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Landgericht Duisburg·4 O 441/13·22.04.2015

Physiotherapie: Keine Haftung ohne Nachweis eines Behandlungsfehlers und Schadens

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behauptet brutaler Wirbelsäulenmanipulationen bei einer krankengymnastischen Behandlung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein Behandlungsfehler und daraus resultierende Gesundheitsverletzungen nicht bewiesen werden konnten. Das eingeholte orthopädische Gutachten ergab keine Wirbelsäulenverletzungen oder muskulären Schäden; auch sonstige Befunde bestätigten dies nicht. Zusätzlich fehlte es für Verdienstausfall an einer konkreten beruflichen Erwerbsperspektive.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung mangels Beweis von Behandlungsfehler und Schaden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer physiotherapeutischen Behandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers sowie eines hierdurch verursachten Gesundheits- oder Körperschadens voraus.

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Kann nach sachverständiger Begutachtung nicht festgestellt werden, dass Verletzungen oder funktionelle Beeinträchtigungen vorliegen, scheidet eine haftungsbegründende Kausalität zwischen Behandlung und behaupteten Beschwerden aus.

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Ein Sachverständigengutachten ist nicht bereits deshalb unverwertbar, weil Teile der klinischen Untersuchung durch qualifizierte Mitarbeiter nach Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt werden, sofern der Sachverständige sich einen eigenen Eindruck verschafft.

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Ein Verdienstausfallschaden setzt über die abstrakte Erwerbsfähigkeit hinaus eine konkrete, nachvollziehbar dargelegte Aussicht auf eine entgeltliche Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum voraus.

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Die unterschiedliche subjektive Empfindung der Behandlungsintensität bei physiotherapeutischen Maßnahmen begründet für sich genommen noch keinen Behandlungsfehler.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 82/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                               Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

                               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

                               115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig

                               vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch wegen einer Behandlung am 2. 8. 2010 geltend. Die Beklagte zu 1.) betreibt eine Praxis für Physiotherapie, darunter auch Krankengymnastik. Der Beklagte zu 2.) war jedenfalls 2010 dort als Therapeut tätig. Soweit erkennbar, ist er noch immer dort beschäftigt.

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Der Kläger hat eine Ausbildung zum medizinischen Bademeister und Masseur am 25. 5. 2010 abgeschlossen; die entsprechende Urkunde liegt vor Blatt 10 der Akte. In diesem Beruf ist er allerdings nicht tätig gewesen. Er war zu dieser Zeit bereits wegen Rückenbeschwerden bzw. Schmerzen, auch ausstrahlend in den rechten Arm, in ärztlicher Behandlung. Am 25. 5. 2010 hat der Orthopäde E C in L2 sechs Behandlungen mit allgemeiner Krankengymnastik verschrieben, Blatt 58 der Akte. Aufgrund dieses Rezepts hat sich der Kläger am nächsten Tag, dem 26. 5. 2010, in der Praxis der Beklagten zu 1.) gemeldet. Dort hat er ein Aufnahmeformular ausgefüllt, in welchem er auch seine Beschwerden sowie etwa bestehende Erkrankungen zum damaligen Zeitpunkt eintrug. Er beschrieb dort Schmerzen und Kraftlosigkeit im Bereich der Wirbelsäule und ausstrahlend in den rechten Arm. Als Erkrankungen gab er eine Fibromyalgie an. Es folgen sodann noch eigene Feststellungen der dortigen Mitarbeiter und Angaben zum Behandlungsverlauf. Auf diese Unterlage, Blatt 54 bis 57 der Akte, wird Bezug genommen.

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Die Behandlungen des Klägers wurden durchgeführt. Aufgrund eines Folgerezepts über weiter sechs Behandlungen erfolgten sie bis zum 18. 8. 2010. Am 2. 8. 2010 wurde die konkrete Behandlung von dem Beklagten zu 2.) durchgeführt. Es ist streitig, wie die Behandlung abgelaufen ist und insbesondere, welche Anwendungen der Beklagte zu 2.) vorgenommen hat.

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Nach den Eintragungen in dem Behandlungsblatt für den Kläger bei der Beklagten zu 2.) erfolgte nach dem 2. 8. 2010 eine kurze Behandlungspause, und danach noch drei Behandlungen am 9. 8. 2010, 11. 8. 2010 und 18. 8. 2010. Auf Blatt 59 und 60 wird verwiesen.

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Der Kläger suchte in dieser Zeit und auch in der Folgezeit wegen der fortbestehenden Schmerzen und der von ihm empfundenen Kraftlosigkeit gerade der Rückenmuskulatur, ausstrahlend in den Arm, verschiedene Ärzte auf. Darunter war auch das F in E2. Dort wurde eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Arztbrief Blatt 5 und 6 der Anlagen verwiesen. Im Jahr 2011 suchte er auch den Neurologen E L2 in P auf. Wegen dessen Bewertung wird auf die Arztbriefe Blatt 8 und 13 der Anlagen Bezug genommen.

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Mit der am 29. 1. 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- Euro, Schadensersatz von 45.969,84 Euro wegen Verdienstausfall sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden.

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Er behauptet,

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am 2. 8. 2010 habe der Beklagte zu 2.) im Rahmen der Krankengymnastik bei ihm zehn sog. Manipulationen der Wirbelsäule vorgenommen. Er habe ihn, den Kläger, zuvor angesprochen, ob man eine sanfte Manipulation der Wirbel versuchen solle. Dem habe er zunächst zugestimmt. Dann habe sich der Beklagte zu 2.) mit großer Brutalität auf seinen Rücken gestürzt. Er, der Kläger, habe sich mit aller Kraft gewehrt. Das habe den Beklagten zu 2.) jedoch nicht abgehalten und er habe erst nach zehn heftigen Manipulationen von ihm abgelassen.

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Ihm sei danach schwarz vor Augen geworden und er habe starke Schmerzen in Bereich der gesamten Wirbelsäule und Rückenmuskulatur gehabt und an Atembeschwerden gelitten. Er habe die nächsten Tage im Bett bleiben müssen, weil bei einer Anspannung die Rückenmuskeln nicht reagiert hätten und er an Schwindel und Gleichgewichtsstörungen gelitten habe.

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Dies habe er auch telefonisch bei der Beklagten zu 1.) mitgeteilt. Dabei habe er eigentlich die Behandlung dort beenden wollen. Dabei habe er mit Herrn L3 gesprochen. Dieser habe ihn überredet, die Behandlung zu Ende zu führen, und ihm zugesagt, dass die weiteren Anwendungen nicht mehr durch den Beklagten zu 2.), sondern durch Herrn S. Dieser habe dann auch am 9. 8. 2010 nur sehr vorsichtig mobilisiert. Den Termin vom 11. 8. 2010 habe er im Übrigen gar nicht wahrgenommen. Er sei nur in Absprache mit Herrn S abgezeichnet worden, weil er ihn sonst selbst hätte bezahlen müssen.

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Er leide bis heute unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die auch in den Magen ausstrahlen würden. Er leide an Antriebslosigkeit. Ferner habe er eine schlechte Haltung, weil die Wirbelsäule durch die falsche Behandlung eingesunken sei und blockiere.  Dies habe sich in den tieferen Rückenbereich fortgesetzt und führe nun auch dort zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Er habe keine Kraft mehr und könne alle Bewegungen, die Kraft erfordern würden, wie bücken und heben, nicht ausführen. Das hindere ihn, seinen Beruf auszuüben. Sein Gleichgewichtssinn sei gestört, er leide dauernd unter Schwindel, und es habe sich ein Tinnitus entwickelt.

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Soweit die Beklagten behaupten würden, er habe Rheuma, sei dies gar nicht richtig.

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Er meine, dass für diese Folgen ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- Euro angemessen sei.

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Er habe durch diese Schädigung außerdem erhebliche Einkommensverluste. In dem Beruf als Masseur und medizinischer Bademeister habe für ihn die Möglichkeit bestanden, ein Einkommen von netto 1.400,- Euro / Monat zu erzielen. Das Einkommen entnehme er den Regelungen des entsprechenden Tarifvertrags. In der Zeit vom 2. 8. 2010 bis 31. 12. 2013 hätte er somit seiner Ansicht nach 57.400,- Euro verdienen können. Er habe aber nur sporadisch und als geringfügig Beschäftigter bei Sicherheitsfirmen arbeiten können. Er habe aufgrund dieser Tätigkeiten, die er im Einzelnen darlegt, in dem fraglichen Zeitraum nur 11.430,- Euro verdient. Den Differenzbetrag verlange er als Schadensersatz.

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Der Kläger beantragt,

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                   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein

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                   angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen

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                   des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 20.000,- Euro, nebst

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                   Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen

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                   Basiszinssatz seit dem 29. 1. 2014 zu zahlen,

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                   festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet

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                   sind, ihm alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu

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                   ersetzen, die auf die Behandlung vom 2. 8. 2010 zurückzuführen

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                   sind, soweit diese nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungs-

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                   träger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen

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                   werden,

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                   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 45.969,84 Euro

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                   nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen

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                   Basiszinssatz seit dem 29. 1. 2014 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                   die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten,

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der Kläger sei in ihrer Praxis stets ordnungsgemäß behandelt worden, auch am 2. 8. 2010. Eine sog. Manipulation der von ihm behaupteten Art habe nicht stattgefunden. Solche Behandlungen würden von ihnen nicht ausgeführt. Es sei richtig, dass der Kläger in einem Telefongespräch mit dem Gesellschafter L3 der Beklagten zu 1.) mit der Behandlung durch den Beklagten zu 2.) nicht zufrieden gewesen sei. Er habe sich dann aber bereit erklärt, die noch ausstehenden Behandlungen vornehmen zu lassen und habe diese insgesamt ohne Beanstandungen wahrgenommen.

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Sie bestreiten, dass der Kläger nach der Behandlung am 2. 8. 2010 oder auch sonst Gesundheitsschäden aufweise, die durch eine Behandlung bei ihnen verursacht wäre.

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Die Beklagte zu 1.) in der Praxis ein Qualitätssystem installiert, dass sicherstelle, dass bei allen Zwischenfällen sofort adäquat reagiert werde. Dieses legen die Beklagten in seinen Inhalten näher dar.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen E D. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 100 bis 122 der Akte Bezug genommen. Ferner hat es den Sachverständigen D angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 2. 4. 2015 Bezug genommen, Blatt 168 bis 175 der Akte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs nach §280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten des Behandlungsvertrags oder auch nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit nicht beweisen können. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei den Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist und dadurch gesundheitliche Schäden insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, aber auch etwa der Muskulatur des Rückens, Nackens und der Arme erlitten hätte. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme.

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Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner mündlichen Anhörung. In beiden hat er überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger keine Verletzungen oder sonstigen Schäden im Bereich der Wirbelsäule festzustellen sind, und dass ferner auch keine Einschränkungen bei der Entwicklung oder dem Zustand der Muskulatur des Rückens, des Nackens oder der Arme erkennbar sind.

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Die dahingehenden Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen sind überzeugend.

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Das Gericht ist nach seinen mündlichen Erläuterungen überzeugt, dass der Kläger für die Erstellung des Gutachtens gründlich und in der richtigen Weise untersucht worden ist. Es ist nicht als solches zu beanstanden, wenn der Sachverständige die eigentliche klinische Untersuchung auch zu zeitlich größeren Anteilen einem ärztlichen Mitarbeiter überträgt, sofern die Inhalte vom Sachverständigen vorgegeben sind, der untersuchende Arzt hinreichend qualifiziert ist und der Sachverständige sich einen eigenen Eindruck verschafft. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sachverständige hat erläutert, dass der von ihm mit der Untersuchung des Klägers betraute Arzt Facharzt für das hier betroffene Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie ist und bereits umfangreiche Erfahrung mit der Erstellung von Gutachten und den dafür erforderlichen Untersuchungen gesammelt hat. Ebenso hat der Sachverständige dargelegt, dass auch er selbst den Kläger kurz untersucht und sich einen eigenen Eindruck verschafft hat. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung auch bestätigt. Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, er sei im Rahmen der Untersuchung nicht angefasst worden, hat er diese Angabe nach entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen, der auf die im schriftlichen Gutachten niedergelegten Ergebnisse verwiesen hat, die ohne eine entsprechende körperliche Untersuchung gar nicht hätten erhoben werden können, dahin eingeschränkt, dass seiner Meinung nach seine Wirbelsäule nicht in der von ihm richtig gehaltenen Art abgetastet und untersucht worden sei. Hier kann das Gericht aber nicht erkennen, dass der Kläger über die richtige Art der Untersuchung bessere Kenntnisse als der Sachverständige hätte, zumal sich im Rahmen der Anhörung gezeigt hat, dass der Kläger seine Vorstellungen wohl maßgeblich auf ein viele Jahre altes Lehrbuch stützt.

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Auch hat der Sachverständige sowohl schriftlich als auch mündlich im Einzelnen erläutert, dass es keine Anzeichen für eine krankhafte Veränderung an der Wirbelsäule des Klägers gibt. Er hat sich insoweit mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu den sog. Schmollschen Knötchen auseinandergesetzt und plausibel erläutert, dass diese hier nicht die vom Kläger angenommene, ebenfalls dem alten Lehrbuch entnommene Bedeutung haben.

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Ferner zeigen die Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten, dass bei dem Kläger keine Verschmächtigungen der Muskulatur zu erkennen sind, weder am Rücken noch im Nacken noch an den Armen, insbesondere dem rechten Arm. Hierzu legt der Sachverständige in seinem Gutachten und Beschreibung der Untersuchung überzeugend dar, wie er zu dieser Bewertung gelangt ist.

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Die Bewertung des Sachverständigen deckt sich auch mit den sonst vorliegenden Befunden von Untersuchungen des Klägers. Keine davon hat eine Verletzung im Bereich der Wirbelsäule bestätigt, und keine bestätigt Einschränkungen in der Beweglichkeit oder Muskelzustand von Rücken, Nacken und Armen.

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Wenn aber solche Schäden nicht vorliegen, kann es nicht zu einer Schädigung der Wirbelsäule des Klägers durch eine Behandlung in der Praxis der Beklagten zu 1.) durch den Beklagten zu 2.) gekommen sein. Es gibt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass es zu schmerzhaften Fehlbehandlungen gekommen wäre. Dass ein Patient die Art der Behandlung eines Physiotherapeuten weniger angenehm findet als die eines anderen, ist ein üblicher, häufig auftretender Umstand. Es stellt aber keine fehlerhafte Behandlung dar.

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Mangels Verletzung einer Vertragspflicht oder auch Verletzung von Körper und Gesundheit des Klägers bestehen keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche.

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Anzumerken ist, dass angesichts des Umstands, dass der Kläger bei der hier in Rede stehenden Behandlung am 2. 8. 2010 ohnehin keine Arbeitsstelle als Masseur und klinischer Bademeister hatte, er auch keinen Anspruch auf Verdienstausfall ab diesem Tag haben könnte. Ein solcher Anspruch wäre nur in Frage gekommen, wenn er eine konkrete Aussicht auf eine Stelle hätte darlegen können, und dann aber Zeitpunkt der mögliche Arbeitstätigkeit. Eine solche mögliche Arbeitsstelle hat der Kläger aber ebenfalls nicht dargelegt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: Antrag zu 1.)            20.000,-     Euro

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                    Antrag zu 2.)               3.000,-    Euro

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                    Antrag zu 3.)             45.969,84 Euro

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                   Zusammen:               68.969,84 Euro.

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