraglichen Bereich feststellbar gewesen seien. Zudem datieren die Aufnahmen von Dr. S... aus Juli 2014, so dass sie – wie im Senatstermin erörtert – schon wegen des zeitlichen Abstands, darüber hinaus auch angesichts der zum vorgetragenen Schadensfall zeitnäheren und unauffälligen Röntgen- und MRT-Aufnahmen aus Oktober 2010 und Januar 2014, keine Rückschlüsse auf eine Schädigung der Wirbelsäule im August 2010 zulassen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die körperliche Untersuchung durch den Mitarbeiter des Sachverständigen, Dr. S..., ausreichend war. Der Sachverständige Dr. C... hat unter Heranziehung seiner eigenen damaligen Aufzeichnungen erläutert, dass er den Kläger selbst kurz orientierend untersucht habe, wobei in Übereinstimmung mit den bildgebenden Verfahren keine unfallbedingten Veränderungen erkennbar gewesen seien. Auf eine weitergehende Untersuchung kommt es angesichts des Zeitablaufs von 4 Jahren seit dem behaupteten Schadensfall nicht an.
Auch eine Befangenheit des Sachverständigen, die der Kläger ohnehin verspätet geltend macht, ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat zutreffend sämtliche aus der Akte ersichtlichen Befunde berücksichtigt, so auch die Diagnosen eines vom Kläger konsultierten Psychiaters, die er zitiert hat. Soweit er ausgeführt hat, das umgebende Weichteilgewebe sowie die Knochenstruktur entsprächen dem zu erwartenden Normalbefund, ist hieraus ebenfalls kein Grund für eine mangelnde Objektivität des Sachverständigen ersichtlich, da dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der altersentsprechende Befund vorgefunden worden sei.
C.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zu 80.000,00 €.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.